Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 162 (NJ DDR 1959, S. 162); Verletzung seiner Aufzeichnungspflicht verursachte Unmöglichkeit einer genauen Umsatzermittlung gegen sich gelten lassen. Auch im Nachprüfungsverfahren wird er in einem solchen Fall, wenn er keine Beweise hat, nicht viel Aussicht auf Erfolg haben. Im Strafverfahren ist hingegen zu beachten, daß eine Steuerverkürzung nicht lückenlos bewiesen ist, so daß der Steuerschuldner entsprechend dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nicht nach §§ 396 bzw. 402, sondern lediglich wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten (§ 413 AbgO) bestraft werden kann, vorausgesetzt, daß Verschulden gegeben ist. Das gleiche Problem taucht natürlich auch dann auf, wenn der Steuerschuldner seinen Umsatz in dem an-gebenen Beispiel auf 148 TDM eingeschätzt und erklärt hat. Hier steht zwar fest, daß Steuern verkürzt sind, denn es ist ja durch die Kalkulation bewiesen, daß der Umsatz mindestens 150 TDM betragen haben muß. Der Steuerschuldner wird daher bei Verschulden auf jeden Fall nach §§ 396 oder 402 AbgO bestraft werden müssen. Ob die Steuern aber tatsächlich auf einen Umsatz von (158 TDM -148 TDM =) 10 TDM oder nur von 2 TDM verkürzt sind, kann nicht lückenlos bewiesen werden. Diese Ausführungen zeigen, daß bei Anwendung des § 468 AbgO die Unterschiede zwischen steuerrechtlichem und strafrechtlichem Ermittlungsverfahren mit in Betracht gezogen werden müssen11. 7. Bisher haben wir uns lediglich mit dem Steuerbetrug befaßt, der objektiv verkürzt worden ist. Im Strafverfahren muß aber festgestellt werden, welche Beträge schuldhaft verkürzt worden sind. Verkürzungen, die nicht auf ein Verschulden zurückzuführen sind, haben strafrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Bei Betriebsprüfungen werden oftmals die Angaben des Steuerschuldners gleichzeitig in mehreren Punkten beanstandet und korrigiert. Hier muß hinsichtlich jedes einzelnen Punktes geprüft werden, inwieweit ein Verschulden vorliegt. Erst dann kann die Höhe der schuldhaft verkürzten Steuern ermittelt werden. Deckt sich die Steuerberechnung mit der des Steuerbescheides, dann ist das Gericht nicht berechtigt, von diesen Zahlen abzuwedcherk Insofern wird also die Bindung des § 468 AbgO auch in diesem Fall wirksam. Die Berechnung der schuldhaft verkürzten Beträge geschieht in solchen Fällen im Prinzip wie folgt: Den erklärten Besteuerungsmerkmalen sind diejenigen Umsätze, Gewinne usw. zuzurechnen, hinsichtlich deren ein Verschulden festgestellt wurde. Die sich danach ergebende Steuerschuld ist der Steuerschuld laut Steuererklärung gegenüberzustellen. 8. Es besteht die Möglichkeit, daß von der Steuererklärung gleichzeitig in einem Punkt nach oben und in einem anderen nach unten hin abgewichen wird. Beispielweise wird festgestellt, daß ein Steuerschuldner seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb schuldhaft um 2000 DM zu niedrig und seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich um 500 DM zu hoch angesetzt hat. Bei der Ermittlung der schuldhaft verkürzten Steuer kommt es in einem solchen Fall darauf an, ob Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung vorliegt. Bei Steuerhinterziehung ist von folgender Überlegung auszugehen: Die falsche Angabe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewirkte, daß das Einkommen um 2000 DM zu niedrig ermittelt wurde. Der Umstand, daß bei richtigem Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gleichzeitig eine Herabsetzung des Einkommens um 500 DM in Betracht kommt, ist hingegen nach § 396 Abs. 3 AbgO unbeachtlich. Verkürzt i. S. von § 396 AbgO ist infolgedessen die Steuer, die auf eine Einkommenserhöhung von 2000 DM entfällt. § 402 AbgO enthält keine dem § 396 Abs. 3 AbgO analoge Regelung. Bei Steuergefährdung müßte deshalb der Umstand, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu hoch erklärt worden sind, zugunsten des Steuerschuldners berücksichtigt werden, d. h., die Höhe des schuldhaft verkürzten Steuerbetra- ii vgl. dazu Das Abgabenstrafrecht in der Deutschen Demokratischen Republik, Tz. 28. ges ist entsprechend der tatsächlich erfolgten Einkommenserhöhung um 1500 DM zu ermitteln. III Wie kann nun gewährleistet werden, daß die Ermittlung des