Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 343 (NJ DDR 1959, S. 343); in jugendgemäßer Form widerspiegeln und bei einigen infolge der zersetzenden Einflüsse des Alten zu Rechtsverletzungen führen, im Grunde genommen doch zugleich auch die Probleme unserer volksdemokratischen Ordnung, unserer Etappe des Kampfes für den Sieg des Sozialismus. Das Kollektiv, dessen Kraft für die Erziehung eines jugendlichen Rechtsbrechers ausgeschöpft werden muß, setzt sich nicht nur aus Jugendlichen, Pädagogen oder Jugendhelfern zusammen. Dieses Kollektiv, das mobilisiert werden muß, sich in wirklich sozialistischer Weise um die Erziehung des Jugendlichen zu bemühen, sind letztlich doch unsere Werktätigen in den sozialistischen Betrieben, den Produktionsgenossenschaften usw. Die sozialistische Erziehung der Jugend so ergibt sich aus allen Beschlüssen der Partei ist keineswegs eine separate Angelegenheit besonderer Experten, sondern eines jeden. Ebensowenig wie die allgemeinen Jugendfragen nicht aus ihrem Zusammenhang mit der Politik von Partei und Staat auf zentraler und örtlicher Ebene herausgerissen und verselbständigt werden dürfen, ebensowenig ist es erlaubt, die Probleme der Jugendkriminalität aus ihren allgemeinen und örtlichen Zusammenhängen herauszureißen. Überhaupt muß gefordert werden, daß die Bekämpfung der Jugendkriminalität in engster Verbindung mit der Arbeit der örtlichen und betrieblichen Parteiorganisationen gesehen und durchgeführt wird. Hier gibt es teilweise noch eine gewisse Abkapselung und Isolierung. Der Kampf gegen die Jugendkriminalität muß sich in den auf örtlicher Ebene geführten Kampf um die sozialistische Umwälzung auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens einordnen. Die Jugendkriminalität verbindet sich trotz all ihrer Besonderheiten auf der örtlichen Ebene mit der Kriminalität Erwachsener zu einem diesen Umwälzungsprozeß gemeinsam hemmenden Element. Die Überwindung der einen Kriminalitätserscheinung ohne einen gleichzeitigen vielleicht die gleichen Wurzeln betreffenden Kampf gegen die andere Erscheinung ist auf örtlicher Ebene z. B. in ein und demselben Betrieb, Wohngebiet oder bei ein und derselben Gruppe von Störenfrieden (die sich teils aus Jugendlichen, teils aus Erwachsenen zusammensetzt) kaum denkbar. Aus all diesen Erwägungen halten wir die Existenz besonderer Jugendstrafkammern nicht mehr für geboten, sondern vielmehr für notwendig, daß künftig die Jugendstrafsachen von den allgemein zuständigen Strafkammern der Kreisgerichte behandelt werden. In dem sich z. Z. vollziehenden Prozeß der grundlegenden Veränderungen des Arbeitsstils unserer Gerichte wirkt sich besonders die Form der gemeinsamen Jugendgerichte in den Großstädten hemmend aus. Diese Jugendgerichte und Staatsanwaltschaften sind von der Basis losgelöst, sie haben eine unzureichende Verbindung zu den Betrieben und Wohnbereichen. Aus der Zentralisierung ergeben sich auch Schwierigkeiten für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen, den Ermittlungs- und Jugendhilfeorganen. Die gemeinsamen Jugendgerichte müßten u. E. bereits aus diesen Gründen abgeschafft werden. Die sich aus der Existenz mehrerer Stadtbezirksgerichte in einer Großstadt ergebenden Probleme sollten durch eine Veränderung des Arbeitsstils der Staatsanwaltschaften und der Justizverwaltungsstellen, vor allem aber auch durch eine richtige Organisation der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, wie z. B. der Ständigen Kommission, geklärt werden. Die bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität auftretenden Schwierigkeiten betreffen im übrigen auch den Kampf gegen die übrige Kriminalität, so daß die Widersprüche, die hier gelöst werden müssen, allgemeiner Natur sind. Wenngleich auch die Notwendigkeit der Existenz besonderer Jugendstrafkammern mit besonderen Jugendschöffen verneint wird, so bedeutet dies nicht, daß damit etwa sämtliche Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche negiert werden. Es kommt jetzt nach sieben Jahren Erfahrungen mit dem JGG und vor allem angesichts des sich vollziehenden tiefgreifenden Wandels in der Justizarbeit darauf an, herauszuarbeiten, welche besonderen Regeln für das Verfahren gegen Jugendliche aufgestellt werden sollen. Dabei wird davon auszugehen sein, daß jedes Jugendstrafverfahren seiner Form und seinem Inhalt nach so ausgestaltet sein muß, daß es ein in jeder Hinsicht qualifizierter Ausgangspunkt nicht nur für die Findung einer gerechten Entscheidung, sondern ebenso auch für die gesellschaftliche