Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 554

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 554 (NJ DDR 1960, S. 554); Rechtsprechung Strafrecht § 16 Abs. 2 StVO; §§ 27 Abs. 2 ASAO Nr. 361 vom 30. Januar 1953 (GBl. S. 529). 1. Das Rückwärtsfahren mit einem Lastkraftwagen erfordert nach allgemeiner Verkehrserfahrung grundsätzlich, daß sich der Fahrzeugführer einweisen läßt. 2. Eine unübersichtliche Stelle i. S. des § 27 Abs. 2 der ASAO Nr. 361, die beim Rückwärtsfahren das Aufstellen eines Warnpostens erfordert, liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer wegen der Art des Fahrzeugs die Verkehrsverhältnisse hinter diesem nicht jederzeit überblicken kann. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Urt. vom 30. Mai 1960 - 217 S 106/60. Der 31jährige Angeklagte erwarb 1950 die Fahrerlaubnis und ist seitdem ständig als Kraftfahrer tätig gewesen. Seit Juni 1955 arbeitet er beim VEB L. Er wird als vorbildlicher Mitarbeiter geschildert, der als Bestarbeiter und mehrmals mit Geldprämien ausgezeichnet wurde. Bisher ist er verkehrsunfallfrei gefahren. Am 2. März 1960 fuhr der Angeklagte mit einem Lieferwagen vom Typ „Garant“ auf den Hof des VEB L. Der Hof ist 37 m lang und 27 m breit. Bei der Einfahrt liegen in Fahrtrichtung links die Backstube, rechts die Garagen, vorn die Bäckereiexpedition und hinten das Verwaltungsgebäude. Nach Passieren der Toreinfahrt bog der Angeklagte sofort nach rechts ein, fuhr bis an die Garagen heran und hielt dort an. Hier stieg Üer Angestellte H., der mit dem Angeklagten mitgefahren war, aus. Der Angeklagte beabsichtigte, nunmehr zur Bäckereiexpedi-tion zu fahren, um dort Leergut abzuliefern. Zu diesem Zweck mußte er mit dem Fahrzeug unter Linkseinschlag etwa 25 bis 30 m rückwärtsfahren. Der Angeklagte sah in den rechten Rückspiegel und überzeugte sich, daß sich rechts neben und hinter dem Fahrzeug keine Personen befanden, öffnete dann die linke Wagentür, schaute nach links hinten heraus und fuhr rückwärts an, wobei er Schrittgeschwindigkeit einhielt. Während des Rückwärtsfahrens schaute er, als sich das Fahrzeug noch innerhalb des Einbiegungsradius befand, nochmals in den rechten Rückspiegel. Dabei sah er H., der rechts (d. h. in Fahrtrichtung links) neben dem Fahrzeug in einem gewissen Abstand lief. Plötzlich bemerkte der Angeklagte ein Holpern des Wagens; er hörte Rufe und hielt an. H. war plötzlich in schräger Richtung auf die Bäckereiexpedition zugegangen, wobei er weder nach links noch nach rechts sah und den Kopf gesenkt hielt. Auch auf die Rufe des Zeugen E. reagierte H. nicht. Er kam in die Fahrlinie des rückwärtsfahrenden Wagens, wurde von der rechten hinteren Seite des LKWs angestoßen, fiel zu Boden und wurde vom rechten Hinterrad überrollt. Dabei erlitt er schwere innere Verletzungen, die seinen Tod zur Folge hatten. Aus den Gründen; Nach diesem Sachverhalt hat der Angeklagte gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren mit einem Kraftfahrzeug verstoßen. Der Umgang mit Kraftfahrzeugen erfordert erhöhte Aufmerksamkeit nicht nur im öffentlichen Straßenverkehr, sondern auch auf dem Betriebsgelände. Jede unsachgemäße Handlung bei der Führung eines Kraftfahrzeugs stellt eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Unter diesem Gesichtspunkt muß also auch beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb von Betriebsgeländen größte Aufmerksamkeit herrschen. Die Erfahrungen des öffentlichen Straßenverkehrs können zwar nicht schematisch auf den Verkehr innerhalb eines Werkgeländes übertragen werden, haben aber in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Bedeutung. Für das Rückwärtsfahren gilt dies in erhöhtem Maße. Das Rückwärtsfahren stellt in jedem Fall sowohl eine erhöhte Gefahr für andere als auch eine erhöhte Belastung für den Fahrer dar. Mit dem Rückwärtsfahren eines Fahrzeugs muß im allgemeinen nicht gerechnet werden. Entsprechend dieser Erfahrung muß sich jeder Kraftfahrer in seinen Handlungen darauf einstellen und besondere Vorkehrungen treffen, wenn er wie in vorliegendem Fall nicht die gesamte Fläche nach rückwärts übersehen kann. Bei der Beurteilung