verkürzten Steuerbetrags unter Beachtung des § 468 AbgO zutreffend erfolgt? Verschiedentlich ist vorgeschlagen worden, die Abteilung Finanzen solle neben der Höhe der Steuerschuld auch noch den nach vorstehenden Grundsätzen ermittelten Betrag der verkürzten Steuer im Steuerbescheid ausweisen; dem Steuerschuldner solle die Möglichkeit gegeben wefden, hiergegen Einwendungen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens12 zu erheben. Schon die Ausführungen unter I. lassen erkennen, daß es für eine solche Regelung keinerlei gesetzliche Grundlage gibt. Die Ermittlung der Höhe der Steuerverkürzung, soweit sie sich nicht auf die im Besteuerungsverfahren vorzunehmende Feststellung des staatlichen Steueranspruchs und des davon noch zu zahlenden Betrags beschränkt, hat ausschließlich strafrechtliche Bedeutung. Entscheidungen rein strafrechtlicher Art können aber unbeschadet des § 468 AbgO nur im Strafverfahren, und zwar durch die Stellen, die das Strafverfahren durchzuführen haben, erfolgen. Ein Steuerschuldner, dem im Steuerbescheid entgegengehalten wird, Steuern in einer bestimmten Höhe verkürzt zu haben, könnte also unabhängig von etwaigen Einwendungen gegen, die Höhe des als verkürzt bezeich-neten Betrags mit Recht geltend machen, daß die Abteilung Finanzen im Besteuerungsverfahren gar nicht zu Feststellungen dieser Art befugt ist. Letzten Endes würde eine solche Handhabung auf eine Aufspaltung des einheitlichen Strafprozesses in zwei Teile hinauslaufen Feststellung der objektiven Seite durch die Abteilung Finanzen (mit drei Instanzen Nachprüfungsverfahren!) und Ermittlung im wesentlichen der subjektiven Seite durch das Gericht (ebenfalls wieder mit Rechtsmittelmöglichkeit). Abgesehen von der dadurch möglichen Verzögerung des Verfahrens13 könnte die Abteilung Finanzen nur den objektiv verkürzten Betrag insgesamt feststellen, während tatsächlich für das Strafverfahren allein die schuldhaft bewirkten Verkürzungen Bedeutung haben. Liegt Verschulden nicht oder nur hinsichtlich eines Teils der objektiv verkürzten Steuerbeträge vor was sich erst im Strafverfahren herausstellen kann , dann würde sich die Angabe der objektiv verkürzten Steuern im Bescheid der Abteilung Finanzen und ein durch drei Instanzen hindurch hierüber geführter Streit nachträglich als völlig nutzlos erweisen. Hinzu kommt, daß die Abteilung Finanzen in vielen Fällen zwei verschiedene Beträge als objektiv verkürzt angeben müßte, weil in dieser Hinsicht zwischen § 396 und § 402 AbgO Unterschiede bestehen (vgl. II 8.). Gerade dieser -Sachverhalt läßt deutlich werden, daß die objektive Seite nicht getrennt von der subjektiven Seite festgestellt werden kann. Diese Erwägungen zeigen, daß zur Gewährleistung der Grundsätze des § 468 AbgO andere Wege beschritten werden müssen. Die zweckmäßigste Lösung wäre m. E., daß die Abteilung Finanzen bei der Abgabe der Akten an den Staatsanwalt eine amtliche Stellungnahme zur Weiterleitung an das Gericht beifügt, in der dargelegt ist, wie sich, ausgehend vom rechtskräftigen Steuerbescheid, die Höhe der verkürzten Steuern ergibt. In einer derartigen Stellungnahme wäre z. B. auch darauf einzugehen, ob die Steuererklärung pünktlich oder verspätet eingereicht worden ist, inwieweit nachträglich Zahlungen geleistet sind usw. Diese Stellungnahme wäre zwar selbst keine rechtskräftige Entscheidung i. S. des § 468 AbgO; sie wird es dem Gericht aber ermöglichen, unter Beachtung des § 468 AbgO den richtigen Ausgangspunkt für das Strafverfahren zu finden. Weiterhin ist es notwendig, daß dem Gericht in der Hauptverhandlung alle wesentlichen steuerlichen Un- 12 vgl. Fußnote 4. 13 Eine Verzögerung gegenüber der jetzigen Verfahrensweise würde dann eintreten, wenn der Steuerschuldner sich im Nachprüfungsverfahren nicht gegen die Höhe der Steuerschuld, sondern lediglich gegen die Ermittlung des verkürzten Betrages wenden würde. 162;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 162 (NJ DDR 1959, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 162 (NJ DDR 1959, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie zuwiegeln. werden meist in schriftlicher Form auf einem Trägermaterial gut wahrnehmbar für einen breiten Personenkreis angebracht.

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