Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 252 (NJ DDR 1960, S. 252); Gerade im Hinblick darauf, daß es sich bei dem Gesetz über den Versicherungsvertrag um edn altes Gesetz handele, müßten Versicherungsverträge so ausgelegt werden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Das ergebe sich aus §§ 157, 242 BGB. Bei dem Abschluß des Versicherungsvertrages sei er nicht darauf hingewiesen worden, daß im Fall grob fahrlässiger Verursachung des Schadensfalls kein Versicherungsschutz gegeben sei. Der Mitarbeiter des Außendienstes der Verklagten habe vielmehr erklärt, daß alle Schadensfälle durch diese Versicherung gedeckt würden. Dem entsprächen auch die AKB. Nach § 10 Ziff. 4 dieser Versicherungs-Bedingungen werde Versicherungsschutz nur dann nicht gewährt, wenn der Fahrer des Fahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe. Man könne vom Kläger als Laien nicht verlangen, daß er die Bestimmungen des VVG kenne. Wenn ihn der Mitarbeiter des Außendienstes falsch unterrichtet habe, so habe die Verklagte hierfür nach § 278 BGB einzustehen. Im übrigen sei eine derartige Einengung des Versicherungsschutzes auch aus wirtschaftspolitischen Gründen abzulehnen. Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Verklagte zur Zahlung von 7950 DM nehst 4 Prozent Zinsen vom Tag der Klagzustellung an zu verurteilen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und sich darauf berufen, daß sie die Versicherungsledstung zu Recht verweigere. Nach dem ausgehändigten Versicherungsschein sei zwischen den Parteien vereinbart worden: „Für das Rechtsverhältnis gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, in Zusatz- oder Sonderbedingungen oder durch besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist.“ Die vom Kläger angeführten AKB seien Sonderbedingungen, die neben den allgemeinen Bestimmungen des VVG nach § 10 Abs. 4 den Versicherungsschutz auch dann ausschlössen, wenn der Fahrer des Fahrzeugs beim Eintritt des Vexsicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe. In die Berechtigung der Bestimmung des § 61 VVG, wonach der Versicherer dann von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführe, könne kein Zweifel gesetzt werden. Aus den Gründen: Zunächst ist klarzustellen, daß das Gesetz über den Versicherungsvertrag als von unserem Staat übernommenes früheres Gesetz in der Deutschen Demokratischen Republik geltendes Recht ist. Diese Auffassung wird in ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gericht und, soweit übersehbar, auch von den Bezirks- und Kreisgerichten vertreten. Sie entspricht auch der rechtswissenschaftlichen Literatur. Damit ist nicht gesagt, daß im konkreten Fall nicht zu prüfen wäre, ob diese oder jene Einzelbestimmung des Gesetzes als mit den Grundprinzipien unserer Verfassung, unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung und den Anschauungen unserer Werktätigen in Widerspruch stehend nicht mehr anzuwenden ist. Für § 61 VVG, nach dem grundsätzlich bei der gesamten Schadensversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt, trifft dies jedoch nicht zu. Die darin ausgedrückte und mit bestimmten Rechtsfolgen verbundene Schadensverhütungspflicht entspricht unseren neuen gesellschaftlichen Auffassungen. Das bedarf, soweit die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls festgelegt ist, keiner besonderen Darlegungen. Diese Folge würde sich ohnehin aus allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen ergeben. Aber auch bei grober Fahrlässigkeit muß das gelten. Wenn einerseits ein gewisses Maß von Fahrlässigkeit, nämlich einfache Fahrlässigkeit und in der Praxis ist das die große Mehrzahl aller auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhender Versicherungsfälle , durch die Versicherung ihrem Wesen entsprechend gedeckt wird, so muß andererseits von jedem Versicherten erwartet werden, daß er ein bestimmtes Maß an Sorgfalt aufwendet, um Schadensfälle und damit Verluste am Volksvermögen zu verhüten. Diese Verpflichtung verletzt er aber in erheblichem Maße, wenn er grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbeiführt, insbesondere wenn er sich dabei des Ausmaßes seines fahrlässigen Verhaltens bewußt ist. Der Kläger führt weiter aus, daß auch bei einer generellen Anwendbarkeit des § 61 VVG diese Bestimmung im konkreten Fall mit Rücksicht auf die AKB, und die Erklärungen des Mitarbeiters des Außendienstes der Verklagten bei Vertragsabschluß nicht in Betracht kommen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit es die AKB betrifft, leitet der Kläger seine Auffassung daraus her, daß