Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 748

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 748 (NJ DDR 1959, S. 748);  Trotz dieses Wissens hat der Angeklagte im Zuge der Arbeiten eine ganze Reihe von Sicherheitsvorschriften verletzt. Im einzelnen ist dazu folgendes festzustellen: 1. Dem Angeklagten war bekannt, daß im Blindschacht mit auf dem Gestell stehenden Personen grundsätzlich nur nach unten gefahren werden darf. Das Aufholen birgt für die auf dem Gestell Stehenden unerhörte Gefahren in sich. Wenn im Au&nahmefaM doch ein Aufholen mit auf dem Gestell stehenden Personen erforderlich ist, bedarf es naturgemäß ganz besonderer Sorgfalt. 2. Dem Angeklagten war bekannt, daß es nicht gestattet ist, lediglich eine Person auf dem Dach des Gestells zu belassen. 3. Das Verweilen auf dem Dach des Gestells ist nur mit Sicherungsgürtel gestattet. Auch das wußte der Angeklagte. Er wußte insbesondere, daß gerade beim Aufholen erhöhte Gefahr bestand. 4. Schließlich verwendete der Angeklagte bewußt auch noch ein dafür nicht vorgesehenes Signalsystem. 5. Wenn aber der Angeklagte schon ein dafür nicht vorgesehenes und auch nicht geeignetes Signalsystem pflichtwidrig einsetzte, hätte er zumindest alle Möglichkeiten, die dieses System gestattet, ausnutzen müssen. Dem Angeklagten war bekannt, daß es zuweiien erforderlich ist, im herabgeminderten Tempo aufzuholen. 6. Weiterhin hat der Angeklagte nicht bedacht, daß das von ihm betätigte Verständigungssignal nur bis zum obersten Anschlag geht. Es muß von dort aus dem Maschinisten durch einen Anschläger vermittelt werden. Das wußte der Angeklagte aber. Er wußte auch, daß am Unglückstag kein Anschläger eingesetzt war, obwohl die Besonderheit der Arbeiten eine unmittelbare Verbindung mit dem Maschinisten erforderte. Der Angeklagte hat also was sich aus den Ziffern 1 bis 6 ergibt eine ganze Reihe von Vorschriften und Möglichkeiten außer Betracht gelassen. Das darf keineswegs übersehen werden. Das Verhalten des Angeklagten wird auch nicht dadurch erheblich abgeschwächt, daß er sich auf ein eingespieltes Kollektiv verließ, in dem erfahrene Fachleute arbeiteten, mit denen der Arbeitszyklus vorher genau abgesprochen worden war. Ein Kollektiv ist eben erst dann als wirklich eingespielt und zuverlässig zu bezeichnen, wenn es auch auf die persönliche Sicherheit seiner Mitglieder achtet. Dafür war aber der Angeklagte verantwortlich. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts ist deshalb nach Meinung des Senats der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit so groß, daß eine Anwendung des § 1 StEG nicht verantwortet werden kann. Durch diese Feststellung wird jedoch nicht zugleich der Standpunkt vertreten, daß bei fahrlässigen Tötungen grundsätzlich keine bedingte Verurteilung erfolgen könne. Es muß unbedingt erreicht werden, daß die einschlägigen Vorschriften, die der Sicherheit der in unseren Bergwerken arbeitenden Menschen dienen, von allen Beschäftigten eingehalten werden. Die Vorschriften dienen nicht nur Unerfahrenen, sie sind auch für die sog. Routiniers maßgeblich. Der Angeklagte durfte deshalb mit dem Vorschlag der zu jener Brigade gehörigen Mitglieder, in diesem oder jenem Punkt auf die Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu verzichten, keinesfalls einverstanden sein. Das angefochtene Urteil war im Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren zur anderweiten Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§ 290 StPO). Das Kreisgericht wird nunmehr auf eine unbedingte Gefängnisstrafe zu erkennen haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß mit den in der ersten Instanz vom Staatsanwalt beantragten sechs Monaten Gefängnis bereits weitestgehend das positive Persönlichkeitsbild des Angeklagten berücksichtigt ist. Zivil- und Familienrechl § 11 EheVerfO; §§ 2, 8 Abs. 1 und 3 HausratsVO. 1. Die Entscheidung der Gerichte über den Hausrat der Parteien ist ein Teil des Eheverfahrens, in dem dem Gericht die Pflicht obliegt, erforderlichenfalls auch von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufzuklären. 