Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 276 (NJ DDR 1959, S. 276); digung ein, so daß insoweit innerhalb dieser Klassen eine Unterteilung nicht erforderlich ist. Anders verhält es sich mit der zweiten Klasse (§ 61 Ziff. 2 KO), die sich nach der erwähnten gesetzlichen Neuregelung wie folgt gestaltet: a) Abgabenforderungen (unbegrenzt) § 1 Abs. 1 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners in Verbindung mit § 14 StÄVO; b) übrige volkseigene Forderungen, die nicht nach der Zahlungseinstellung durch Abtretung erworben wurden, darunter die Forderungen der Abgabenverwaltung aus nicht abgeführten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung § 1 Abs. 2 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners, § 1 der DB hierzu vom 26. Mai 1952 (GBl. S. 441) und Verfügung des MdF vom 22. Januar 1953 (ZB1. Nr. 5 S. 44) , letztere jedoch hier nur insoweit, als sie nicht in die erste Klasse (§ 61 Ziff. 1 KO) gehören, also die älteren als einjährigen Beitragsrückstände vor der Konkurseröffnung; c) Forderungen gesellschaftlicher Organisationen und Genossenschaften, die auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeiten (z. B. LPG, Konsum, BHG) § 3 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners i. d. F. des § 1 der VO zur Änderung der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners vom 19. März 1953 (GBl. S. 460). Für die Praxis empfiehlt es sich, die bevorrechtigten Forderungen nach § 61 Ziff. 2 KO (2. Klasse) gemäß der für diese Klasse bestehenden, vorstehend erwähnten Rangordnung in der Tabelle unter XI a), b) und c) aufzuführen, so daß kein Zweifel darüber aufkommen kann, welches Vorrecht vom Konkursverwalter anerkannt und vom Gericht festgestellt worden ist. Das im Interesse des größtmöglichen Schutzes des Volkseigentums für dieses geschaffene Recht auf eine vorzugsweise Befriedigung im Konkurs läßt es angezeigt erscheinen, die Frage zu prüfen, ob das Vorrecht des Volkseigentums, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften, die auf gesellschaftlicher Grundlage arbeiten, nur auf besondere Anmeldung des betreffenden Gläubigers oder von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Diese Frage gewinnt vor allem deshalb an Bedeutung, weil nach § 139 KO die’Forderungsanmeldung des Gläubigers auch die Angabe des beanspruchten Vorrechts zu enthalten hat und weil nach früheren Entscheidungen ein nicht mitangemeldetes Vorrecht nicht berücksichtigt wird und auch nicht nachträglich angemeldet werden kann, d. h., wenn1 es bis zum Prüfungstermin nicht angemeldet und die Forderung ohne Vorrecht als unstreitig festgestellt worden ist, das Vorrecht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dieser früher vertretenen Rechtsauffassung in dieser Frage kann nicht mehr gefolgt werden. Abgesehen davon, daß bezüglich des Vorrechts der erwähnten Forderungen, insbesondere des Volkseigentums, wohl niemals ein Zweifel bestehen kann, ist es die Aufgabe der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik, die Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaftspläne, zu schützen und zu fördern (§ 2 GVG). Im Konkursverfahren gilt diese Verpflichtung, die für die gesamte Rechtsprechung unserer Gerichte besteht, gleichermaßen für die am Verfahren beteiligten volkseigenen und ihnen gleichgestellten Forderungen. Es wäre daher keinesfalls vertretbar, wollte man noch heute die Meinung gelten lassen, daß aus der sich für die Konkursgläubiger nach § 139 KO ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung des Vorrechts zu schlußfolgern sei, daß dann, wenn dieses nicht mit angemeldet wird, die Forderung ohne das Vorrecht in die Tabelle einzu- tragen und dementsprechend festzustellen sei. Es liegt auf der Hand, daß durch eine derartige Handhabung dem Volkseigentum und auch dem anderen, durch die erwähnten Verordnungen besonders geschützten Eigentum unter Umständen ein sehr erheblicher Nachteil entstehen kann. Es kann niemals eine Gesetzesverletzung darstellen, wenn ein bestehendes Vorrecht auch