nach § 10 Abs. 4 Versicherungsschutz nur dann nicht gewährt werde, wenn der Fahrer des Fahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis habe. Er verkennt hierbei jedoch den Zusammenhang der Bestimmungen des VVG und der verschiedenen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Versicherungsarten. Die Stellung von Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu den Bestimmungen des VVG ist nicht die von Spezialvorschriften, die den allgemeinen Bestimmungen des VVG derart Vorgehen, daß diese daneben keinen Bestand mehr haben. Die Bestimmungen des VVG und die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen stehen vielmehr nebeneinander, die letzteren ergänzen und konkretisieren die ersteren und schließen sie nur aus bzw. ändern sie ab, wenn sich dies aus dem Inhalt der Vorschrift eindeutig ergibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk auf dem Versicherungsschein, mit dem gesagt wird, daß für das Rechtsverhältnis die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit nicht in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, in Zusatz- und Sonderbedingungen oder durch besondere Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist. Es wird hierdurch im Gegenteil die vorstehend dargelegte Auffassung bestätigt. Nach dem Ausgeführten kann im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AKB, wonach Versicherungsschutz nicht gewährt wird, wenn der Fahrer des Fahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, nicht bedeuten, daß nur in diesem Fall kein Versicherungsschutz gewährt wird. Es gilt vielmehr daneben die allgemeine Vorschrift des § 61 VVG. Die Regelung des § 10 Abs. 4 AKB stellt lediglich eine für den speziellen Fall der Fahrzeugversicherung getroffene Ergänzung des § 61 VVG dar. Einer Wiederholung der allgemeinen Vorschrift des § 61 VVG in den AKB bedurfte es nicht. Wenn der Versicherer auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalls durch den Versicherten leistungspflichtig bleiben sollte, hätte das in den AKB, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich gesagt oder doch in anderer eindeutiger Weise, etwa dahingehend, daß bei jeder Art fahrlässiger Schadensverursachung durch den Versicherten Versicherungsschutz gewährt wird oder der Versicherer nur bei Vorsatz von der Leistung frei ist, erklärt werden müssen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, daß bei ihm als Laien nicht vorausgesetzt werden könne, daß er die für das Versicherungsverhältnis in Betracht kommenden Bestimmungen, insbesondere die des VVG, kenne. Er habe nicht wissen können, daß bei grob fahrlässiger Schadensverursachung kein Versicherungsschutz gegeben sei. Er hätte hierauf besonders hingewiesen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jetzt solche Bestimmungen nicht entgegengehalten werden. Es kommt auf die Kenntnis des Klägers von den gesetzlichen Bestimmungen nicht an. Wohl kaum jemals wird ein Bürger alle gesetzlichen Bestimmungen kennen, die auf alle ihn betreffenden Lebensvorgänge von rechtlicher Bedeutung zur Anwendung kommen können. Das ist auch nicht erforderlich. Bei dem Erlaß von Rechtsnormen geht der Gesetzgeber davon aus, daß sich ein verantwortungsbewußter Bürger in ihrem Rahmen halten kann und hält. Bedeutet das für den Kraftfahrer, daß er sich im Straßenverkehr so verhält, daß er nicht gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung verstößt oder schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, so schließt, wie bereits ausgeführt, das VVG, dem Wesen der Versicherung entsprechend, Versicherungsschutz lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung aus. Daß aber der Kläger zumindest nicht grob fahrlässig einen Unfall verursachen darf, war ihm bekannt, und er konnte sich auch entsprechend verhalten. Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits also darauf an, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, und nicht darauf, ob er gewußt hat, daß nach den überdies zum Vertragsinhalt gemachten gesetzlichen Bestimmungen in diesem Fall kein Versicherungsschutz gewährt wird. 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 252 (NJ DDR 1960, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 252 (NJ DDR 1960, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär zuerst bekanntwerdenden Vorkommnis oder strafrechtlich relevanten Sachverhalt die erfolgreiche Klärung maßgeblich bestimmt wird, ist es notwendig, dem mit der Befragung beauftragten Untersuchungsführer auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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