Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 447 (NJ DDR 1960, S. 447); Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die eheliche Wohnung sei von der Antragsgegnerin dazu benutzt worden, die eheliche Treue zu brechen, während er, der Antragsteller, auf Dienstreisen oder im Fernstudium gewesen sei. Als die Antragsgegnerin schwanger geworden sei (das Kind ist später tot geboren), habe er feststellen müssen, daß außer ihm noch vier Männer als Erzeuger in Frage kämen. Was die AWG-Mitgliedschaft anlange, so sei er deshalb 1956 nicht Mitglied geworden, weil sein Betrieb, das Institut für Landtechnik in B., nicht Trägerbetrieb der AWG gewesen sei. Auf diese Weise sei die Antragsgegnerin Mitglied geworden, während er die Arbeiten geleistet habe. Z. B. habe er 1000 Arbeitsstunden persönlich geleistet und sich zwei Jahre lang keinen Urlaub gegönnt, um die Wohnung so bequem und schön wie möglich zu machen. Er hat ferner erklärt, er könne zu jeder Zeit Mitglied dieser AWG werden. Das Bezirksgericht hat durch Beschluß vom 18. August 1959 die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hat erklärt, da der Antragsteller sich jetzt offenbar um die Mitgliedschaft in der AWG bemühe, müsse sein Vorbringen genau geprüft werden. Offenbar habe er auf Grund seiner Arbeitsleistungen nähere Beziehungen zur bisher ehelichen Wohnung als die Antragsgegnerin. Im neuen Verfahren vor dem Kreisgericht bestätigte zunächst das Institut für Landtechnik dem Antragsteller, daß von dieser Stelle aus Schlepper, Anhänger, Brennstoff usw. für die Wohnungsangelegenheit zur Verfügung gestellt worden seien. Ferner vernahm das Kreisgericht den Zeugen J. Dieser bestätigte, daß der Antragsteller etwa 80 Prozent der Aufbauarbeiten geleistet habe. Den Rest habe die Antragsgegnerin geleistet. Nunmehr erklärte die Arbeiter-Wohnungsbau-Genossen-schaft „Karl Marx“ in P. ihren Beitritt zu dem Verfahren und beantragte, der .Antragsgegnerin die Wohnung zuzuweisen, wobei sie auf deren Mitgliedschaft verwies. Ihr Beitritt wurde vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht als Nebenintervention gemäß § 44 AnglVO in Verbindung mit den §§ 66 ff. ZPO behandelt. Auf Anforderung des Kreisgerichts äußerte sich der Direktor des Prüfungsverbandes der Arbeiter-Wohnungs-bau-Genossenschaften. Er erklärte u. a., daß dann, wenn das Gericht die Wohnung dem Ehegatten zuweise, der nicht Mitglied einer AWG sei, das bisherige Nichtmitglied von der AWG als Mitglied aufgenommen werden müsse. Fragen der Zugehörigkeit zum Trägerbetrieb spielten dabei keine Rolle. Dem bisherigen Nichtmitglied könnte die AWG die Mitgliedschaft nicht verweigern, es sei denn, daß es sich genossenschaftsschädigend verhalten habe. Durch Beschluß vom 19. November 1959 wies das Kreisgericht abermals den Antrag des Antragstellers ab und sprach die bisher eheliche Wohnung der Antragsgegnerin zu. In den Gründen wird ausgeführt, daß der Antragsteller noch immer nicht Mitglied der Nebenintervenientin geworden sei, also könne ihm die eheliche Wohnung nicht zugesprochen werden. Würde das Gericht dies tun, dann würde es praktisch eine AWG zwingen, ein Nichtmitglied als Mitglied aufzunehmen, und das sei ein Eingriff in die innergenossenschaftliche Demokratie. Die AWG selbst sei auch mit der Übertragung der ehelichen Wohnung auf den Antragsteller nicht einverstanden. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller wiederum sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst sein bisheriges Vorbringen und seine alten Anträge wiederholt. Später führte er aus, er sei seit Anfang April 1960 Mitglied der Nebenintervenientin. Es ergebe sich jetzt also eine neue Lage. Der Senat ordnete mündliche Verhandlung an. Der Antragsteller erklärte auf Befragen, er habe wieder geheiratet, seine jetzige Ehefrau sei Ansagerin beim Deutschen Fernsehfunk. Sie beide bewohnten jetzt die eheliche Wohnung, ebenso aber die Antragsgegnerin und deren Freund, ein Grenzgänger. Wegen dieser Tatsache würden sowohl er als wissenschaftlicher Mitarbeiter als auch seine jetzige Ehefrau gehindert, wichtige betriebliche Unterlagen zu Hause zu bearbeiten. Die Antragsgegnerin erklärte, sie wolle wieder heiraten, sobald die Wohnungssache entschieden sei. Ihr zukünftiger Mann, der sich nur vorübergehend in der ehelichen Wohnung aufhalte, sei Schaltmechaniker bei der DEFA gewesen und arbeite jetzt seit Januar 1960 bei einer Firma in Westberlin. Die Vertreter der Nebenintervenientin erklärten, trotz der völlig neuen Tatsachen blieben sie bei ihren alten Anträgen. Der Antragsteller sei ein sehr junges Mitglied bei ihnen. Die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin sei