Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 90 (NJ DDR 1960, S. 90); So muß von einem sozialistischen Rechtsanwalt verlangt werden, daß er kleinbürgerlichen Vorstellungen über die Ehe, über das Verhältnis zur Arbeit, über die Beziehungen von Mann und Frau, über die Regeln des Gemeinschaftslebens vom Standpunkt des neuen, sozialistischen Menschen löst. Falls jedoch die Arbeit des Anwalts Beschwerden hervorruft, dann sollte nicht wie Kutschke in NJ 1959 S. 476 vorschlägt das angerufene Justizorgan' darüber entscheiden. Wenn eine Beschwerde über die Arbeit eines Mitglieds des Kollegiums erhoben wird, dann ist für die Bearbeitung und Entscheidung allein der Vorstand des betreffenden Kollegiums zuständig. Die Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte und das zu dieser Verordnung erlassene Musterstatut lassen darüber keine Zweifel. § 7 Abs. 3 der BeschwerdeVO findet keine Anwendung. Die Kontrolle des Ministeriums der Justiz bzw. der Justizverwaltungsstelle der auf Grund der innergenossenschaftlichen Demokratie ergangenen Beschlüsse ergibt sich aus der Anordnung zur Änderung des Musterstatuts für die Kollegien der Rechtsanwälte vom 22. März 1958 (GBl. I S. 311). Der weiteren Anregung von Kutschke, daß die Vorstände der Kollegien die Bestimmungen der Beschwerdeordnung als für sie verbindlich ansehen sollten, muß man zustimmen. Damit wird eine straffe Bearbeitung der Beschwerden und auch eine kritische Auswertung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Kollegium ermöglicht. Es ist ein Beschwerdebuch zu führen, das die Einzelheiten der Bearbeitung enthält und ersichtlich macht, in welchem Ausmaß der Vorgang in der Mitgliederversammlung ausgewertet wurde. Es ist auch angebracht, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung den Beschwerdeführer und Vertreter von interessierten Organisationen (Hausgemeinschaft, Ortsausschuß der Nationalen Front, DFD usw.) zu den diesbezüglichen Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen. Dadurch wird das Vertrauen der Bürger zum Kollegium gefestigt. Der Rechtsanwalt in der sozialistischen Gesellschaft ist verpflichtet, sich systematisch politisch und fachlich zu qualifizieren. Hierbei helfen ihm regelmäßige Kontakte zu den Werktätigen im körperlichen Einsatz. Aufgabe der Kollegien ist es, für den Rechtsanwalt alle Voraussetzungen zu schaffen, daß er sein politisch-ideologisches Niveau in Seminaren, Colloquien und Konsultationen heben kann und die sozialistische Hilfe und Unterstützung organisiert wird. Das Auftreten vor dem Gericht ist nur dann erfolgreich, wenn der Rechtsanwalt es versteht, mit dazu beizutragen, daß das Recht im Sinne der sozialistischen Umwälzung angewendet wird. Es ist aber auch erforderlich, durch eine sinnvolle Gebührensenkung die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bürger umfangreicher als bisher die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Die Mitgliederversammlung des Potsdamer Kollegiums hat bereits beschlossen, in Strafsachen die hohen Honorarsätze bis zur Hälfte zu ermäßigen. Nur in be-* 1 sonderen Ausnahmefällen kann der Vorsitzende höhere Gebührensätze genehmigen. Für Privatklagesachen ist die Höchstgebühr auf 150 DM herabgesetzt worden. Im Zivilprozeß ist der Gebührenanteil bei den überwiegenden unteren Werten nicht unangemessen. Im Eheprozeß indessen sind die Gebühren der Anwälte auf Grund des aus der neuen Eheverfahrensordnung sich ergebenden Streitwerts zu hoch. Die Berechnung nach dem vierfachen monatlichen Bruttoeinkommen beider Ehegatten ist ungerecht. Vielfach ist die Ehefrau dadurch erheblich benachteiligt. Ihr Bruttoeinkommen ist häufig wesentlich niedriger als das des Ehemannes. Sie ist nach der nicht immer verständlichen Kostenentscheidung des ' Gerichts monatelang mit der Zahlung der Anwaltsgebühren belastet. Die erzieherische Wirkung eines Urteils in Ehesachen wird durch den hohen Streitwert und auch die Kostenentscheidung beeinträchtigt. Es bleibt zu prüfen, ob es nicht zweckmäßig ist, die Berechnung des Streitwertes zu ändern und dabei auch mehr als bisher § 19 Abs. 1 Satz 2 der Eheverordnung anzuwenden. Das hat mit der Wiedereinführung des Verschuldensprinzips nichts zu tun. Auch im sowjetischen Zivilrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. Trotzdem heißt es im Lehrbuch des sowjetischen Zivilrechts (Bd. 2, S. 474): „Bei der Entscheidung dieser Frage läßt sich das Gericht davon leiten, wie die materielle Lage der Beteiligten ist und wer die Scheidung verschuldet hat. Deshalb können beide Ehepartner verpflichtet werden, bestimmte gleich oder verschieden hohe Beträge an das Gericht zu zahlen. Es ist aber auch möglich, daß ein Ehegatte allein den Betrag z entrichten hat.