Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 196 (NJ DDR 1959, S. 196); und Vertreter der Prozeßrechtsinstitute in Potsdam-Babelsberg, Berlin, Halle, Jena und Leipzig sowie Vertreter des Obersten Gerichts und des Komitees für Arbeit und Löhne teil. Außerdem waren Praktiker aus den Bezirken anwesend. Besonders zu erwähnen ist die Anwesenheit von Arbeitern aus einigen Betrieben, die an der Gesetzgebung teilnehmen. Auf der Grundlage des von Dozent Dr. P ü s c h e 1 gehaltenen Referats, das in NJ 1959 S. 127 ff., S. 166 ff. veröffentlicht ist, entwickelte sich nach dem Korreferat von Prof. Dr. Niethammer eine Aussprache, in der eine Reihe grundlegender, z. T. neuer Gesichtspunkte entwickelt wurden. Hauptanliegen der Konferenz war es, über die Grundkonzeption und den Zweck des Zivilprozeßrechts Klarheit zu erlangen. Einen breiten Raum nahm die Diskussion über die Stellung des Gerichts ein. Es wurde herausgearbeitet, daß es zwar spezielle Aufgaben zu erfüllen hat, aber keine Sonderstellung gegenüber den anderen Staatsorganen einnimmt. Die Rechtsprechung als spezielle Tätigkeit des Gerichts erfordert einen speziellen Arbeitsstil, der im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck kommt. Die Fragen des Arbeitsstils waren deshalb Gegenstand mehrerer Diskussionsbeiträge, in deren Ergebnis festgestellt wurde, daß das künftige Zivilverfahrensrecht nicht nur der Lösung eines individuellen Konflikts und der Erziehung der an diesem Konflikt Beteiligten zu dienen hat, sondern daß es darüber hinaus mit dazu beitragen muß, auch die Ursachen und schädlichen Wirkungen dieses Konflikts zu beseitigen. Das verlangt vor allem eine größere Publizität und eine stärkere Konzentration des Verfahrens. Beide Fragen können nur durch eine grundlegende Änderung der Stellung des Gerichts bei der Durchführung des Zivilprozesses gelöst werden. Darauf wies besonders Prof. Dr. Nathan hin, als er forderte, daß der Zivilprozeß wie der Strafprozeß zur Sache des Staates werden müsse, den dieser sich nicht aus der Hand nehmen lassen dürfe. Dieser Grundsatz sei in den beiden Referaten nicht ausgesprochen worden. Durch weitere Diskussionsbeiträge wurde ebenfalls der enge Zusammenhang zwischen Strafprozeß, Zivilprozeß und Arbeitsgerichtsverfahren hervorgehoben, da durch alle drei Verfahrensarten in gleicher Weise die Aufgaben der staatlichen Leitung in der gesellschaftlichen Entwicklung durch die Rechtsprechung durchgesetzt werden sollen. Der Minister der Justiz wies darauf hin, daß die im Strafprozeß gesammelten Erfahrungen auch auf den neuen Zivilprozeß übertragen werden müssen. Die gesellschaftlichen Institutionen der Betriebe, die Parteiorganisationen und die Mitglieder der Partei- und Gewerkschaftsleitung müssen herangezogen werden. Auch die Kollegen vom Arbeitsplatz müssen im Prozeß gehört werden. Ihre Aussagen sollen mit die Grundlage der Entscheidung bilden. Die Kenntnis, die die Betreffenden dadurch von dem Prozeß erhalten, wird dann zugleich zur Transmission der Auswertung des Verfahrens im Betrieb und zur Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung werden. Gerade hier zeige sich bei aller Abhängigkeit des Prozeßrechts vom materiellen Recht die enge Verzahnung und Einheitlichkeit des gesamten Prozeßrechts. Die Heranziehung der Kollegen aus dem Betrieb eines Angeklagten oder z. B. der übrigen Mieter in einem Mietprozeß gehöre auch mit zum neuen Arbeitsstil des Gerichts. Kritisch wurde festgestellt, daß die Einbeziehung der breitesten Kreise der Werktätigen in die Tätigkeit des Gerichts in den Referaten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Nathan sagte, daß die in den Referaten enthaltenen Vorschläge eigentlich nur auf eine Verbesserung dessen hinausliefen, was bereits vorhanden sei. Notwendig sei aber, etwas grundsätzlich Neues zu schaffen. Die Tätigkeit des Gerichts müsse aus dem engen Rahmen des Gerichtsgebäudes hinaus in die Bevölkerung verlagert werden, damit den Massen eine wirkliche Teilnahme und Mitwirkung an den Prozessen ermöglicht werde. Es sei daran zu denken, Termine auch in den Wirkungsbereichslokalen der Nationalen Front in Anwesenheit der Hausgemeinschaften oder in Betrieben durchzuführen. Erst wenn die Scheu der Menschen, zum Gericht zu gehen, überwunden werde, bestände auch die Möglichkeit einer tatsächlichen Mitwirkung der Massen an der Verhandlung, die darin bestehen könne, daß das Gericht den Zuhörern, den Nachbarn, den Funktionären der Nationalen Front, der Gewerkschaft