Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 842

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 842 (NJ DDR 1960, S. 842); „§ 2 Da meine Ehefrau tot ist, so benenne ich deren Bruder, den Straßenmeister F. in L., zum Vormund. Ihn bitte ich zu bestellen. Ebendieser wird auch von mir zum Testamentsvollstrecker berufen und bezeichnet. Ich bitte ihn dazu zu bestellen. Sollte er das eine oder andere Amt nicht annehmen oder später niederlegen, ist diejenige Person an seiner Stelle zu ernennen für dieses Amt, die er bezeichnet und vorgeschlagen hat. Hilfsweise wird gebeten, für solchen Fall einen Testamentsvollstrecker oder Vormund gerichtsseitig zu bestellen. § 4 Das jüngste Kind Gertrud hat bei Volljährigkeit das Recht, das zum Nachlaß gehörige Grundstück für sich zu erwerben. Falls sie es nicht will, hat das Recht das nächstjüngste Kind Dora, und falls diese es auch nicht will, das älteste Kind Erna. Ich wünsche, daß das Grundstück in der Familie bleibt. Als Erwerbspreis ist der Betrag festzusetzen, der auf Grund einer Taxe durch einen ortskundigen Sachverständigen ermittelt wird. Soviel Geschwister da sind, in soviel gleiche Teile ist es zu teilen. Ein Teil bleibt für den übernehmenden, das übrige bleibt für die abtretenden Geschwister. Sind es drei Geschwister, bleiben zwei Teile für diese, und wären es nur noch zwei Geschwister, bleibt die andere Hälfte für das andere Geschwister. Die Teile für die abtretenden Geschwister sind an bereitester Stelle auf dem Nachlaßgrundstück hypothekarisch sicherzustellen, und zwar mit gleichem Range untereinander. Der Zinsfuß beträgt ab Eintragung des Übernehmers vier Prozent, die Kapitalien können mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Quartalswechsel gekündigt werden.“ F. ist 1940 eingezogen worden und aus dem Kriege nicht zurückgekehrt. Vor seiner Einziehung hat er veranlaßt, daß die drei Schwestern am 21. Oktober 1940 als Eigentümerinnen des Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen wurden. An seiner Stelle ernannte das Amtsgericht mit Beschluß vom 22. Januar 1949 den Arbeiter Bruno Z. zum Testamentsvollstrecker. Dieser wurde mit Beschluß vom 11. Dezember 1953 auf seinen Antrag aus dem Amte entlassen, nachdem die Erbinnen volljährig geworden waren. Am 4. November 1954 ernannte das Staatliche Notariat H. den Arbeiter B. zum Testamentsvollstrecker. Nachdem dieser im Jahre 1956 verstorben war, hat das Staatliche Notariat am 16. März 1957 den Buchhalter L. in H. zum Testamentsvollstrecker bestellt. Am 10. März 1955 verkaufte der damalige Testamentsvollstrecker B. zu Protokoll des Notars Dr. K. das Grundstück an die spätere Verklagte, Frau Dora M., unter Hinweis darauf, daß die Erbberechtigte, ihre Schwester Frau Gertrud W., eine vom Staatlichen Notariat H. am 2. August 1954 beurkundete Erklärung abgegeben hatte, daß sie auf das Recht auf Übernahme des Grundstücks verzichte und der Eintragung der Frau M. zustimme. Zugleich ließ der Testamentsvollstrecker das Grundstück der Frau M. auf. Nachdem er auch die steuerliche ' Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Zustimmung des Rates des Kreises H. Abt. Land- und Forstwirtschaft gemäß dem Gesetze vom 22. September 1933 (RGBl. S. 659) und die infolge illegaler Abwanderung der Frau W. erforderliche Zustimmung der Abteilung Finanzen Verwaltung des Staatlichen Eigentums beim Rat des Kreises H. beigebracht hatte, wurde Frau M. am 15. November 1955 als Eigentümerin des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Die in § 4 des Testaments zugunsten der abtretenden Erben vorgesehenen Hypotheken sind nicht eingetragen worden. Dies ist unstreitig und außerdem durch den Inhalt der Testaments- und der Grundakten erwiesen. Die Klägerin hat behauptet: Durch diesen Verkauf hätten die Verklagte zu 2) und der damalige Testamentsvollstrecker B. einer von allen drei Erbinnen am 21. September 1947 beschlossenen Auseinandersetzung zuwidergehandelt. Damals seien die Möbel verteilt worden; die drei Erbinnen seien auch darüber einig geworden, daß das Grundstück der Klägerin zu Alleineigentum übertragen werden solle. Die Beteiligten hätten hierbei berücksichtigt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrer Familie schon immer in dem Grundstück gewohnt und, vor allem aber ihr Ehemann, aus eigenen Mitteln erhebliche Verwendungen auf das Grundstück gemacht habe. Die Erbinnen seien übereingekommen, daß die Miterbin Gertrud W. in den nächsten Tagen zu dem inzwischen verstorbenen Notar Dr. N. gehen und dort die Verwirklichung der getroffenen Vereinbarung in die Wege leiten solle. Der damalige Testamentsvollstrecker Bruno Z. habe die von den Erbinnen getroffene Regelung im November oder Dezember 1947 bestätigt. Die Richtigkeit dieser Darstellung ergebe sich u. a. aus der in Urschrift überreichten Erklärung der drei Erbinnen vom 21. September 1947, daß sie durch die Aufteilung der elterlichen Möbel zufriedengestellt seien, und aus dem Schreiben Dr. N.s vom 3. Oktober 1947, daß Gertrud Z. ihn mit der Regelung