Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 36 (NJ DDR 1961, S. 36); Kindern stets auch über deren Unterhalt zu entscheiden ist; ein etwa von einem Elternteil gestellter Antrag hat prozessual lediglich die Bedeutung eines Vorschlags, über den das Gericht auch hinausgehen kann* 3. Das Motiv dieser Regelung ist leicht zu verstehen: das minderjährige Kind soll keinesfalls unter dem Streit der Eltern zu leiden haben, seine Interessen soll das Gericht von Amts wegen wahrnehmen. Dieses Motiv entfällt, soweit es sich um den Unterhalt eines Ehegatten nach der Scheidung handelt. Das Gesetz (§ 13 Abs. 3 EheVO; §.13 Abs. 1 Ziff. 3 EheVerfO) geht mit Recht davon aus, daß es in erster Linie die eigene Sache eines Ehegatten, in der Regel der Frau, ist, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie den Ausnahmefall eines Unterhaltsverlangens geltend machen oder sich wie es im Sinne des sozialistischen Familienrechts liegt auf eigene Füße stellen und auf Unterhalt, d. h. die ökonomische Abhängigkeit von dem geschiedenen Manne, verzichten will. Bekanntlich begünstigt das Gesetz die zweite Alternative, indem es die Nichterhebung eines Unterhaltsverlangens im Scheidungsprozeß als endgültigen und unwiderleglichen Verzicht auf Unterhalt gelten läßt. Ist es aber der Frau sogar freigestellt, gänzlich auf Unterhalt zu verzichten, so steht es ei;st recht in ihrem Ermessen, eine etwaige Unterhaltsforderung nicht in voller Höhe des objektiv angemessenen Betrages zu erheben. Selbstverständlich ist es Aufgabe des Gerichts, die Prozeßparteien über ihre sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende Rechtslage zu belehren, gegebenenfalls also auch die Frau darauf hinzuweisen, daß sie nach den konkreten Umständen des Falles einen höheren als den beantragten Unterhalt verlangen könne, und ihr Gelegenheit zur Änderung ihres Antrags zu geben. Bleibt sie jedoch bei ihrem Antrag, so kann das Gericht entgegen der Auffassung des Senats nicht darüber hinausgehen; die Zuerkennung eines höheren Betrages würde gegen § 13 Abs. 1 Ziff. 3 EheVerfO in Verbindung mit dem hier durchaus anwendbaren § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und eine Bevormundung eines erwachsenen Bürgers in einer von ihm selbst zu entscheidenden Sache darstellen, die nicht im Sinne des sozialistischen Familienrechts liegt. Daher ist schon im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts darauf hingewiesen worden, daß die vom Senat zutreffend hervorgehobene Befugnis und Verpflichtung des Gerichts, auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, diesem nicht die Möglichkeit gibt, über den Antrag des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinauszugehen im Gegensatz zur Rechtslage hinsichtlich des Kindesunterhalts. 2. Das Urteil führt aus, daß im Fall der Scheidung ein Ehegatte Berufung allein gegen die Entscheidung über einen einzelnen Nebenanspruch einlegen könne und in * diesem Fall nicht nur der Scheidungsausspruch, sondern auch die Entscheidung hinsichtlich der übrigen Nebenansprüche rechtskräftig würden. Das entspricht in der Tat dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 EheVerfO und der bisher allgemein, auch von mir, vertretenen Auffassung. Jedoch ergibt sich bei nochmaliger Überprüfung, daß von dieser Regel eine Ausnahme gelten muß*. Es ist nämlich bisher nicht berücksichtigt worden, daß die Entscheidung über den Unterhalt eines Kindes so eng mit der Sorgerechtsentscheidung verknüpft, d. h. von ihr abhängig ist, daß sie nur gemeinsam mit dieser rechtskräftig werden kann. Ist etwa in erster Instanz 3 vgl. a. a. O., S. 118. 3 vgl. a. a. O., S. 122. 