Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 227 (NJ DDR 1960, S. 227); Gesellschaft, die ihm Vertrauen erweist, zu glauben, bewirkt nicht selten eine psychologische Erschütterung von solcher Stärke, daß die Schlacken vieler Jahre, schlechte Gewohnheiten und spießbürgerliche Vorurteile, Laster und niedrige Veranlagungen, das Streben nach einem parasitären, nichtstuerischen Dasein und jener Anarchismus und Egozentrismus, die häufig Boden und Quelle eines Verbrechens sind, beiseite geräumt werden.“ Das ist der Grund, warum ich schon seit vielen Jahren nicht müde werde, zu wiederholen: Man muß den Menschen glauben! Man muß an die Menschen glauben! Man muß in den Menschen den Glauben an sich selbst erziehen, an die Gesellschaft, in der sie leben, an die Zukunft, die diese Gesellschaft baut! (Übersetzt von Agnes und Klaus Mehnert, Berlin) Zur Vorbereitung der zeutruleu Jioufiereuz der J’ustizfjuuktioueire Neue Formen der Zivilrechtsprechung Von GERHARD SCHREIER und GERHARD KRÜGER, Hauptreferenten im Ministerium der Justiz Innerhalb der Aufgaben der Gerichte bei der sozialistischen Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse kommt der Zivilrechtsprechung eine große Bedeutung zu. Dem steht nicht entgegen, daß die Zahl der Zivilprozesse im Lauf der letzten Jahre ständig abgenommen hat und mit der Bildung vollgenossenschaftlicher Dörfer, Kreise und ganzer Bezirke weiterhin abnehmen wird. Dieser Rückgang spiegelt wider, daß die ständige Entwicklung des sozialistischen Eigentums und die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins gesetzmäßig zu einer Verminderung und schließlich völligen Beseitigung derjenigen Zivilstreitigkeiten führen werden, die ihre Ursachen im Privateigentum und den damit zusammenhängenden kapitalistischen Lebens- und Denkgewohnheiten haben. Das darf allerdings nicht zu der Schlußfolgerung verleiten, daß die Tätigkeit der Gerichte auf dem Gebiet des Zivil- und Familienrechts an Bedeutung verliere. Der Anteil der Zivil- und Familiensachen im Jahre 1959 betrug über 60 Prozent aller Eingänge bei den Gerichten; nicht berücksichtigt sind hierbei die Mahnsachen. Jedem Zivilverfahren liegt ein Konflikt in den Interessen der Beteiligten zugrunde. Da der Konflikt, der im Einzelfall zur Anrufung des Gerichts geführt hat, nur eine Erscheinungsform eines ihm- zugrunde liegenden gesellschaftlichen Widerspruchs ist, genügt es nicht, daß sich die Gerichte lediglich mit dieser Erscheinungsform beschäftigen, also nur den Einzelfall lösen, sondern sie müssen vielmehr die Ursachen dieses Konflikts und seinen gesellschaftlichen Hintergrund erkennen und zu deren Beseitigung in engstem Zusammenwirken mit allen anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften, insbesondere mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, beitragen. Eine solche Arbeitsweise des Gerichts muß vor allem für die Verfahren voll wirksam werden, mit deren Hilfe die Gerichte in besonderem Maß die staatliche Leitungstätigkeit der örtlichen Organe bei der Lösung der konkreten Schwerpunktaufgaben verstärken können. Das erfordert eine grundlegend andere Arbeitsweise der Gerichte in Zivilsachen. Die Notwendigkeit, den Zivilprozeß aus der Enge des bürgerlichen Rechtshorizonts herauszuführen, ergibt sich direkt aus der Forderung zur Entwicklung der Gerichte zu sozialistisch arbeitenden Staatsorganen. Diesem Ziel muß unsere ganze Arbeit gewidmet sein. Das können wir nicht mit der Durchführung der Richterwahl allein erreichen. Sie ist ein Schritt auf diesem Wege. Dazu gehört auch die Schaffung neuer, sozialistischer Gesetze. Schon bei der Ausarbeitung der neuen Gesetze zeigt sich die Notwendigkeit eines neuen, sozialistischen Arbeitsstils. Es gibt keine sog. Referenten-Entwürfe mehr, die von den Mitarbeitern des Justizministeriums allein ausgearbeitet werden. Um wirklich sozialistische Gesetze zu schaffen, ist die Mitarbeit eines großen Kreises von Richtern, Staatsanwälten, Schöffen und anderen Justizpraktikern sowie von Wissenschaftlern und von Werktätigen erforderlich. Im Prozeß der Gesetzgebungsarbeiten durch die Gesetzgebungskommissionen und Unterkommissionen sind bereits viele Probleme an einen großen Kreis von Mitarbeitern herangetragen worden, und von diesen hat es viele gute Hinweise gegeben. Die Arbeiten der Gesetzgebung können nur dann fruchtbar sein, wenn sie auf den Erfahrungen aus der täglichen Praxis der Gerichte aufbauen. Andererseits können und müssen die erarbeiteten Erkenntnisse schon jetzt, soweit das im Rahmen der geltenden Gesetze irgendwie möglich ist, sofort auf die Praxis übertragen werden, um neue Erfahrungen zu sammeln, die wiederum zu neuen Erkenntnissen führen. Dieser Kreislauf wiederholt sich ständig und führt zu einer ständigen Höherentwicklung. Wenn auf diese Weise jeder mitarbeitet, lernt er so selbst die einzelnen Thesen kennen und braucht nicht nach der Fertigstellung der Gesetze nach den „Motiven oder dem Willen des Gesetzgebers“ zu forschen. In dieser Atmosphäre der Gesetzgebung wird schon heute die Praxis der Gerichte verbessert und die Rechtsprechung zu einem bewußt angesetzten Hebel der sozialistischen staatlichen Leitungstätigkeit. Mit dem Vorhandensein und der täglichen Anwendung der bürgerlichen Zivil- und Zivilprozeßgesetze werden auch die bürgerlichen Auffassungen konserviert und nur schwer überwunden. Gerade mit ihnen müssen wir uns aber auseinandersetzen und täglich den Kampfe gegen sie führen. Die bürgerlichen Vorstellungen sind zählebig, sie hemmen die sozialistische Entwicklung noch mehr als die einzelnen Vorschriften der Gesetze selbst. So muß man feststellen, daß oft noch nicht einmal die bereits vorhandenen Möglichkeiten für die Umgestaltung des Zivilverfahrens zu einem sozialistischen Zivilprozeß ausgenutzt werden. Es gibt noch zahlreiche Fälle formeller Prozeßführung, bei denen weder der Verlauf des Prozesses noch die getroffene Entscheidung zu überzeugen vermögen und in denen auch keine erzieherische Wirkung erreicht werden kann. Andererseits kann festgestellt werden, daß immer mehr bewußt an die Fragen' der Zusammenarbeit der Gerichte mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, der Erforschung der gesellschaftlichen Widersprüche über den Einzelfall hinaus und der Einbeziehung der Werktätigen in den. Prozeß und in die Auswertung herangegangen wird. Die dabei erzielten Erfolge müssen ausgewertet werden, die guten Beispiele sind zu verallgemeinern, um schnell bei allen Gerichten in der DDR zu einem grundlegenden Umschwung in der Rechtsprechung in Zivilsachen zu kommen. 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 227 (NJ DDR 1960, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 227 (NJ DDR 1960, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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