Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 142 (NJ DDR 1961, S. 142); berücksichtigende Regelung die widerstrebenden Interessen der Ehepartner nach Möglichkeit mit dem allgemein-gesellschaftlichen Interesse in Übereinstimmung zu bringen. Das wird nur möglich sein, wenn die Entscheidung im Endergebnis darauf hinausläuft, daß der Ehepartner, dem sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit sorgeberechtigten Kindern die Wohnung ganz oder teilweise zugewiesen wird, der aber noch nicht Mitglied' der Genossenschaft ist, die Mitgliedschaft erwirbt und damit zugleich die sich daraus ergebenden noch offen-stehenden Verpflichtungen übernimmt. Denn § 8 des Musterstatuts der GWG bestimmt eindeutig, daß genossenschaftseigene Wohnungen nur an Genossenschafter vergeben werden können und daß auch etwaige von den Organen der Wohnraumlenkung zugewiesene Mieter die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erwerben müssen. Daß Genossenschaftswohnungen nur an Mitglieder der Genossenschaft vermietet werden können, bestimmt auch Ziff. III Abs. 3 des Musterstatuts für AWGs (GBl. 1957 I S. 197 ff.). Diese Regelung ist ein so wesensgemäßer und untrennbarer Bestandteil der innergenossenschaftlichen Demokratie, daß die Genossenschaften auch nicht in der Lage sind, sie etwa durch entgegenstehende Sonderbestimmungen ihres individuellen Statuts außer Kraft zu setzen. Danach ist klar, daß, wenn der am Ehescheidungsverfahren beteiligte Ehepartner, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist, es schlechthin und endgültig ablehnt, die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft zu erwerben, er damit kraft eigenen Entschlusses von der ferneren Benutzung der früheren Ehewohnung ausscheidet, so daß ihm diese auch nicht durch gerichtliche Entscheidung zugesprochen werden kann. Anders liegt die Sache, wenn sich der Ehepartner, der bisher nicht Genossenschafter ist, im. Fall der Zuweisung der Wohnung oder von Teilen derselben, bereit erklärt, Mitglied der Genossenschaft zu werden. Daß man in diesem Fall die Entscheidung nicht allein von dem freien Entschluß der Genossenschaft abhängig machen kann, ist bereits oben dargelegt worden und würde auch an der ebenfalls bereits dargelegten Rechtslage über den Fortbestand des Benutzungsrechts bis zur richterlichen Entscheidung scheitern müssen. Der einstweilige Fortbestand dieser älteren Rechte, die ja schon immer neben etwaigen Ansprüchen anderer Mitglieder auf Zuteilung genossenschaftlichen Wohn-raums bestanden, ja ihrer alsbaldigen Befriedigung unter Umständen sogar im Wege gestanden haben, läßt es auch nicht zu, daß die Genossenschaft dem eintrittsberechtigten Ehepartner etwa entgegenhält, die noch nicht befriedigten Ansprüche anderer Mitglieder auf Zuweisung von Wohnraum stünden der Aufnahme des betreffenden Ehepartners in die Genossenschaft entgegen. Auf der anderen Seite aber würde es der Anerkennung des genossenschaftlichen Selbstbestimmungsrechts durchaus entsprechen, ihr das Recht zuzugestehen, den aufzunehmenden Ehepartner insbesondere in Fällen der Unterbelegung von Wohnraum in einer den Interessen der Genossenschaft entsprechenden Weise durch Zuweisung anderen geeigneten Wohnraums unter Aufgabe der früheren Ehewohnung umzusetzen. Zwar unterliegt genossenschaftlicher Wohnraum, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht den Vorschriften der Wohnraum-LenkungsVO vom 24. November 1955 (GBl. 1956 I S. 3). Es kann also an sich bei dem Erwerb oder der Benutzung genossenschaftlichen Wohnraums nicht darauf ankommen, ob dieser etwa im Sinne von § 5 Ziff. la der Verordnung unterbelegt ist. Gleichwohl kann das neue Mitglied keine -Beeinträchtigung seiner Rechte erleiden, wenn ihm die Genossenschaft zumutbaren und angemessenen Wohnraum zuweist, denn es handelt sich ja dabei immerhin um eine Erstaufnahme des Mitgliedes in die Genossenschaft. Nicht abhängig zu machen wäre die Aufnahme als neues Mitglied davon, ob der Ehegatte, der