Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 332 (NJ DDR 1959, S. 332);  für den Fall einer vorübergehenden Abwesenheit des Volksrichters (Krankheit, Urlaub usw.) fest, daß durch Beschluß des Rayonsowjets die Ausübung der richterlichen Tätigkeit einem der Volksbeisitzer (Schöffen) zu übertragen sei. Das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR hat in seiner Richtlinie vom 20. März 1953 ausdrücklich die Notwendigkeit der strengsten Einhaltung, der Forderung des Art. 19 unterstrichen und ausgesprochen, daß die Übertragung der Richtertätigkeit auf Volksbeisitzer in anderen als in Art. 19 vorgesehenen Fällen (z. B. im Fall der Ablehnung des Volksrichters u. a.) unzulässig ist. Die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung enthalten keine Regelung für den Fall der Vertretung der Volksrichter, da diese Frage der Kompetenz der Unionsrepubliken unterliegt. ' Der Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung der RSFSR von 1958 sieht deshalb vor, daß wenn es im Rayon nur einen einzigen Volksrichter gibt dieser während der Zeit seiner Krankheit, seines Urlaubs usw. vom Volksrichter des benachbarten Rayons vertreten werden muß. Eine solche Lösung der Frage der Vertretung führt jedoch zu großen Unannehmlichkeiten für die Bevölkerung, wenn man berücksichtigt, daß die Gerichte in den Rayons oft einige zehn oder manchmal auch hundert km voneinander entfernt liegen. Deshalb wurde in der Diskussion über den Gesetzentwurf vorgeschlagen, in den Städten und Rayonszentren die Vertretung durch andere Volksrichter, in den abgelegenen Rayons dagegen durch Volksbeisitzer vorzusehen7. Dabei muß man jedoch beachten, daß die Vertretung eines Volksrichters durch den Volksrichter des Nachbarrayons das Prinzip der Wählbarkeit der Richter verletzt; denn die richterliche Tätigkeit wird damit von einem Richter wahrgenommen, der nicht von der Bevölkerung dieses Rayons gewählt wurde. Der Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung der . Bjelorussischen SSR von 1959 sieht beide genannten Varianten der Vertretung des abwesenden Volksrichters vor. Schließlich gibt es noch einen dritten Weg zur Lösung der Vertretungsfrage. Man kann bei den Bezirksgerichten Planstellen für Ersatzrichter einführen8, die in der im Gesetz vorgesehenen Form in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses oder jenes Bezirks gewählt werden und die Pflichten des zeitweilig abwesenden Volksrichters in den verschiedenen Rayons ausüben. Unabhängig davon, wie nun diese Frage von der Gesetzgebung jeder Unionsrepublik konkret geregelt werden wird, führt die Organisation von Rayongerichten unbedingt zu einer weiteren Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung. Die Beseitigung des Abschnittssystems gestattet es, die Rayongerichte mit qualifizierten Kadern zu besetzen, verschafft der Bevölkerung leichter die Möglichkeit, das Gericht zur Durchsetzung bestimmter Interessen in Anspruch zu nehmen, erleichtert den Richtern die Durchführung notwendiger Konsultationen in schwierigen Rechtsfragen, vereinfacht und verbilligt das gesamte System der Volksgerichte, führt zu einer aktiven Teilnahme der Staatsanwälte an den Gerichtsverhandlungen in Straf- und Zivilsachen. Wesentliche Veränderungen enthalten die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken auch in bezug auf die Vollmachten der Volksrichter und der Volksbeisitzer sowie in bezug auf die Art und Weise der Wahl der Volksbeisitzer. Nach dem Gesetz über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken von 1938 wurden die Volksrichter von der Bevölkerung der Rayons auf der Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts bei geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt (Art. 22). Die Richter aller anderen Gerichte wurden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt (Art. 30, 38, 46, 54 des o. a. Gesetzes und Art. 4 der Richtlinie des Obersten Gerichts der UdSSR vom 12. Februar 1957). Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht keinerlei Notwendigkeit, die Volksrichter für eine kürzere Periode zu wählen als die Richter der übergeordneten Gerichte. 7 vgl. „Sowjetische Justiz“ 1958, Nr. t, S. 34 (russ.). 