neben der Prozeßpartei gestattet, ihre Auffassung vorzutragen. Zu dieser Frage wurde vom Stellvertreter des Ministers, Ranke, darauf hingewiesen, daß die Heranziehung der Massen zur Rechtsprechung nicht nur in der stärkeren Einbeziehung der Schöffen liegen dürfe. Es müsse auf jeden Fall unterschieden werden zwischen den neuen Aufgaben des Zivilprozesses und der politischen Massenarbeit. Der Zivilprozeß müsse so gestaltet sein, daß sowohl die Mitwirkung der Werktätigen im Verfahren als auch die Auswertung desselben in der Bevölkerung zur Realisierung des Urteils und seiner ideologischen Aufgaben gesichert ist. Wenn die politische Massenarbeit des Gerichts auch damit eng verbunden sei, dürfe sie doch mit der inhaltlichen Wandlung des Prozesses nicht vermengt werden. In diesem Zusammenhang war der von Niethammer ausgesprochene Gedanke interessant, daß das Gericht sich die Frage stellen müsse, was eigentlich aus seinen Entscheidungen geworden sei. Wie haben die Parteien diese respektiert, kommen sie den Forderungen des Urteils nach, haben sich ihre persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse durch das Urteil tatsächlich geändert, wie ist die Resonanz in der Bevölkerung, usw.? Selbstverständlich könne das Gericht z. B. im Falle der Abweisung einer Ehescheidungsklage nicht zu den Parteien gehen und prüfen, ob die Eheleute nun die Ehe fortsetzen. Es müsse aber gelingen, durch Entwicklung neuer Methoden die Auswirkungen der Entscheidungen kennenzulernen und auf sie Einfluß zu nehmen. Die gesellschaftliche Erziehung sei nicht, wie der Minister dazu ausführte, ein Ressort der politischen Massenarbeit, sondern eine Frage der Durchführung des Prozesses, wenn dabei auch zu berücksichtigen sei, daß das Gericht die gesellschaftliche Erziehung nicht selbst durchführen, sondern- nur einleiten könne. Dagegen seien die aufklärende und vorbeugende Tätigkeit des Gerichts, die Auswertung der Verfahren über den Kreis der Beteiligten hinaus, die Rechtspropaganda, Justizveranstaltungen usw. politische Massenarbeit. Beides habe seine Bedeutung und müsse weiterentwickelt werden, dürfe aber trotz mancher Berührungspunkte nicht miteinander verwechselt werden. Während auf der wissenschaftlichen Beratung über die Schaffung eines Zivilgesetzbuchs am 30. September 1958 die Frage der Abgrenzung des Zivilgesetzes von den anderen Rechtszweigen einen bedeutenden Raum einnahm (vgl. NJ 1958 S. 738 ff.), konnte sich die Diskussion zu dieser Frage in der theoretischen Konferenz am 23. Januar 1959 im wesentlichen auf die für das Zivilrecht erarbeitete Konzeption stützen. Dabei ging es hauptsächlich um das Verhältnis des Zivilprozesses zum Arbeitsgerichtsverfahren. Niethammer hatte bereits im Korreferat die Frage aufgeworfen, ob neben dem Zivilprozeß ein besonderes Arbeitsgerichtsverfahren notwendig sei. Zu dieser Frage, die von Nathan noch dahin erweitert wurde, ob überhaupt eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit noch notwendig sei, nahm der Vertreter des Komitees für Arbeit und Löhne eingehend Stellung. Er legte dar, daß zumindest noch für einen längeren Zeitraum Arbeitsgerichte bestehenbleiben müßten, für die auch eine besondere Regelung des Verfahrens erforderlich sei. Weil es trotz der Vereinfachung des Zivilverfahrens durch Umgestaltung der Zivilprozeßordnung eine Reihe von Besonderheiten für das arbeitsgerichtliche Verfahren gebe, sollten die Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in das Arbeitsgesetzeswerk aufgenommen und die Einzelheiten in Durchführungsverordnungen dazu geregelt werden. Bei voller Anerkennung der Rolle und der Bedeutung des Arbeitsrechts für die Vollendung des Sozialismus vermochten die von dem Vertreter des Komitees für Arbeit und Löhne vorgetragenen Besonderheiten die Mehrzahl der Anwesenden nicht von der Notwendigkeit eines besonderen Arbeitsgerichtsverfahrens zu überzeugen. Dazu wurde folgendes vorgetragen: Aus der Tatsache, daß die arbeitsrechtlichen Verhältnisse einen anderen Bereich der gesellschaftlichen Beziehungen regeln, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß auch ein anderes Verfahren Platz greifen müsse. Wenn die Rechtsprechung 196;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung des HfS, unter Siff der Dienst antfeisungbedeutet nicht die einfach Fest Schreibung der bisherigen Praxis der quaiifisierten Anleitung, Unterstützung und Kontrolle gegenüber den Bienstein-heitsn.

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