Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 62 (NJ DDR 1960, S. 62); mehr als unbefriedigend und nicht geeignet, zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit der Justizorgane mit den örtlichen Volksvertretungen beizutragen. Man sollte deshalb darüber diskutieren, ob die besondere Zuständigkeit in Verkehrsstrafsachen unter den gegenwärtigen Bedingungen aufrechterhalten bleiben muß. Soweit das Fragen des Straßenverkehrs anbetrifft, möchte ich es aus den angeführten Gründen verneinen. Die Richter und Staatsanwälte in den Kreisen haben von den Bezirksdienststellen auch die Bearbeitung von Waffendelikten, Fällen der Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG sowie der Fälle von Angriffen auf Volkseigentum, für die bis zum Inkrafttreten des StEG die Bezirksinstanzen zuständig waren, übernommen, und es ist keine Verschlechterung der Bearbeitung eingetreten. Es ist aber festzustellen, daß mit der Bearbeitung dieser Delikte durch die Kreisdienststellen die Verbindung mit den Werktätigen enger wurde, was zwangsläufig zu einer stärkeren Einwirkung auf die sozialistische Erziehung unserer Bürger durch die Justizorgane geführt hat. Gedanken zur gesetzlichen Regelung eines selbständigen Klagerechts des Staatsanwalts Von Dr. LUDWIG LANGNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Stellung des Staatsanwalts auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts wird durch die §§ 20, 21 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik (StAG) vom 23. Mai 1952 (GBl. S. 408) bestimmt. Während der Staatsanwalt gemäß § 20 StAG in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen nur mitwirken kann, ist er gemäß § 21 StAG berechtigt, selbst Zivilprozesse in den Fällen zu führen, die in der ZPO hierfür vorgesehen sind. Diese dem Staatsanwalt durch die §§ 20, 21 StAG erteilten Befugnisse müssen ihrem Charakter und ihrer Wirkung nach streng voneinander geschieden werden. So bestätigte § 21 lediglich einen bis zum Erlaß des StAG bereits bestehenden Rechtszustand für die Tätigkeit des Staatsanwalts auf dem Gebiet des Zivilrechts. § 20 StAG schuf dagegen etwas völlig Neues. Er gestattet dem Staatsanwalt eine bis dahin unbekannte Mitwirkung auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts und verlieh der staatsanwaltschaftlichen Arbeit eine neue Qualität. Diese Erweiterung des Aufgabenbereichs des Staatsanwalts hatte ihre Ursache in dem damals erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung. Durch die gesetzliche Verankerung der neuen Stellung des Staatsanwalts wurde eine neue Entwicklung in der staatsanwaltschaftlichen Arbeit eingeleitet. Unter dem Begriff der Mitwirkung, dessen Inhalt sich aus dem Gesetz ergibt, wurde im wesentlichen die 'Teilnahme an Verhandlungen vor den Zivil- und Arbeitsgerichten und die Einreichung von Schriftsätzen verstanden. Gelegentlich konnte der Staatsanwalt auch zur Aufklärung des Sachverhalts und damit zur Entscheidung des Rechtsstreits beitragen. Diese Form der Mitwirkung hat sich allerdings erst durch die Praxis ergeben1. Das war für die Gerichte zwar nur eine gelegentliche, aber immerhin erwünschte Hilfe bei der Durchführung der Prozesse, durch die weder die richterliche Unabhängigkeit noch die prozeßrechtlichen Gesetze verletzt wurden. Es war zunächst nicht leicht, diesem neuen Begriff der Mitwirkung Leben zu verleihen, weil die Mitwirkung des Staatsanwalts in der ersten Zeit auch auf Unverständnis bei der Bevölkerung stieß. Außerdem waren die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht umfassend. Der Staatsanwalt konnte im Prozeß weder als Partei auftreten noch sich auf die bestehenden prozessualen Vorschriften über die Streitgenossenschaft oder die Haupt- bzw. Nebenintervention berufen. Schon gar nicht war er befugt, als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei aufzutreten. Das zwang allerdings die Staatsanwälte von vornherein zu einer hohen Qualität der Arbeit, so daß ihre Mitwirkung von den Parteien und dem Gericht bald anerkannt und als notwendig empfunden wurde. Rückblickend kann gesagt werden, daß