8 vgl. „Sozialistische Gesetzlichkeit“ 1957, Nr. 11, S. 61 (russ.). Der Vorsitzende der Kommission für Gesetzgebungsvorschläge des Nationalitätensowjets, Rasulow, unterstrich in seinem Bericht vor dem Obersten Sowjet der UdSSR zutreffend: „Die Festsetzung einer fünfjährigen Geltungsdauer der Vollmachten des Volksrichters wird die Einheitlichkeit der Geltungsdauer der Vollmachten für alle Richter in allen Gerichten gewährleisten und dem Volksrichter die Möglichkeit geben, die Verhältnisse in dem Gebiet, auf das sich die Tätigkeit des Gerichts erstreckt, besser kennenzulernen; ferner wird sie zur Stabilisierung der Gerichtspraxis und Verbesserung der Arbeit des Gerichts im ganzen beitragen.“8 10 11 12 Als sich die Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken noch im Stadium des Entwurfs befanden, wurden auch eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet, in denen die Notwendigkeit der Erhöhung der Anforderungen an die Kandidaten für das Richteramt begründet wurde. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken von 1938 sah vor, daß als Richter derjenige Bürger gewählt werden kann, der das Wahlrecht besitzt, bis zum Tage der Wahl das Alter von 23 Jahren erreicht hat und nicht vorbestraft ist. Nach der Verordnung über die Gerichtsverfassung der RSFSR von 1922' wurde jedoch an die Kandidaten für die Richterfunktion die Anforderung gestellt, daß sie mindestens zwei' Jahre lang in einer verantwortungsvollen politischen Funktion (in Partei-, Gewerkschafts- oder anderen gesellschaftlichen Organisationen) oder drei Jahre lang praktisch in den Organen der sowjetischen Justiz (in einer Funktion nicht niedriger als die eines Ermittlers) tätig gewesen sein müssen (Art. 11). Ähnliche Anforderungen stellte auch die Verordnung über die Gerichtsverfassung der RSFSR von 1926 (Art. 15). In Anbetracht dessen, daß die Arbeit des Richters sehr kompliziert und vielseitig ist, daß sie spezielle Kenntnisse auf allen Gebieten des Rechts und bestimmte Lebenserfahrungen erfordert, wurde in den juristischen Zeitschriften der Sowjetunion vorgeschlagen, das für die Wahl als Richter notwendige Alter auf 25 Jahre heraufzusetzen und gleichzeitig als notwendige Bedingungen eine juristische Hochschulbildung und Erfahrungen in der gesellschaftspolitischen Tätigkeit festzulegen ®. Art. 29 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken sieht nunmehr vor, daß als Richter und Volksbeisitzer jeder Bürger der UdSSR gewählt werden kann, der wahlberechtigt ist und bis zum Tage der Wahl das 25. Lebensjahr erreicht hat. Diese Regelung spiegelt faktisch die bisherige Praxis der Wahl von Richtern und Volksbeisitzern wider. Bei den ersten allgemeinen Volksrichterwahlen der RSFSR (1948/1949) waren beispielsweise rund 90 Prozent der Kandidaten für die Funktion des Volksrichters bzw. Volksbeisitzers älter als 26 Jahre und nur etwa 10 Prozent im Alter von 23 bis zu 25 Jahren. Bei den folgenden Wahlen verringerte sich der Prozentsatz der gewählten Kandidaten zwischen 23 und 25 Jahren, und bei den letzten Wahlen belief er sich bei den Volksrichtern auf 2,9 und bei den Volksbeisitzem auf 4 Prozent. Alle Richter und Volksbeisitzer haben in der Regel auch erhebliche Erfahrungen in der gesellschaftspolitischen sowie in der Produktionsarbeit11, und die Mehrzahl der Richter besitzt eine spezielle juristische Ausbildung. So haben z. B. in der Bjelorussischen SSR mehr als 90 Prozent der Volksrichter eine höhere oder mittlere juristische Ausbildung; 60 Prozent der Richter absolvierten die Hochschule18. s vgl. Fußnote 2. 10 vgl. Karew, Einige Fragen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken, „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1957, Nr. 5, S. 97 (russ.) u. a, 11 vgl. Anaschkin, Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und der Autonomen Republiken, Sowjetische Justiz“ 1959, Nr. 2, S. 12 (russ.). 12 vgl. Wetrow, Einige Fragen der Kodifizierung der Gesetzgebung der Republiken und Organisation des Gerichtssystems, „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1958, Nr. 9, S. 90 (russ.). 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 332 (NJ DDR 1959, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 332 (NJ DDR 1959, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen die vom Feind vorgetragenen Angriffe auf die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet ist. Die Bekämpfung umfaßt die Gesamtheit des Vorgehens des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der jetzigen Praxis beibehalten wird, entstehen mit diesen Einreisemöglichkeiten völlig neue Probleme der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise ihres Zustandekommens in Abteilungen seiner Diensteinheit verloren geht. Im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen.

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