erheblich älter. Sie bestehe seit Dezember 1956. Mit seinem Wohnungsanspruch rangiere der Antragsteller bei der Genossenschaft als jüngstes Mitglied an letzter Stelle. Zwi- schen beiden Parteien befänden sich etwa 800 Wohnungsbegehrende. Diese dürfe der Antragsteller nicht überspringen, das verstoße gegen das Statut der AWG, das dem Musterstatut für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (GBl. 1957 I S. 197) entspricht. Im übrigen müsse darauf hingewiesen werden, daß die manuellen Leistungen, die der Antragsteller erbracht habe, für die Antragsgegnerin eingetragen worden seien. Dabei müsse es auch jetzt nach Eintritt des Antragstellers in die Genossenschaft verbleiben. Er müsse also für seinen Wohnungsanspruch jetzt manuelle Leistungen erbringen. Ob er wegen der Leistungen für die Antragsgegnerin gegen diese Ausgleichsansprüche geltend machen könne, falls diese die Wohnung erhalte, sei eine interne Angelegenheit der beiden Parteien, in die sich die AWG nicht einmische und auch nicht ein-misehen könne. Auf Befragen des Senats erklärten beide Parteien trotz Vorhalts, daß sie solche Ausgleichsansprüche nicht stellen würden. Sie würden versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Aus den Gründen: Der sofortigen Beschwerde konnte der Erfolg nicht versagt werden. Es war zu untersuchen, ob nach Scheidung einer Ehe die eheliche AWG-Wohnung auch dem Ehegatten zugesprochen werden kann, der nicht Mitglied dieser AWG ist. Der Prüfungsverband der Arbeiter-Wohnungs-bau-Genossenschaften hat das nicht generell verneint, wobei er als Beispiel anführte, daß das Nichtmitglied auch eine Ehefrau sein könne, der das Sorgerecht über mehrere minderjährige Kinder übertragen worden ist. Ob in solchen Fällen in analoger Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 4 der Hausratsverordnung dem Nichtmitglied die Ehewohnung dann zugesprochen werden kann, wenn die AWG damit einverstanden ist, mußte gesondert geprüft werden. Im vorliegenden Fall war das aber nicht mehr erforderlich. Das Kreisgericht hatte richtig entschieden, als es z. Z. der Nichtmitgliedschaft des Antragstellers diesem die Wohnung nicht zusprach, denn die Nebenintervenientin hatte dem nicht zugestimmt. Wollte man ein Nichtmitglied gegen den Willen einer AWG in die eheliche Wohnung ein-setzen, die einer AWG gehört, so würde man sie indirekt zwingen, dieses Nichtmitglied als Mitglied aufzunehmen. Das wäre wie das Kreisgericht richtig ausführt ein Verstoß gegen die innergenossenschaftliche Demokratie. Jetzt aber ist eine völlig neue Lage dadurch entstanden, daß nunmehr beide Parteien Mitglieder der Nebenintervenientin sind. Beide können also im Prinzip die bisher eheliche Wohnung erhalten. Ob sie nachher innergenossenschaftlich diese Wohnung mit einer anderen Genossenschaftswohnung tauschen müssen, weil sie für sie zu groß ist, ist eine innergenossenschaftliche Frage, die im Hausrats- bzw. Wohnungszuteilungsverfahren nicht zu prüfen ist. Können also beide Parteien die eheliche Wohnung zugesprochen erhalten, so ist zu prüfen, wer die näheren und berechtigteren Beziehungen zu dieser Wohnung hat. Zugunsten der Antragsgegnerin spricht hier nur der Umstand, daß der Antragsteller ein sehr junges Mitglied der AWG ist, der an letzter Stelle mit seinem Wohnungsanspruch rangiert und, würde er die Wohnung erhalten, eine beachtliche Reihe anderer Wohnungssuchender Mitglieder überspringen würde. Diese könnten sich dem Antragsteller gegenüber benachteiligt fühlen. Sicher ist dieser von der AWG vorgetragene Gesichtspunkt nicht unbeachtlich. Er würde z. B. den Ausschlag geben, wenn sonst die Beziehungen und Verdienste der bisherigen Ehegatten um die Wohnung etwa die gleichen wären. Jedoch besagt auch das Musterstatut für AWGs nicht, daß unter allen Umständen die Wohnungen nur der Reihenfolge des Eintritts nach an die Mitglieder vergeben werden können. In Abschnitt III Verteilung der Wohnungen dieses Musterstatuts heißt es in Ziffer 1, daß von der AWG die Wohnungen verteilt werden unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Eintritts in die Genossenschaft und der Leistungen des Mitglieds für die Genossenschaft. Diese beiden Tatsachen müssen also zusammen berücksichtigt werden. Das heißt, die Wohnungen sollen nicht starr nach der Reihenfolge des Eintrittsdatums vergeben werden. Es lassen sich sehr wohl Ausnahmen denken, z. B. wenn sich ein Mitglied überragende Ver- 447;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 447 (NJ DDR 1960, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 447 (NJ DDR 1960, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

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