der allgemeinen Sorgfaltspflicht kann nicht lediglich von dem Wortlaut der ASAO Nr. 361 ausgegangen werden. Vielmehr müssen allgemeine Erfahrungen bei der Beurteilung der FYage, ob getroffene Sicherungsmaßnahmen ausreichend sind, herangezogen werden. Ebenso unrichtig wäre es, aus der Tatsache, daß dieser Hof keine öffentliche Straße i. S. der StVO ist und demzufolge formell die Vorschrift des § 16 Abs. 2 StVO keine Anwendung finden kann, zu schlußfolgern, daß auch die in der Bestimmung des § 16 Abs. 2 StVO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Erfahrungen keine Berücksichtigung finden dürften. Wenn § 27 Abs. 2 der ASAO Nr. 361 besagt, daß an unübersichtlichen Stellen beim Rückwärtsfahren Warnposten aufzustellen sind,.so muß man grundsätzlich auch die Eigenart des Fahrzeugs beachten, die an fast jedem Ort eine unübersichtliche Stelle schaffen kann. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber in der Fassung des § 16 Abs. 2 StVO auch berücksichtigt, indem er das Einweisen immer dann vorschreibt, wenn der Fahrzeugführer die Verkehrsverhältnisse hinter dem Fahrzeug nicht genau überblicken kann. In einem derartigen Fall wird also eine Stelle unübersichtlich. Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich, daß sowohl nach der allgemeinen Verkehrserfahrung jedes Rückwärtsfahren mit einem Lkw ein Einweisen erfordert als auch nach der Art der Sichtverhältnisse aus einem rückwärtsfahrenden Lkw eine unübersichtsiche Stelle im Sinne des § 27 Abs. 2 ASAO Nr. 361 vorhanden ist. Daß diese Erfahrung sowohl bei dem Angeklagten als auch bei allen anderen Angehörigen des Betriebes vorlag, folgt schon daraus, daß zeitweise d!e Beifahrpr beim Rückwärtsfahren auf dem Hof das Einweisen Vornahmen. Wenn in vielen Fällen und auch in vorliegendem Fall beim Rückwärtsfahren von einem Einwe!sen Abstand genommen wurde, so liegt das nicht an der vermeintlichen Erkenntnis, die Sichtverhältnisse seien übersichtlich genug, sondern an der falschen Organisation des Arbeitsablaufs. In vorliegendem Fall hätte der Angeklagte sich zumindest des Verunglückten H. zum Einweisen bedienen können. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten hat der Angeklagte den Unfall und dadurch den Tod des H. verursacht. Be' ordnungsgemäßer Einweisung hätte der Angeklagte rechtzeitig Kenntnis von dem Verhalten des H. erlangt und das Fahrzeug rechtzeitig anhalten können. Er hat fahrlässig gehandelt. Auf Grund seiner Verkehrs- und Betriebserfahrung hätte er die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können und müssen und wäre auch in der Lage gewesen, umsichtiger zu handeln. Durch seine Unachtsamkeit hat der Angeklagte den Tod eines Menschen verschuldet. Aus der Tatsache, daß das Rückwärtsfahren stets eine außergewöhnliche Bewegung jedes Fahrzeugs darstellt, ergibt sich auch, daß das Versäumnis des Einweisens seitens des Angeklagten eine schwerwiegende Unterlassung ist. Andererseits mußte aber auch das Verhalten des Verunglückten mit berücksichtigt werden. Bei aller Außergewöhnlichkeit des Rückwärtsfahrens muß jeder Betriebsangehörige beim Überqueren eines Betriebsgeländes, wo erfahrungsgemäß sich eine Vielzahl von Fahrzeugen in Bewegung befinden oder zumindest mit einer derartigen Bewegung zu rechnen ist, gleichfalls ein Mindestmaß an Sorgfalt walten lassen. Das Verhalten des Verunglückten, der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen E. völlig gedankenlos und in sich versunken den Hof überquerte, entspricht auf keinen Fall diesem Mindestmaß an Sorgfalt. (Mitgeteilt von Georg Schneider, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte) §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2, 33 Abs. 3 StVO. 1. Der Fahrzeugführer darf seine Fahrgeschwindigkeit noch nicht dann erhöhen, wenn der Fußgänger auf Grund des Warnsignals zunächst kurz stehenbleibt. Er muß sie vielmehr solange vermindern, bis der Fußgänger verkehrsgemäß reagiert. 554;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 554 (NJ DDR 1960, S. 554) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 554 (NJ DDR 1960, S. 554)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X