die Anstrengungen nicht vergebens waren. Den Staatsanwälten ist es gelungen, das Institut der Mitwirkung zu einem wirksamen Instrument im Kampf um die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts zu machen. Das Initiativrecht als Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Widersprüche Im Hinblick auf die großen gesetzgeberischen Arbeiten auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts ist es notwendig, auch die Frage aufzuwerfen, ob das Mitwirkungsrecht des Staatsanwalts in der bisherigen Form noch den erhöhten Anforderungen genügt. Die Ergebnisse des V. Parteitages der SED ließen es bereits zur Gewißheit werden, daß die Stellung des Staatsanwalts hier nicht mehr ausreicht, um seinen staatlichen Leitungsaufgaben gerecht zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat es schon seit längerem als ein Hemmnis betrachtet, daß der Staatsanwalt nicht in der Lage ist, selbst Klage zu erheben und in den Verfahren, in denen er mitwirkt, Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Der Staatsanwalt kommt infolge seiner zentralen Aufgabe als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit mit vielen Dingen in Berührung, die ihn in die Lage versetzen, gesellschaftliche Widersprüche schon in ihren Anfängen zu erkennen. Ihm muß daher die Möglichkeit gegeben werden, mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung Hemmnisse im Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung zu beseitigen. Das Fehlen entsprechender Befugnisse, die unter dem Begriff „Initiativrecht“ zusammengefaßt werden können, macht sich immer dann besonders bemerkbar, wenn Fragen von großer gesellschaftlicher Bedeutung durch die Gerichte entschieden werden könnten, aus irgendwelchen Gründen aber keine Klage erhoben wurde. Hier zeigt sich eines der Haupthindernisse für die weitere Entwicklung der staatsanwaltschaftlichen Arbeit auf diesem Gebiet. Wie sollen z. B. durch die Tätigkeit des Staatsanwalts die Aufgaben der staatlichen Machtorgane durchgesetzt werden, wenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob eine für die gesellschaftliche Entwicklung bedeutsame Streitfrage dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird oder nicht? Schließlich darf die Arbeit des Staatsanwalts um mit den Worten der Konzeption für die zukünftige Arbeit der Justizorgane zu sprechen nicht als Selbstzweck betrachtet werden und nicht an den Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung, an deren Bedürfnissen und Notwendigkeiten Vorbeigehen. Auch für diesen Teil der Justizarbeit muß die These von dem richtigen Zeitpunkt ihre Gültigkeit haben2. Dies alles zeigt, daß das bisherige Recht der Mitwirkung gemäß § 20 StAG nicht mehr ausreicht, die Aufgaben der künftigen staatsanwaltschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts zu bewältigen und den beabsichtigten Erfolg zu erzielen. Als das geeignetste Mittel, um der künftig auf einer höheren Stufe auszuführenden Arbeit des Staatsanwalts auf diesem Gebiet gerecht zu werden, muß das Initiativrecht betrachtet werden. Methodisch gesehen, stellt es gewissermaßen das Gegenstück zur Kassationsantragsbefugnis des Generalstaatsanwalts dar und dürfte manches Kassationsverfahren erübrigen. Es ist mithin eine notwendige Ergänzung der bisherigen Befugnisse des Staatsanwalts und versetzt ihn in die Lage, auftretende Widersprüche mit Hilfe des Gerichts zu lösen. Die Zubilligung des Initiativrechts ist also eine politische Frage, und es wäre falsch, sich hier nur 1 vgl. hierzu Peiler, NJ 1956 S. 129 ft., 171 ft. 2 vgl. hierzu NJ 1959 S. 469.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 62 (NJ DDR 1960, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 62 (NJ DDR 1960, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfahren und der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur je, Planung und Organisierung sowie über die Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung in den Bahren bis ; ausgewählte Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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