Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 411 (NJ DDR 1960, S. 411); sehen und kapitalistischen Ländern notwendig. Wenn ein staatliches Außenhandelsunternehmen einen Außenhandelsvertrag mit einer Firma eines kapitalistischen Staates über die Lieferung bestimmter Waren abschließt, so erkennt das Außenhandelsunternehmen damit das Eigentum der Firma an dem Kaufgegenstand an, jedenfalls aber das Recht der Firma, über diesen Gegenstand zu verfügen. Dieses Recht der betreffenden Firma ist aber aus dem Recht des kapitalistischen Staates hergeleitet, dem sie angehört. Die Anerkennung dieser subjektiven Rechtsstellung durch ein Gericht oder eine andere Institution eines Staates bedeutet in ihrem Wesen eine Anerkennung der Wirksamkeit der ausländischen Zivilrechtsnormen oder, in anderen Worten, die Anwendung der Zivilgesetze des ausländischen Staates auf die betreffenden Beziehungen. Die Gesetzgebung -und Praxis der UdSSR geht nach Lunz von dem Prinzip der Gleichberechtigung beider Eigentumssysteme aus und von der Notwendigkeit, solche Eigentumsrechte, die nach ausländischem Recht entstanden sind, anzuerkennen. Diese Grundfrage des Internationalen Privatrechts behandelt auch der rumänische Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Popescu in seinem Beitrag „Die Achtung vor dem ausländischen Recht“. Er führt aus, daß die Achtung vor der Souveränität der Staaten nicht nur bei völkerrechtlichen Beziehungen, sondern auch bei der -Begründung und Entwicklung der zivilrechtlichen Beziehungen im internationalen Maßstab unerläßliche Voraussetzung ist. Dies bedeutet, daß die Rechtsordnung eines Landes außerhalb seiner Grenzen angewendet-werden muß, wenn diese Rechtsordnung nach den Regeln des Internationalen Privatrechts als diese maßgebende Rechtsordnung anzusehen ist. Dieser Grundsatz muß auch für die Beziehungen zwischen, Ländern mit verschiedener Wirtschaftsstruktur gelten, da ansonsten kein normaler Handel und Austausch zwischen ihnen möglich ist. Diese Forderung wird jedoch von den Gerichten verschiedener kapitalistischer Staaten oftmals nicht erfüllt. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Rechtsvorschriften sozialistischer Staaten über fundamentale Rechtsinstitute nicht angewendet oder falsch ausgelegt werden. Solche Entscheidungen sind besonders auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums zu verzeichnen und zwar sowohl bei der Schaffung sozialistischen Eigentums als auch bei seiner Verwaltung durch die in den sozialistischen Staaten neu geschaffenen Organisationen. Zahlreiche Beispiele für diese rechtswidrige Praxis der kapitalistischen Gerichte liefert der Beitrag des tschechoslowakischen Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Bystricky : „Zu einigen Problemen des Internationalen Rechts im Zusammenhang mit der sozialistischen Nationalisierung“. Bystricky stellt hauptsächlich zwei Fragen in den Mittelpunkt seiner Betrachtung: die Frage der Entschädigung bei einer Nationalisierung und die Frage der exterritorialen Wirkung. Zum ersten Fragenkomplex kommt er nach einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen völkerrechtlichen Normen und der bisherigen völkerrechtlichen Praxis zu dem Ergebnis, daß es keine allgemeine völkerrechtliche Norm gibt, die einen Staat im Fall einer Nationalisierung zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Entscheidung darüber, ob aus politischen, ökonomischen oder anderen Gründen eine Entschädigung gezahlt wird, ist das selbständige souveräne Recht jedes Staates, der dazu durch keine völkerrechtliche Norm gezwungen werden kann. Bei der Untersuchung der Frage, ob Nationalisierungsmaßnahmen auch exterritoriale Wirkungen haben, stellt Bystricky fest, daß in den westlichen Ländern zwischen zwei Kategorien unterschieden wird. Zu der ersten Kategorie zählen die Fälle, in denen das nationalisierte Vermögen sich zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahmen auf dem Gebiet des die Nationalisierung aussprechenden Staates befand und später ins Ausland gelangte. Nach längeren Schwankungen und längerem Zögern hat sich hierzu auch in der Rechtsprechung der westlichen Länder die Auffassung durchgesetzt, daß die Frage des rechtsgültigen Eigentumserwerbs nach der Rechtsordnung des Staates zu beantworten ist, auf dessen Gebiet sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Nationalisierung befanden, d. h., man erkannte das Recht dieses