die Zuweisung der Wohnung begehrt, Mitglied des Trägerbetriebes ist oder nicht, dies schon deshalb nicht, weil bereits in zahlreichen Fällen bei bestehenden Genossenschaften die arbeitsrechtliche Freizügigkeit zu Ausnahmen von dieser insoweit nicht unerläßlichen Voraussetzung der Mitgliedschaft geführt hat. Jedoch muß aus dem Selbstbestimmungsrecht der Genossenschaft deren Recht abgeleitet werden, im einzelnen Fall den an sich zum Erwerb der Mitgliedschaft bereiten Ehepartner aus besonderen Gründen abzulehnen. Wie dargelegt, gehört zur sozialistischen Lebensführung für die Mitglieder einer sozialistischen Genossenschaft die Beachtung der Grundsätze der Genossenschaft. Hat die Genossenschaft, wie dargelegt, das Recht, Mitglieder, die dagegen verstoßen, aus der Genossenschaft auszuschließen, so muß ihr auch das Recht zugestanden werden, dem früheren Ehegatten, der trotz Abmahnung in erheblichem Maße gegen Grundsätze des geordneten genossenschaftlichen Lebens verstoßen hat, die Aufnahme in die Genossenschaft zu versagen. Die Gerichte wären verpflichtet, eine so begründete Entschließung der genossenschaftlichen Organe in Anerkennung der innergenossenschaftlichen Demokratie unbeschadet der ihnen obliegenden Prüfungs- und Ent-scheidungspflicht zu beachten. Daß diese Entscheidung im übrigen nach den Grundsätzen der EheVO, der EheVerfO und den damit übereinstimmenden Grundsätzen der HausratsVO zu erfolgen hat, bedarf an dieser Stelle keiner besonderen Begründung. Verfahrensmäßig ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen die Schlußfolgerung, daß der Vorstand der jeweils beteiligten sozialistischen Wohnungsgenossenschaft als Beteiligter im Sinne von § 7 HausratsVO zuzuziehen und eingehend zu hören sein wird. Im Scheidungsverfahren wird dies zur Vorbereitung der im Urteil zu treffenden Entscheidung möglichst schon in der vorbereitenden Verhandlung (§§ 2 ff. EheVerfO) geschehen müssen. § 9 EheVerfO schließt die Ermächtigung des Gerichts, so zu verfahren, in sich. Nach alledem ergibt sich die Notwendigkeit, das kreisgerichtliche Urteil zu 2. seiner Formel wegen Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und die Sache insoweit in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird, falls sich die Sache nicht, wie der Verklagte im Kassationsverfahren angezeigt hat, inzwischen zur Hauptsache erledigt haben sollte, folgendes zu beachten sein: Wie das Kreisgericht richtig erkannt hat, ergibt sich für den Fall der Zuweisung der streitigen Wohnung an die Klägerin die Notwendigkeit, sowohl unter den Parteien selbst als auch in ihrem Verhältnis zur AWG zu regeln, wie es in diesem Fall mit den auf die Wohnung entfallenden Genossenschaftsanteilen zu halten ist. Bei einer Genossenschaftswohnung ist diese Frage unlöslich mit der Regelung der Zuweisung selbst verbunden. Wie sich aus den Bestimmungen im Abschn. II Ziff. 4 und 5 des Statuts ergibt, hat der Verklagte bei Eintritt in die AWG acht Genossenschaftsanteile zu je 300 DM übernommen. Dabei handelt es sich, wie aus Abschn. II Ziff. 13 des Musterstatuts zu ersehen ist, im Gegensatz zur Mitgliedschaft selbst um, wenn auch beschränkt, übertragbare Rechte vermögensrechtlicher Natur. Sollte also der Klägerin unter Erwerb der Mitgliedschaft die gesamte Wohnung zugewiesen werden, so müßte sie sich bereit erklären, nicht nur die auf die Genossenschaftsanteile noch fälligen 660 DM fristgemäß zu entrichten, sondern auch die auf die 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 142 (NJ DDR 1961, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 142 (NJ DDR 1961, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bstcr. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten benannten Sicherheitsbeauftragten anzuleiten und deren Zusammenarbeit mit dem b-., ektkommaridan.ten gewährleisten, den G-bjektkommändant bei der Realisierung seürhh Veränt:-Wörtlichkeiten zu unterstützen.

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