4 Ich verdanke diese Erkenntnis einem Hinweis des Richters Eberhardt vom Stadtgericht von Groß-Berlin. der Mutter das Sorgerecht übertragen und der Vater zur Zahlung einer Unterhaltsrente für das Kind verurteilt worden und hat dieser lediglich gegen die Sorgerechtsentscheidung Berufung eingelegt, ohne die Unterhaltsentscheidung anzufechten, so kann diese gleichwohl nicht rechtskräftig werden, weil eine etwaige Änderung der Sorgerechtsverteilung zwangsläufig auch eine Änderung der Art und Weise nach sich zieht, in der von jedem Elternteil der Unterhalt gewährt wird. Gelangt in dem Beispielsfall die zweite Instanz dazu, auf die Berufung dem Vater die Sorge zu übertragen, so wird damit dessen erstinstanzliche Verurteilung zu einer der Höhe nach bestimmten Geldrente gegenstandslos, weil er seinen Unterhaltsanteil ja nunmehr in Natur zu gewähren hat, während es andererseits durchaus möglich ist z. B. wenn die Eheleute ein etwa gleich hohes Einkommen beziehen , daß jetzt die Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages in Form einer Rente verurteilt werden muß. Daraus folgt, daß die Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung nicht vor derjenigen der Sorgerechtsentscheidung eintreten darf. Das gilt nicht umgekehrt: es ist durchaus möglich, daß sich die Eheleute mit der Verteilung des Sorgerechts durch die erste Instanz zufriedengeben, also diesen Teil der Entscheidung rechtskräftig werden lassen und von der zweiten Instanz lediglich eine Nachprüfung der Frage des Kindesunterhalts erbitten. Der Sinn der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 EheVerfO liegt einmal darin zu vermeiden, daß Teile der komplexen Entscheidung im Eheverfahren getrennt rechtskräftig werden, obwohl der eine dieser Teile in seinem Bestand von dem Bestehenbleiben des anderen Teils der Entscheidung abhängig ist daher bringt nach der Regel des Abs. 2 die Berufung gegen den Scheidungsausspruch oder die Abweisung der Scheidungsklage auch die Entscheidung über die Nebenansprüche, d. h. die Scheidungsfolgen, automatisch, ohne besonderen Antrag in die zweite Instanz, weil sie in ihrem Bestand von der Aufrechterhaltung des Scheidungsurteils abhängig sind, d. h. im Fall der Abweisung der Scheidungsklage durch die zweite Instanz ebenfalls hinfällig werden müssen bzw. im Fall einer erst in zweiter Instanz erfolgenden Scheidung auch über sie entschieden werden muß. Sodann aber bezweckt die gesetzliche Regelung, im Intereses einer Konzentration des Verfahrens zu erreichen, daß ein getrennter Eintritt der Rechtskraft da möglich gemacht wird, wo der rechtskräftig werdende Teil der Entscheidung das endgültige Urteil über die in die Berufung gehenden Teile nicht präjudiziert daher kann nach der Regel des Abs. 3 der Scheidungsausspruch allein oder zusammen mit dem Urteil über einen Teil der Nebenansprüche rechtskräftig werden, die Nebenansprüche aber sämtlich oder zum Teil in die Berufungsinstanz gehen, eben weil ein auf Scheidung lautendes Urteil nichts Zwangsläufiges über Art und Inhalt der Scheidungsfolgen nach sich zieht. Dieser Sinn des § 19 Abs. 3 EheVerfO aber würde in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn man die Bestimmung auch auf einen Nebenanspruch (Kindesunterhalt) anwenden würde, der zu einem anderen Nebenanspruch (Sorgerechtsverteilung) in demselben Abhängigkeitsverhältnis steht, das § 19 Abs. 2 im Auge hat. Daher muß im Fall der Berufung gegen die Sorgerechtsentscheidung §19 Abs. 2 auf die Entscheidung über den Kindesunterhalt entsprechend in dem Sinne angewandt werden, daß auch diese nur zugleich mit jener rechtskräftig werden kann und auch ohne ausdrücklich eingelegte Berufung vom Berufungsgericht erneut zu prüfen und gebenenfalls abzuändern ist. Prof. Dr. Hans Nathan 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 36 (NJ DDR 1961, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 36 (NJ DDR 1961, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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