ohne seine ausdrückliche Anmeldung bei Eintragung in die Tabelle und Feststellung im Prüfungstermin berücksichtigt wird, sondern § 2 GVG verpflichtet die Gerichte, hier so zu handeln, daß eine Schädigung insbesondere des Volkseigentums unter allen Umständen verhindert wird. Dem betreffenden volkseigenen Betrieb usw. vor dem Prüfungstermin nochmals besonders Gelegenheit zu geben, die Forderungsanmeldung hinsichtlich des Vorrechts zu ergänzen, wäre leerer Formalismus, abgesehen davon, daß dies vor dem Prüfungstermin dann nicht mehr möglich wäre, wenn die Anmeldungen erst kurz vor diesem Termin eingehen. Eine an sich mögliche Vertagung des Prüfungstermins lediglich aus dem angeführten Grund wäre keinesfalls zu rechtfertigen. Nur in dem besonderen Fall, daß wirklich ernstliche Zweifel bestehen, z. B. wenn vermutet wird, daß die betreffende Forderung erst nach der Zahlungseinstellung durch Abtretung erworben wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der VO über den Rang volkseigener Förderungen im Konkurs des Schuldners), erscheint eine Klärung bezüglich des Vorrechts durch Rückfrage beim Gläu-ger geboten Zudem trägt für die Feststellung der Konkursforderungen in erster Linde nicht das Konkursgericht, sondern der Konkursverwalter die Verantwortung, weil die Feststellung nur insoweit erfolgen kann, als er die Forderungen gegenüber dem Gericht anerkennt’. Entsprechend seiner Rechtstellung muß aber von einem verantwortungsbewußten Konkursverwalter erwartet werden, daß er bei der Prüfung der Forderungen die Interessen des Volkseigentums und damit diejenigen der Werktätigen genau so schützt wie das Gericht, auch bei seiner übrigen Tätigkeit, besonders bei der Verwertung der Konkursmasse. Die Überwachung seiner Tätigkeit auch in dieser Richtung fällt unter die gesetzliche Aufsichtspflicht des Konkursgerichts (§ 83 KO). Ebenso wie die Forderungen des Volkseigentums usw. auch ohne Anmeldung des Vorrechts als bevorrechtigte Forderungen von vornherein zu behandeln sind, bestehen auch keine Bedenken, das Vorrecht der anderen, im § 61 KO bestimmten privilegierten Ansprüche dann anzuerkennen und festzustellen, wenn das Vorrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zweifellos besteht, also nicht erst auf besondere Anmeldung dieses Vorrechts. Es würde z. B. den Rechtsanschauungen unserer Werktätigen zuwiderlaufen, eine angemeldete Lohn- oder Gehaltsforderung aus dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung deshalb nicht als bevorrechtigt in die Tabelle aufzunehmen und festzustellen, weil das dem betreffenden Werktätigen nach § 61 Ziff. 1 KO zustehende Vorrecht nicht mit angemeldet wurde. Auch in diesem Fall wäre eine Rückfrage sinnlos, weil selbstverständlich der betreffende Werktätige will, daß sein Vorrecht gewahrt wird. Zusammenfassend ist also- zu sagen, daß grundsätzlich keine Bedenken bestehen, sich vielmehr für das Konkursgericht und den Konkursverwalter die Verpflichtung ergibt, ein zweifelsfrei bestehendes Vorrecht, insbesondere des Volkseigentums, auch ohne Anmeldung im Konkurs entsprechend zu behandeln, d. h. so, als wenn es gemäß § 139 KO mit angegeben worden wäre. Dadurch entfällt allerdings nicht die sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung für die Gläubiger ergebende Verpflichtung zur Anmeldung des Vorrechts, und die Vorrechtsgläubiger könnten, wenn sie diese Anmeldung unterlassen und das Vorrecht deshalb nicht mit festgestellt wird, aus diesem Grund keine Regreßansprüche herleiten. RUDI PETER, Sekretär beim Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk Süd) 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 276 (NJ DDR 1959, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 276 (NJ DDR 1959, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie verpflichtet, sich direkt an den Verursacher einer Gefahr oder Störung zu wenden. Diese aus dem Erfordernis der schnellen und unverzüglichen Beseitigung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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