Staates auf dieses Eigentum an, auch wenn später die betreffende Sache ins westliche Ausland gelangte. Dieser allgemeinen Auffassung entgegen stand bis in jüngster Zeit die französische Praxis. Bystricky schildert hierzu einen Fall, der zeigt, wie früher oder später das Leben selbst auch die hartnäk-kigsten Verfechter der imperialistischen Rechtstheorie zu einer realistischen Betrachtung der Tatsachen zwingt. Im Jahre 1954 waren Bilder von Picasso aus der Sowjetunion nach Paris gebracht worden, um dort auf einer Ausstellung gezeigt zu werden-. Diese Bilder waren auf Grund der Nationalisierung Eigentum des Sowjetstaates. Die Tochter des früheren Eigentümers verlangte vom französischen Gericht die Beschlagnahme der Bilder. In diesem Fall konnte jedoch selbst das französische Gericht nicht umhin festzustellen, daß diese Bilder vor langer Zeit durch den ausländischen Staat von seinen eigenen Staatsangehörigen, auf seinem eigenen Territorium unter Übereinstimmung mit der dortigen Gesetzgebung erworben seien, und hat die Klage abgewiesen. Anders ist dagegen in den meisten kapitalistischen Ländern die Auffasung hinsichtlich der Sachen, die sich im Zeitpunkt der Nationalisierung im Ausland befanden. Hier wird wie wir es ja selbst aus der westdeutschen Rechtsprechung zur Genüge kennen in der Regel die Anerkennung der Wirkung der Nationalisierung bestritten bzw. von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht. Bystricky kommt im Ergebnis seiner Untersuchungen zu dem Schluß, daß die Gerichte der kapitalistischen' Staaten mit ihrer Praxis sowohl gegen die Kollisionsnormen ihrer eigenen Länder verstoßen als auch die Grundsätze des Völkerrechts verletzen. Sie weichen damit von dem allgemein anerkannten Grundsatz ab, daß bei der Entscheidung über das Vermögen einer juristischen Person die lex personalis anzuwenden ist und ein Eingriff in die Zuständigkeitssphäre des ausländischen Souveräns nicht zulässig ist. Wenn man die Anerkennung der Nationalisierungsmaßnahmen von verschiedenen Bedingungen abhängig macht, bedeutet das eine Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Landes und die Verletzung der Souveränität. Eines der Mittel der kapitalistischen Gerichte, um den Nationalisierungsmaßnahmen der sozialistischen Staaten die exterritorialen Wirkung abzusprechen, ist die Qualifikation3. Dieses Problem des Internationalen Privatrechts behandelt Bystricky in seinem Aufsatz „Zum Problem der Qualifikation“. Die Normen des Internationalen Privatrechts, d. h. die Kollisionsnormen geben Antwort auf die Frage, welche von mehreren Rechtsnormen- auf einen bestehenden Sachverhalt anzuwenden ist. Eines der charakteristischen Merkmale dieser Kollisionsnormen ist die Tatsache, daß sie keine Tatbestände enthalten, sondern nur mit juristischen Begriffen arbeiten4. Das Problem bei der Qualifikation besteht nun u. a. darin, daß der übereinstimmende Text von Kollisionsnormen in den verschiedenen Ländern nicht garantiert, daß auch das gleiche materielle Recht auf den betreffenden Sachverhalt angewendet wird. Dies hat seinen Grund darin, daß die Prinzipien, welche die innerstaatliche Rechtsordnung bestimmen, unterschiedlich sind. Einmal kann es so sein, daß derselbe Sachverhalt juristisch anders qualifiziert wird. So rechnet z. B. das Erbrecht der Witwe nach den Rechtsordnungen einiger Länder zum ehelichen Güterrecht, d. h. zum Familienrecht, während es in anderen Staaten zum Erbrecht gezählt wird. Zum anderen werden juristische Begriffe, die häufig dem Anschein nach identisch sind, durch Lehre und Rechtsprechung der verschiedenen Länder unterschiedlich ausgelegt. Bystricky wendet sich in seinem Aufsatz gegen eine Verselbständigung des Qualiflkationsproblems und gegen die Auffassungen, daß die Qualifikation der Auslegung der Kollisionsnormen vorangehen müsse. Nach seiner Auffassung ist der Richter verpflichtet, auf den 3 So wurde z. B. von den Gerichten einiger westlicher Länder die Nationalisierung in den sozialistischen Staaten als Strafmaßnahme „qualifiziert“, um daraus den Schluß ziehen zu können, daß diese Nationalisierung nur territoriale Wirkung habe. 4 vgl. z. B. Art. 7, Art. 11 oder Art. 23 EGBGB. 411;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 411 (NJ DDR 1960, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 411 (NJ DDR 1960, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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