2. Ist einem geschiedenen Ehegatten die Sorge über mehrere minderjährige Kinder übertragen, so müssen von dem anderen Ehegatten bei der Hausratsteilung gegebenenfalls Leistungen verlangt werden, die über seine durch Geldzahlung zu erfüllende Unterhaltspflcht hinausgehen. OG, Urt. vom 27. August 1959 - 1 ZzF 30/59. Mit Urteil des Kreisgerichts F. vom 7. November 1958 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und das Sorgerecht für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Verklagten übertragen worden. Außer über den Unterhalt für die Verklagte und die Kinder hat das Kreisgericht auch über den Hausrat der Parteien entschieden. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers hat der Hausrat aus einer vollständigen Küchen- und Schlafzimmereinrichtung, der Einrichtung eines Kinderzimmers, bestehend aus zwei Betten mit Matratzen und einem Kleiderschrank, und eines Wohnzimmers, bestehend aus einer Couch, einem Tisch, vier Polsterstühlen, zwei Polstersesseln. einem Bücherschrank, einem Radiogerät, einem Plattenspieler, einer Stehlampe, zwei Polstersesseln und einem Radiotisch, bestanden. Neben sonstigen Gegenständen seien noch drei Holzwannen und eine Zinkbadewanne vorhanden gewesen. Von dieser Einrichtung hat der Kläger die Zuteilung zweier Küchenstühle, einer Couch, eines Radiotisches, eines weißen Kleiderschranks, zweier Bettbezüge, zweier Kopfkissen, zweier Laken, einer bunten Tischdecke, eines dreiflammigen Gaskochers und einer Zinkbadewanne verlangt. Das Kreisgericht hat den Antrag des Klägers hinsichtlich der Bettwäsche, des Gaskochers und der Zinkwanne abgelehnt, im übrigen aber die Verklagte zur Herausgabe der geforderten Sachen an den Kläger verurteilt. Es hat diese Entscheidung wie folgt begründet: Es sei unstreitig, daß der Hausrat der Parteien während der Ehe angeschafft worden sei. Bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe der Kläger lediglich ein Fernsehgerät mitgenommen. das er, um seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Verklagten und den Kindern nachkommen zu können, veräußert habe. Seine Forderung sei als bescheiden zu bezeichnen; ihr habe daher bis auf die verweigerten Gegenstände, die die Verklagte und die Kinder benötigten, entsprochen werden müssen. Die Verklagte verbleibe im Besitz einer sehr guten Einrichtung und könne auf die dem Kläger zuerkannten Gegenstände verzichten. Gegen die Hausratsentscheidung hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie begehrt die völlige Abweisung des vom Kläger gestellten Antrags. Er habe einen Fernsehapparat im Wert von 1700 DM und ein Motorrad im Wert von 750 DM mitgenommen und sei daher, gemessen am Wert des ihr verbliebenen Hausrats, ausreichend abgefunden. Er sei nach wie vor im Besitz des Fernsehgeräts, könne aber auch nicht einwenden, daß er den Verkaufserlös zur Begleichung von Unterhaltsforderungen benötigt habe. Unterhalt werde entsprechend den beiderseitigen Erwerbsverhältnissen festgesetzt. Der Verkauf dieser Sachen wäre also, selbst wenn er stattgefunden hätte, nicht für Unterhaltszwecke erforderlich gewesen. Im übrigen sei der Schrank ihr Eigentum. Er sei gegen ein Fahrrad, das sie mit in die Ehe gebracht habe, eingetauscht worden. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten als unbegründet zurückgewiesen. Es ist den Ausführungen des Kreisgerichts in allen Punkten beigetreten und hat noch darauf hingewiesen, daß die Verklagte während der Ehe einen Pelzmantel im Werte von 750 DM und ein neues Damenfahrrad erhalten habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte: Aus den Gründen: Dem Generalstaatsanwalt ist darin beizupflichten, daß die Urteile der Instanzgerichte, söweit darin über den Hausrat entschieden worden ist, wegen mangelnder Sachaufklärung fehlerhaft sind. Die Entscheidungen der Gerichte über den Hausrat sind ein Teil des Eheverfahrens, in dem dem Gericht nach § 11 EheVerfO die Pflicht obliegt, im Zusammenwirken mit den Parteien den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei gegebenenfalls auch von Beweismitteln Gebrauch zu machen, die von den Parteien nicht angeboten werden. Das zeigt, daß im Eheverfahren die Aufklärungspflicht 74S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 748 (NJ DDR 1959, S. 748) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 748 (NJ DDR 1959, S. 748)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung. Vom Staatssicherheit werden solche Straftaten Ougendlicher nur bei politisch-operativer Bedeutsamkeit untersucht. Der weitaus größere Teil. Im Rahmen der Forschung wurdena. zehn entsprechende Aktionen aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen.

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