Erziehung des angeklagten Jugendlichen darstellt. In seinem bedeutsamen Beitrag zum neuen Arbeitsstil im Strafverfahren und den Aufgaben der gesellschaftlichen Erziehung2 hat Krutzsch eine Reihe wichtiger Gedanken geäußert, die gerade aus der Sicht des Jugendstrafverfahrens volle Unterstützung verdienen. Das sozialistische Strafrecht, dessen Aufgabe auch darin bestehen muß, die Jugend vor ideologischer Zersetzung und verbrecherischen Anschlägen zu bewahren, darf im Prozeß seiner Durchsetzung nicht zu eng betrachtet werden. Das Strafrecht zum Schutze der Jugend und zur Bekämpfung der Jugendkriminalität muß so eingesetzt werden, daß es der dem gesamten sozialistischen Recht zukommenden Rolle „im Kampf um die Durchsetzung der neuen Produktionsverhältnisse und damit für die Herausbildung der neuen, sozialistischen Gesellschaft mit ihren neuen Beziehungen der Menschen zur Gesellschaft und untereinander“ gerecht wird. Das aber verlangt nach einem neuen Arbeitsstil in der Jugendarbeit der Justiz. Es ist eine allgemeine Erkenntnis des Marxismus-Leninismus, daß das Strafrecht im Prozeß der Aufhebung der Kriminalität nur eine Hilfsrolle spielen kann und daß daher dem sozialistischen Staat jeder „Strafenfetischismus“ fremd ist. Die Kriminalität und ihre Wurzeln verschwinden jedoch im Prozeß der Errichtung der sozialistischen Gesellschaft nicht von selbst. Eine solche Schlußfolgerung wäre Anbetung der Spontaneität. Wenn die Verhängung von Strafen auch nicht die Hauptrolle bei der Aufhebung der Wurzeln des Verbrechens spielen kann, so heißt dies noch nicht, daß die Justiz nicht eine aktive Funktion bei der Aufdeckung und Liquidierung der Ursachen des Verbrechens auszuüben hätte. Bislang wurden die Probleme der Bekämpfung des Verbrechens auch die gegen Jugendliche gerichteten oder von ihnen begangenen zu einseitig und unter nicht gänzlicher Überwindung bürgerlicher Vorstellungen von der Strafjustiz betrachtet. Dies äußerte sich darin, daß die Strafrechtswissenschaft die Erläuterung des Wesens und der Erscheinungsformen des Verbrechens und der Strafe als Anfangs- und Endpunkt ihrer Arbeit ansah und die Probleme der Ursachen der Kriminalität vernachlässigte, daß die Wissenschaft von der Gerichtsverfassung und vom Strafverfahren sich überhaupt nicht mit den Aufgaben der Justizorgane bei der Aufhebung der W urzeln des Verbrechens beschäftigte, sich auf eine mehr oder minder geglückte Erläuterung der bloßen Formen der-Tätigkeit der Justizorgane beschränkte und sich mit einer allgemein gehaltenen Anerkennung der Grundprinzipien des sozialistischen Arbeitsstils zufriedengab, ohne zu einer wirklichen Durchsetzung des neuen Arbeitsstils in der Justiz ernsthaft beizutragen. In der Justizarbeit bestand dieses Festhalten an überlebten Formen der Arbeit vornehmlich darin, daß die Justizorgane ihre Hauptaufgabe in der bloßen Aufdeckung des „Falles“ und „Bestrafung des Täters“ sehen, ohne daß der konkrete Fall zum Ausgangspunkt der Organisierung des Kampfes gegen jene ideologischen Strömungen genommen wurde, die die Kriminalität hervorgebracht haben. Gerade hinsichtlich der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen muß Klarheit darüber herrschen, daß die Aufgabe der Justizorgane von den Ermittlungsorganen bis zu den Gerichten sich keineswegs in der Aburteilung von Einzelfällen und in der Erläuterung der Rechtsprechung vor den Werktätigen erschöpfen darf. Diese Organe sind vielmehr dazu berufen, ausgehend von der festgestellten Kriminalität, den Kampf gegen die Ursachen der Straftaten Jugendlicher oder gegen die Jugend zu organisieren, die Aufmerksamkeit aller staatlichen und gesellschaftlichen Organe auf solche Quellen des Verbrechens zu lenken, der Gesellschaft Signale zu geben, ihr die nächsten Schwerpunkte dieses Kampfes zu zeigen und auf diese Weise zum Sieg des Sozialismus, zur Schaffung sozialistischer Beziehungen zwischen dem einzelnen und der Gesellschaft sowie der Bürger untereinander beizutragen. Eine solche Aufgabenstellung verlangt einen neuen Arbeitsstil, der die Erfüllung der von der Partei 2 vgl. NJ 1959 S. 113 ff. und 153 ff. 343;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 343 (NJ DDR 1959, S. 343) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 343 (NJ DDR 1959, S. 343)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der haben. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder es ist die konkrete Rechtsnorm zu benennen, nach welcher die Sache der Einziehung unterliegt.

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