Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 552 (NJ DDR 1960, S. 552); ohne individuelle Vereinbarung der generellen Einzelheiten mit dem Abschluß des Vertrages akzeptiert. Damit aber ergibt sich die Begründetheit des Klageanspruchs: wenn der Kreditaufschlag nach der hiernach maßgeblichen Anweisung Nr. 31/56 aus einem Satz von 0,35 Prozent der ursprünglichen Kreditsumme, multipliziert mit der Zahl der Monate der tatsächlichen Laufzeit des Kredits errechnet wird, so ist eben in diese Berechnung die gesamte Zeit einzubeziehen, während welcher der Kredit nicht völlig, sei es auch nur mit dem Bruchteil einer Rate, abgedeckt worden war. Etwas anderes aber hat, wie die obige Sachdarstellung zeigt, der Kläger nicht getan. Der Verklagte hätte danach antragsgemäß verurteilt werden müssen. Indem der Senat die Berufung als offensichtlich unbegründet verwarf, hat er nicht nur einen in dieser Sache prozessual falschen Weg einge-schlagen, sondern ist auch zu einer sachlich unrichtigen Entscheidung gelangt. Bei seiner nach beiden Richtungen hin grundsätzlichen Natur sollte der Beschluß ehestens kassiert werden. 7. Abschließend ist ein Wort zu einer weiteren in dieser Sache hervortretenden Problematik zu sagen. Es läßt sich wohl kaum bestreiten, daß es sich in dieser Sache um einen Musterfall derjenigen Prozesse gehandelt hat, in denen nach dem Willen des Gesetzes und nach den dazu ergangenen Anweisungen des Generalstaatsanwalts eine Mitwirkung des Staatsanwalts erforderlich ist, und daß eine sachgemäße Mitwirkung die falsche Entscheidung schon in der ernten Instanz hätte verhindern können. Tatsächlich hat der Staatsanwalt des Stadtbezirks wie' bei allen Sachen, an denen Volkseigentum beteiligt ist, durch eine formularmäßige Erklärung in der ersten Instanz seine Mitwirkung bekanntgegeben. Was nützt aber eine solche Erklärung, wenn sich, wie so häufig, die wesentliche Streitfrage und deren grundsätzliche Natur erst in der mündlichen Verhandlung herausstellt, der Staatsanwalt jedoch bei der Verhandlung nicht zugegen ist?! Die vorliegende Sache hat also aufs neue gezeigt, daß die bisherigen formalen Methoden der Beteiligung nicht ausreichen, um die staatsanwaltliche Mitwirkung in den wirklich wichtigen Sachen zu gewährleisten, also das Staatsanwaltschaftsgesetz mit Leben zu erfüllen. Es wird Sache des Generalstaatsanwalts sein, diese Methoden zu überprüfen. Buchbesprechung Hansen/Vetterlein: Arzt und Recht in der Deutschen Demokratischen Republik, VEB Georg Thieme, Leipzig 1959, 131 Seiten, Gl., Preis 5,30 DM. Der bekannte Gerichtsmediziner Prof. Dr. Hansen hat in Gemeinschaftsarbeit mit dem wissenschaftlichen Oberassistenten des Instituts für Kriminalistik der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Vetterlein, dieses Buch in einem medizinischen Verlag herausgebracht. Aus diesem Umstand ist das Anliegen der Autoren zu erkennen: Sie wollen den Ärzten und Medizinstudenten die gesetzlichen Bestimmungen erläutern, die mit der Ausübung ihres'Berufes im Zusammenhang stehen. Unter diesem Gesichtspunkt erfüllt das Buch voll und ganz die Erwartungen des für ihn bestimmten Leserkreises. Zugleich wendet es sich an die Juristen. Auch sie werden das Buch mit Gewinn lesen, denn die hier angeschnittenen Fragen berühren ihre Praxis und sind in der juristischen Fachliteratur bisher nur sporadisch behandelt worden. Im Vorwort nennen die Verfasser ihre Arbeit einen Versuch und machen zugleich auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die sich bei der Darstellung der vielfach ungelösten Probleme ergeben haben. Man kann ihnen bescheinigen, daß der Versuch gelungen ist und eine gute Ausgangsposition für die weitere Diskussion bildet, zu der die Verfasser ausdrücklich auf rufen. Erwähnenswert ist die Arbeitsmethode der Verfasser. Die Zusammenarbeit des Mediziners mit dem Juristen bei der Bearbeitung eines Problems, das beide Fachgebiete berührt, hat sich bewährt. Dadurch ist vermieden worden, daß die Probleme einseitig nur aus der Blickrichtung des Arztes oder des Juristen betrachtet wurden. Die Verfasser stützen sich fast ausschließlich auf sozialistisches Schrifttum. So sind sie der Gefahr entronnen, die Rechtsfragen des Arztes allein vom Standpunkt der bürgerlichen Normen zu sehen, wie es die bürgerlichen Juristen und Mediziner tun und