“ Da die Kosten des Verfahrens eine Einheit bilden, gehören dazu auch die Anwaltsgebühren. Bis zur gesetzlichen Regelung könnte die Zentrale Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte jetzt bereits allen Kollegien empfehlen, die Gebühren in Ehesachen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Musterstatuts zu ermäßigen*. Damit würden viele Bürger in den Stand versetzt werden, die Hilfe eines Rechtsanwalts in einem so wichtigen Verfahren, wie es der Eheprozeß nun einmal ist, in Anspruch zu nehmen. Bereits in der Vergangenheit haben wir bei Vertretung mittelloser Ehefrauen die Gebühren bis zu den Sätzen des beigeordneten Anwalts ermäßigt, falls der Ehemann nicht aus § 627 ZPO in Anspruch zu nehmen war. Warum sollte es nicht möglich sein, die Nachverhandlungsgebühr und evtl, auch sogar die Beweisgebühr, falls nur Parteivernehmung erfolgt, fortfallen zu lassen? Das muß jedoch einheitlich innerhalb der Kollegien gehandhabt werden, damit auch im Festsetzungsverfahren Klarheit besteht. Überwiegend werden die Einzelanwälte dem Beispiel der Kollegien folgen. Ansonsten ist es Aufgabe der Gerichte, im Urteil bereits bei der Kostenentscheidung gemäß § 19 EheVO im Interesse der Senkung der Gebühren den zu erstattenden Gebührensatz festzulegen. Wenn alle Kollegien der Rechtsanwälte ernsthaft bestrebt sind, die Entwicklung zu einer sozialistischen Anwaltschaft zu beschleunigen und die in einigen Kollegien schon vorhandenen positiven Beispiele zum Ansporn für alle Rechtsanwälte gemacht werden, dann wird auch der Anteil der Rechtsanwälte bei der richtigen Anwendung des sozialistischen Rechts und der Herausbildung eines neuen Bewußtseins mehr als bisher ins Gewicht fallen. Um diesen Prozeß zu unterstützen, sollten auch die Richter und Staatsanwälte für die anwaltliche Arbeit in größerem Maße Verständnis aufbringen und in einer kritischen, offenen Aussprache zur Beseitigung von Fehlern und Schwächen beitragen. * Die Zentrale Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte hat sich mit der Frage der Änderung der Berechnung der Gebühren in Ehesachen befaßt und dabei einhellig die Atv sicht vertreten, daß infolge der erhöhten Streitwerte in Ehesachen bei Hinzurechnung der Nebenansprüche für Hausrat, Unterhalt, Wohnung, Personenfürsorge den Werktätigen vielfach eine Gebüihrenschuld erwächst, die geeignet ist, das Vertrauen zwischen der Kollegienaniwaltschaft und den Werktätigen zu beeinträchtigen. Die Zentrale Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte hat deswegen allen Kollegien empfohlen, in Zukunft bei der Berechnung der Gebühren in Ehesachen wie folgt zu verfahren: 1. Die Gebühren in Ehesachen sind nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu berechnen. Wird der Streitwert vom Gericht auf 1500 DM festgesetzt, ohne daß das vierfache Bruttomonatseinkommen beider Ehegatten diesen Betrag erreicht, so sind die Gebühren nach dem Wert zu berechnen, der sich aus dem vierfachen Bruttomonatseinkommen beider Ehegatten ergibt. 2. Mit den nach Ziff. 1 berechneten Gebühren sind abgegolten : a) Die Sorgerechtsregelung, b) die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Mitwirkung beim Vergleich, c) die Geltendmachung von Hausratsansprüchen, auch soweit der Wert des Hausrats 2000 DM übersteigt, es sei denn, daß nach Erledigung des Ehescheidungsverfahrens eine besondere Verhandlung erforderlich wird, d) Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, e) Verfahren auf Zuteilung der Ehewohnung, es sei denn, daß nach Erledigung des Ehescheidungsverfahrens eine besondere Verhandlung erforderlich wird. Die Redaktion 90;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 90 (NJ DDR 1960, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 90 (NJ DDR 1960, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wird vorbeugende Wirkung auch gegen den konkreten Einzelfall ausgeübt. Die allgemein soziale Vorbeugung stößt daher aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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