Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 396 (NJ DDR 1960, S. 396); mühungen sind dabei nicht ohne Erfolg geblieben. Die Anzahl der bei uns beurkundeten Testamente hat wesentlich zugenommen. Die Arbeit des Staatlichen Notariats im vollgenossenschaftlichen Kreis darf auch nicht losgelöst von der des Kreisgerichts und des Kreisstaatsanwalts durchgeführt werden. Über die gegenseitigen, regelmäßigen Informationen und die gemeinsam durchgeführten und geplanten körperlichen Arbeitseinsätze in einer LPG hinaus wurden auch gemeinschaftliche Maßnahmen für die Mitarbeit in den Dorfakademien beschlossen. Auch in organisatorischer Hinsicht haben wir die Tatsache berücksichtigt, daß sich in mehreren der seit einigen Jahren vollgenossenschaftlichen Dörfer unseres Kreises durch den Zusammenschluß mehrerer Genossenschaften Groß-LPGs gebildet haben. Wir änderten deshalb unsere territoriale Geschäftsverteilung dahingehend ab, daß die Notarbezirke mit den Bereichen der Groß-LPGs übereinstimmen, um auch unter diesen Gesichtspunkten mit unserem Recht noch besser an der Vollendung des sozialistischen Aufbaus mitzuwirken. Zur Diskussion Über einige Aufgaben des Strafverteidigers i Von der Arbeitsgruppe Strafrecht-StrafProzeßrecht des Kollegiums der Rechtsamoälte des Bezirks Potsdam H e i d r i c h (NJ 1960 S. 168, 201) geht in seinen Ausführungen richtig davon aus, daß jede strafbare Handlung in der Deutschen Demokratischen Republik der Ausdruck eines Widerspruchs ist, der im Interesse der Gesellschaft auf dem Boden der Interessen der Gesellschaft gelöst werden muß. Wir stimmen auch seiner als Ergebnis der Untersuchungen gegebenen Definition der Funktion des Verteidigers (S. 171/172) zu. Jedoch scheint uns seine Aufgliederung in die Wesensmerkmale der Funktion des Verteidigers krampfhaft gesucht zu sein. Das von ihm genannte erste Wesensmerkmal, nämlich die dem Beschuldigten zu leistende Hilfe, die Wahrung seiner Interessen, insbesondere seiner prozessualen Rechte, ist auch die Aufgabe jedes bürgerlichen Verteidigers. Heddrichs Ausführungen zu diesem Punkt können nicht unwidersprochen bleiben. Obwohl er bei seinen Darlegungen richtig davon ausgeht, daß strafbare Handlungen Ausdruck eines Widerspruchs sind, vereinfacht er die Problematik zu sehr, indem er den Strafprozeß auf die kurze Formel „Kampf der Gegensätze“ zurückführt und die wichtigste Aufgabe des Verteidigers darin sieht, dem Beschuldigten in diesem Kampf Hilfe zu leisten, weil dieser ihn „infolge psychologischer Bedrängnis und gerichtlicher Unerfahrenheit“ ohne Hilfe nicht mit Erfolg zu bestehen vermöge. Man kann die Thesen Lenins über die Entwicklung als Kampf der Gegensätze nicht schematisch auf das Verhältnis Justizorgane Beschuldigter übertragen. Außerdem läuft Heidrich Gefahr, am Kern der Sache vorbeizugehen und auch mißverstanden zu werden. Seine Formulierungen könnten leicht so verstanden werden, als führten die Staatsorgane einerseits und der Beschuldigte andererseits einen Kampf gegeneinander, in welchem der Verteidiger auf seiten des Beschuldigten steht. Diese Meinung ist nicht richtig; sie wird auch nicht von Heidrich vertreten, wie seine weiteren Darlegungen und seine abschließende Definition beweisen. Seine Darstellung auf S. 168 könnte aber leicht so verstanden werden. Man kommt u. E. der gesellschaftlichen Problematik der Funktion des Verteidigers näher, wenn man die richtige Ausgangsposition Heidrichs von der strafbaren Handlung als Ausdruck eines Widerspruchs mit der Feststellung verbindet, daß der Strafprozeß dazu dient, diesen Widerspruch bzw. diese Widersprüche zu lösen. Der Widerspruch liegt in der strafbaren Handlung, also in der Vergangenheit. Er kann sich aber auch noch in dem späteren Verhalten des Beschuldigten, insbesondere während des schon eingeleiteten Strafver- fahrens, und in seiner gesamten Einstellung zu unserer Gesellschaftsordnung auswirken. Aufgabe des Verteidigers ist es, dem Beschuldigten bei der Überwindung dieser Widersprüche im Sinne unserer Gesellschaftsordnung Hilfe zu leisten. Wenn man das von Heidrich dargelegte Wesensmerkmal der Hilfeleistung in diesem Sinne auffaßt, dann wird der Unterschied zwischen der Tätigkeit des Verteidigers im bürgerlichen Strafprozeß und der Funktion des Verteidigers im sozialistischen Strafprozeß sichtbar. Durch die These, der Verteidiger in der DDR habe dem Beschuldigten bei der Überwindung der Widersprüche zu helfen, welche in der strafbaren Handlung liegen bzw. zu dieser geführt haben, kommen wir auch der Lösung einiger anderer Probleme der Strafverteidigung näher. So kann es bei uns z. B. kein „Heraushauen“ des Beschuldigten im Sinne der Tätigkeit des Rechtsanwaltes vor Gericht eines kapitalistischen Staates geben; denn dadurch würde ein Widerspruch niemals gelöst, sondern allenfalls vertuscht werden. Schließlich könnte er zu neuen strafbaren Handlungen führen. Durch ein solches „Heraushauen“ wäre dem Beschuldigten also im Endergebnis nicht geholfen, von der fehlenden Hilfe gegenüber der Gesellschaft ganz abgesehen. Die Tätigkeit des Verteidigers hat aber auch nicht den Zweck, den Justizorganen zu helfen, den Beschuldigten der strafbaren Handlung zu überführen. Durch ein solches Verhalten des Verteidigers würde beim Beschuldigten und auch bei anderen Bürgern unseres Staates das Vertrauen zur Funktion des Verteidigers und damit zu unserer sozialistischen Gesetzlichkeit überhaupt untergraben werden, wodurch neue Widersprüche entstehen könnten. Der in der strafbaren Handlung zutage getretene Widerspruch kann nur durch ein in jeder Beziehung gerechtes Urteil überwunden werden. Das Ziel der Hilfeleistung des Verteidigers muß es sein, die Arbeit des Gerichts bei Findung eines solchen Urteils zu unterstützen. Dabei muß er sich allerdings wie es sich aus seiner Funktion als Verteidiger des Beschuldigten ergibt aller Maßnahmen zur Überführung des Beschuldigten enthalten. Selbst wenn der Verteidiger für den Beschuldigten einen Freispruch beantragt, hilft er mit, Widersprüche zu überwinden; denn auch ein Strafverfahren, welches mit einem Freispruch endet, hat sich mit irgendwelchen Widersprüchen auseinanderzusetzen und deren Ursachen zu ermitteln, auch wenn diese Widersprüche sich im Endergebnis nicht als solche heraussteilen, die zur 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 396 (NJ DDR 1960, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 396 (NJ DDR 1960, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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