dadurch in eine ausweglose Sackgasse geraten. Die Stellung des Arztes in der sozialistischen Gesellschaft ist der Ausgangspunkt dieses Buches. Deshalb stellen die Verfasser an den Anfang ihrer Betrachtungen die Artikel 16 und 18 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die die Sorge unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates um das Wohl seiner Bürger ausdrücken. Sie stellen dar, wie unser Staat die Gesundheitspflege zu seiner eigenen Aufgabe gemacht hat und wie das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit sich immer mehr von der Krankheitsbekämpfung auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz verlagert. Dem Ausbau des Gesundheitswesens, der umfassenden Förderung der medizinischen Wissenschaften und der Herausbildung eines sozialistischen ärztlichen Ethos dienen zahlreiche von unserem Staat erlassene Gesetze. Sie sind Ausgangspunkt und Grundlage für die weitere Darstellung, und sicherlich ist dieser Ausgangspunkt richtig gewählt. In einem weiteren Abschnitt werden die staatsrechtlichen Normen über die Approbation, die Niederlassungserlaubnis, die Facharztausbildung, Promotion, Habilitation und die Meldeordnung für Ärzte und Zahnärzte erläutert. Lediglich ist hier noch auf die AO Nr. 2 über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte vom 24. März 1960 (GBl. I S. 236) hinzuweisen, durch die die Vorschriften über die Facharztausbildung ergänzt wurden. Die weiteren Abschnitte behandeln die ärztliche Berufsausbildung, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes und die Rechtskunde für den ärztlichen Sachverständigen. Insgesamt vermitteln diese Ausführungen dem Nicht-juristen eine ausreichende Kenntnis über die sein Fachgebiet betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings ist es den Verfassern nicht immer gelungen, sich vom bürgerlichen Normendenken zu befreien. Dafür können hier im Rahmen der Buehibespredhung nur einige Beispiele angeführt werden. In dem Abschnitt „Die zivilrechtlichen Beziehungen bei Ausübung ärztlicher Tätigkeit“ wird gesagt: „Anläßlich der ärztlichen ambulanten oder stationären Betreuung in einer Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens entstehen zwischen dieser und dem Patienten zivilrechtliche Beziehungen. Es wird ein Vertrag abgeschlossen, dessen Zweck darauf gerichtet ist, die ärztliche Versorgung des Patienten im Rahmen aller gegebenen Möglichkeiten ordnungsgemäß zu garantieren.“ Die Verfasser schließen sich dann der in den Urteilen des Obersten Gerichts vom 8. Dezember 1955 2 Uz 39/54 (NJ 1956 S. 478) und vom 2. Dezember 1959 2 Uz 19/59 (NJ 1960 S. 182) vertretenen Meinung an, bei diesen Beziehungen handele es sich nicht um einen Dienstvertrag, wie die bürgerliche Lehre behauptet, sondern um einen Vertrag eigener Art, dem sog. Arztvertrag (S. 41). Sicherlich ist es falsch, die Ausübung ärztlicher Tätigkeit dem Dienstvertrag zu unterwerfen. Besteht aber eine Notwendigkeit, dafür eine Vertragsform zu finden, die das Gesetz gar nicht vorsieht, und sie an die Stelle des Dienstvertrages zu setzen? Diese Argumentation erinnert an die krampfhaften Versuche der Juristen, wie sie auch in neuester Zeit noch unternommen werden (vgl. Harrland/Knecht, Verträge des Alltags, Berlin 1960, S. 14), den Werktätigen klarzurnachen, daß sie einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen, wenn sie eine Schachtel Streichhölzer kaufen. Hier zeigt sich, wie stark das bürgerliche Normendenken und die abstrakten, vom Leben losgelösten Konstruktionen der bürgerlichen Rechtslehre bei uns noch weiterwirken. Es bedarf gründlicher, wissenschaftlicher Untersuchungen, um festzustellen, ob es noch richtig ist, diese sog. Verträge des alltäglichen Lebens in die Form eines juristischen Vertrages hineinzuwängen. Auf alle Fälle scheint 552;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 552 (NJ DDR 1960, S. 552) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 552 (NJ DDR 1960, S. 552)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie schwer erkenn- und vorbeugend anwendbar. Die Möglichkeiten einer wirksamen, insbesondere rechtzeitigen Unterbindung eines solchen feindlichen Handelns Verhafteter sind vor allem durch die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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