Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 13 (NJ DDR 1960, S. 13); men des Internationalen Privatrechts im EGBGB finden wie die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit keine Anwendung, soweit in den genannten Rechtshilfeverträgen eine andere Regelung getroffen worden ist. Die Durchführung von Verfahren in Familiensachen, an denen Bürger der Tschechoslowakischen Republik beteiligt sind In dem Rechtshilfevertrag mit der Tschechoslowakischen Republik (GBl. 1956 I S. 1187 ff.) sind über die Durchführung von Ehescheidungsverfahren keine Bestimmungen enthalten. Es gibt als einzige Vorschrift hier nur Art. 27, der die Frage der gegenseitigen Anerkennung' von Entscheidungen in Ehesachen regelt. Dies bedeutet, daß im Verhältnis zur CSR für die Zuständigkeit und die Frage der anzuwendenden materiellen Rechts die innerstaatlichen Vorschriften der DDR maßgebend sind. Für die Zuständigkeit gilt also die Regelung des § 606 ZPO2. Schwierigkeiten bei der Entscheidung kann dabei der Fall bereiten, daß beide Parteien Staatsangehörige der CSR sind. In diesem Fall hängt gemäß § 606 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO neben der Voraussetzung, daß mindestens ein Ehegatte seinen Wohnsitz in der DDR haben muß, die Zuständigkeit davon ab, daß die zu fällende Entscheidung in der CSR anerkannt wird. Hier wäre zunächst die vorstehend genannte Regelung in Art. 27 des Rechtshilfevertrages zu prüfen. Dabei ergibt sich jedoch, daß nach Maßgabe dieser Vorschriften nur solche Entscheidungen anerkannt werden, bei denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung wenigstens eine der Parteien dem Staat des erkennenden Gerichts angehört hat, d. h. Bürger der DDR war. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht daß andere Entscheidungen überhaupt nicht in der CSR anerkannt werden; sie schränkt lediglich den Kreis der erleichterten Anerkennungen ohne besonderes Verfahren auf bestimmte Entscheidungen ein. Für die Anerkennung von Entscheidungen, die nicht den Voraussetzungen des Art. 27 entsprechen, gelten die innerstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Vertragspartners, d. h. in unserem Fall die entsprechenden Bestimmungen in der Tschechoslowakischen Republik. Aus den dafür maßgeblichen Vorschriften der §§ 636 bis 643 der ZPO der CSR ergibt sich, daß Ehescheidungen von Staatsangehörigen der CSR durch Gerichte anderer Staaten anerkannt werden, wenn, wie dies nach Art. 17 EGBGB zu geschehen hat, das materielle Ehescheidungsrecht der CSR angewendet worden ist. Uber die Anerkennung entscheidet nach § 643 ZPO der CSR das Oberste Gericht in einem besonderen Verfahren. Ist die Zuständigkeit eines Gerichts in der DDR für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens gegeben, so gilt damit auch § 13 EheVerfO, wonach von dem Gericht im Scheidungsverfahren gleichzeitig über das Sorgerecht und den Unterhalt der Kinder sowie über den Unterhalt des Ehegatten zu entscheiden ist. Damit ist das Scheidungsgericht der DDR auch für die Entscheidung dieser Verfahren zuständig. Wie bereits erwähnt, enthält der Rechtshilfevertrag mit der Tschechoslowakischen Republik keine Bestimmungen über das in Ehesachen anzuwendende materielle Recht. Soweit die Zuständigkeit eines Gerichts der DDR in Ehesachen gegeben ist, bestimmt sich deshalb das anzuwendende Recht nach den allgemeinen Vorschriften des EGBGB. Für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren auf Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft ist nach Art. 30 des Rechtshilfevertrages das Gericht des Staates zuständig, dessen materielles Recht für das familienrechtliche Verhältnis maßgebend ist. Haben beide Prozeßparteien ihren Wohnsitz auf dem Gebiet desselben Vertragspartners, so ist unabhängig von dem anzuwendenden materiellen Recht auch das Gericht dieses Partners zuständig. Bei der praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist zu beachten, daß Art. 30 keine Regelung über die Zuständigkeit für die Entscheidung von Unterhaltsansprüchen enthält. Die Zuständigkeit für die 2 Zur Anwendung und jetzt gültigen Auslegung von § 60S ZPO vgl. Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Berlin 1958, Bd. II, S. 63. Durchführung von Unterhalts verfahren bestimmt sich daher nach den allgemeinen innerstaatlichen Vorschriften, d. h., in der Regel ist dafür das Gericht am Wohnsitz des Verklagten zuständig (§ 13 ZPO). Welches materielle Recht in den genannten Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 28, 29 des Rechtshilfevertrages. Dabei regelt Art. 28 nur die Frage der ehelichen Abstammung eines Kindes, gilt also nicht für die gesamten Rechtsverhältnisse zwischen einem ehelichen Kind und seinen Eltern, wie z. B. die Regelung in Art. 26 des Rechtshilfevertrages mit der Volksrepublik Polen. Dagegen bezieht sich die Regelung in Art. 29 auf die gesamten Rechtsbeziehungen, also einschließlich Unterhalt, die zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter einerseits und dem Vater andererseits bestehen. Für die Rechtsverhältnisse ist in beiden Fällen das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit seiner Geburt erworben hat. Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, bereiten die Fälle gewisse Schwierigkeiten, in denen das nichteheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat, während der Vater Angehöriger der Tschechoslowakischen Republik ist und dort seinen Wohnsitz hat. Nach Art. 29 gilt für die Feststellung der Vaterschaft und die Entscheidung über den Unterhalt einheitlich das materielle Recht der Deutschen Demokratischen Republik. Hinsichtlich der Zuständigkeit sind jedoch beide Verhältnisse unterschiedlich geregelt. Zuständig für das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes, d. h. das Gericht in der DDR (Art. 30). Für die Zuständigkeit hinsichtlich des Unterhaltsprozesses gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der ZPO, d. h., die Klage ist am Wohnsitz des Verklagten in der CSR zu erheben. Eine Möglichkeit, die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten zu umgehen, bieten die §§ 38 und 39 ZPO. Im Gegensatz zur Zuständigkeitsregelung in Ehesachen kann für vermögensrechtliche Streitigkeiten, worunter auch Unterhaltsklagen rechnen, ausdrücklich oder stillschweigend die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts vereinbart werden. Dieser Möglichkeit kommt das tschechoslowakische Prozeßrecht insoweit entgegen, als nach dessen Regelung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern in erster Linie das Gericht am Wohnsitz des Kindes zuständig ist. Die Unterhaltsklage des nichtehelichen Kindes, in deren Verlauf auch die Vaterschaft des Verklagten festgestellt wird, kann deshalb im vorliegenden Falle bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gericht erhoben werden. Durch die erwähnte Zuständigkeitsregelung in der tschechoslowakischen Zivilprozeßordnung ist dabei auch die Gewähr gegeben, daß einer Vollstreckung in der CSR kein Hindernis nach Art. 56a Rechtshilfevertrag entgegensteht. Die Durchführung von Verfahren in Familiensachen, an denen Bürger der Volksrepublik Polen beteiligt sind Im Gegensatz zur Regelung im Rechtshilfevertrag mit der Tschechoslowakischen Republik enthält der Rechtshilfevertrag mit der Volksrepublik Polen (GBl. 1957 I S. 413) eine viel weitergehende Regelung der prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen für die Durchführung von Ehescheidungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Ehescheidungen oder Nichtigkeitsverfahren, an denen Bürger der Volksrepublik Polen beteiligt sind, bestimmt sich hier ausschließlich nach Art. 23, 24 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages. Soweit danach die Zuständigkeit eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gegeben ist, gilt als Prozeßvorschrift gleichfalls § 13 EheVerfO, d. h., das Gericht ist gleichzeitig zuständig für die Entscheidung über das Sorgerecht und den Unterhalt der Kinder und, soweit beantragt, über den Unterhalt eines Ehegatten für die Zeit nach der Entscheidung. Besondere Aufmerksamkeit ist in den Verfahren den Fragen des materiellen Rechts zuzuwenden. Die Einheitlichkeit hinsichtlich der Zuständigkeit bedeutet nicht einheitliche Anwendung eines Rechts auf die verschiedenen Beziehungen. Hier ist vielmehr zwischen den einzelnen zur Entscheidung anstehenden familienrechtlichen Beziehungen zu unterscheiden. Das maß- 13;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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