der Nachlaßangelegenheit beauftragt habe. Schließlich besage dies auch das Schreiben desselben Anwalts vom 11. Oktober 1947. Aus diesem gehe hervor, daß die Klägerin das Grundstück übernehmen sollte. Außerdem hat die Klägerin für die von ihr behauptete Vereinbarung Zeugenbeweis angeboten. Sie ist der Auffassung, daß die am 21. September 1947 von den Erbinnen getroffene und von dem damaligen Testamentsvollstrecker bestätigte Vereinbarung voll wirksam sei. Bis zum Jahre 1954 hätten alle Erbinnen nach ihr gehandelt; insbesondere hätten die Klägerin und ihr Ehemann sämtliche Lasten des Grundstücks, so z. B. Zins- und Tilgungsleistungen für die eingetragenen Hypotheken, Grundsteuer, Beiträge für Grundstücksversicherungen und Schädlingsbekämpfung. Schornsteinfegergebühren und Reparaturen, getragen und das Grundstück im Werte verbessert. Die Klägerin hat demgemäß beantragt; Die Verklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, darein zu willigen, daß die hinsichtlich des Grundstücks Sch. Blatt 188a vor dem Notar Dr. K. in B. am 10./18. Mai 1955 erklärte Auflassung mit dem sonstigen Vertragsinhalt aufgehoben wird und daß die Eintragung der Verklagten zu 2) als Eigentümerin im Grundbuch, die am 15. November 1955 erfolgte, gelöscht wird. Der Verklagte zu 1) wird verurteilt, darein zu willigen, daß das Grundstück Sch. Blatt 188a in das Alleineigentum der Klägerin übergeht und an diese aufgelassen wird, und weiter verurteilt zu bewilligen, daß die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Sch. Blatt 188a in das Grundbuch eingetragen wird. Hilfsweise die Verklagte zu 2) zu verurteilen, darein zu willigen, daß das Eigentum am Grundstück Sch. Blatt 188a auf die ,, Klägerin übergeht und daß die Eigentumsänderung im Grundbuch verlautbart wird. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben bestritten, daß die Vereinbarung vom 21. September 1947 sich auf das Grundstück erstrecke. Im einzelnen haben sie erklärt: Die schriftliche Vereinbarung über die Möbel beweise, daß die Erbinnen sich nur über diese geeinigt hätten; denn wenn es auch zu einem Übereinkommen über das Grundstück gekommen wäre, so wäre dies ebenfalls schriftlich festgehalten worden. Das spätere Verhalten der Klägerin habe sogar erkennen lassen, daß sie mit der Übernahme des Grundstücks durch die Verklagte zu 2) einverstanden sei. Bei einem Kirmesbesuch im Jahre 1952 habe der Ehemann der Klägerin den Ehemann der Verklagten zu 2) gefragt, was mit dem Behelfsheim in L. geschehen solle, wenn die Verklagte zu 2) das Grundstück in Sch. übernehme. Auch im Jahre 1953 hätten der Ehemann der Klägerin und die Verklagte zu 2) über den Grundstücksaustausch gesprochen. Am 11. Februar 1954 habe Rechtsanwalt Dr. N. im Auftrag der Frau W. und auch im Auftrag der Klägerin geschrieben, die Klägerin würde der Übernahme des Grundstücks durch die Verklagte zu 2) nicht entgegentreten. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe vor Klagerhebung dem Ehemann der Verklagten zu 2) erklärt, ihm werde das Grundstück ohnedies nichts nützen, da bei den Behörden vorgearbeitet sei, daß die Familie der Verklagten zu 2) nie in das Grundstück einziehen dürfe. Außerdem sei noch § 6 des Testaments zu beachten, in dem festgelegt sei: „Wer mit diesem Testament nicht zufrieden ist. erhält nur den Pflichtteil“. Auf Grund dieses Verhaltens sei die Klägerin also nur pflichtteilsberechtigt. Das Kreisgericht hat die im Tatbestand seines Urteils genannten Zeugen vernommen und über die dort erwähnten Urkunden verhandelt. Es hat mit Urteil vom 6. Mai 1958 die Verklagte zu 2) verurteilt, das Grundstück an die Klägerin aufzulassen und in die Eintragung dieser Eigentumsänderung im Grundbuch' einzuwilligen. Gegenüber dem Verklagten zu 1) hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Eigentumsübertragung an dem Grundstück auf Grund des Testaments bedürfe nicht der Form des § 313 BGB. Die Teilungsanordnung des Erblassers regele nur die Anwartschaft auf das Grundstück, die obligatorischer Natur sei. Aus dem Wortlaut des § 313 BGB ergebe sich weiter, daß nur Verträge, in denen sich ein Teil verpflichte, das Eigentum an dem Grundstück zu .übertragen, der notariellen Beurkundung bedürften. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung vom 21. September 1947 hätte also ausgereicht. Sie sei erwiesen. Aus der Tatsache einer bindenden Vereinbarung über die Möbel ergebe sich, daß auch eine Einigung über das Grundstück zustande gekommen sei. Daß diese nicht schriftlich niedergelegt worden sei, erkläre sich daraus, daß die Erbin W. 842;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 842 (NJ DDR 1960, S. 842) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 842 (NJ DDR 1960, S. 842)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung; zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung und wirksamen Bekämpfung des Gegners; zur Unterstützung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit aufgedeckt werden.

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