Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 130 (NJ DDR 1959, S. 130); samsten sichern, im Einklang mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts stehen und damit zu der Einheit von Prozeß und Recht führen, die das bürgerliche Prozeßrecht nicht geben kann und seiner Klassenaufgabe entsprechend auch nicht geben soll. Die führende Rolle des Gerichts ‘bei der Regelung der materiell-rechtlichen Beziehungen der Parteien im Zivilverfahren kommt darin zum Ausdruck, daß Anerkenntnisse, Verzichtserklärungen und Vergleiche der Parteien zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Gerichts bedürfen, das damit im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage und Praxis des allgemeinen Zivilverfahrens die volle Verantwortung für diese Parteidispositionen übernimmt. Das stärkt zugleich die staatliche Autorität, die hinter den entsprechenden Vollstreckungstiteln steht. Vollstreckungstitel kann hierbei neben dem Vergleich auch bereits das bestätigte Anerkenntnis selbst sein, das dann allerdings eine genaue Angabe des anerkannten Anspruchs enthalten muß. Bei verfahrensrechtlichen Parteidispositionen ist deren Zusammenhang mit dem sozialistischen materiellen Recht aufmerksam zu berücksichtigen. Das Gericht wird auch künftig seine Entscheidung im Rahmen der von den Verfahrensbeteiligten gestellten Anträge treffen, jedoch muß es befugt sein, auch über die ziffernmäßige Höhe des Klageantrags hinauszugehen, soweit das zur vollen Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlich erscheint. Daß die Einleitung des Zivilverfahrens nicht von Amts wegen, sondern auf Betreiben der Parteien erfolgt, steht im Einklang mit der Konzeption des neuen ZGB, desgleichen die Befugnis des Klägers, die Klage mit Wirkung für alle übrigen Prozeßbeteiligten ohne Zustimmung des Gerichts zurückzunehmen; indessen dürfen auch diese Grundsätze nicht zu unumstößlichen Dogmen erstarren, was vor allem bei der Ausgestaltung besonderer Prozeßarten, wie des arbeitsrechtlichen und familienrechtlichen Verfahrens, im Auge behalten werden muß. (wird fortgesetzt) 1 lecht und J Justiz in d er Bundesrepu blik Die Bonner „große Strafrechtsreform“ ein reaktionäres Kampfprogramm des westdeutschen Imperialismus und Militarismus gegen das Volk Von Prof. Dr. JOACHIM RENNEBERG, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Potsdam-Babelsberg Im April vorigen Jahres wurde vom Bundesjustizministerium der amtliche Entwurf des Allgemeinen Teils eines neuen Strafgesetzbuchs für die Bundesrepublik1 mit nicht geringem Propagandaaufwand der westdeutschen Öffentlichkeit übergeben. Der Entwurf, der mit dem monströsen Umfang von 140 Paragraphen fast das Doppelte des Allgemeinen Teils von 1871 erreicht, ist das erste offizielle Ergebnis der seit Jahren von Bonn betriebenen sog. großen Strafrechtsreform.1 2 Zugleich mit der Veröffentlichung dieses Entwurfs kündigte der Bundesjustizminister an, daß der Gesamtentwurf des neuen Strafgesetzbuchs für die Westzone voraussichtlich im Frühjahr dieses Jahres der Bundesregierung zur Beschlußfassung vorgelegt werden könne.3 ' Während die „große Strafrechtsreform“ von ihren Akteuren und Kommentatoren als ein Werk des wissenschaftlichen und humanitären Fortschritts und gar als das Beispiel eines Strafrechts „der freien deutschen Demokratie“3 * gepriesen wird, zwingt ein näheres Studium des vorliegenden Entwurfs wie der einschlägigen Literatur zu dem Schluß: die „große Strafrechtsreform“ ist nichts anderes als ein integrierender Bestandteil des umfassenden Klassenkampfprogramms des Bonner militaristisch-klerikalen Obrigkeitsstaates gegen das Volk, zur Sicherung des „Hinterlandes“ der von den westdeutschen Monopolen im Bunde mit der NATO betriebenen Atomkriegsvorbereitungen. Es ist deshalb an der Zeit, daß sich die Juristen der Deutschen Demokratischen Republik und nicht nur die Juristen! mit dieser „großen Strafrechtsreform“ auseinandersetzen und ihr im Interesse einer friedlichen und demokratischen Entwicklung in ganz Deutschland einen entschiedenen Kampf ansagen. Traditionen und Hintergründe Ehe wir uns dem Entwurf selbst und insbesondere dem geplanten Strafen- und Maßregelsystem als dessen 1 Entwurf des Allgemeinen Teils eines Strafgesetzbuches nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission in erster Lesung (abgeschlossen im Dezember 1956) mit Begründung, Bonn 1958. 2 „Große Strafrechtsreform“ deshalb, weil mit Ihr das gesamte Strafgesetzbuch umgestaltet werden soll Im Gegensatz zur sog. kleinen Strafrechtsreform ln Gestalt der einzelnen Strafrechtsänderungsgesetze. 3 Nach „Die Welt“ vom 19. April 1958. 4 So der ehemalige Bundesjustlzmlnister Neumayer zur konstituierenden Sitzung der „Großen Strafrechtskommission“ am 6. April 1954 (Bundesanzeiger vom 7. April 1954, Nr. 68, S. 4). Kernstück zuwenden, sind zunächst einige Bemerkungen zu den historischen Zusammenhängen und dem Verlauf der in der Westzone vor sich gehenden „Reform“ des Strafgesetzbuchs notwendig. Denn gerade hieraus ergeben sich grundlegende Rückschlüsse auf die mit ihr vom Bonner Staat verfolgten reaktionären, volksfeindlichen Bestrebungen und Ziele. Das Bestreben des deutschen Imperialismus, das noch von den bürgerlich-liberalen Bewegungen beeinflußte und deshalb ihm hinderliche Strafgesetzbuch von 1871 entsprechend seinen machtlüsternen innen- und außenpolitischen Interessen zu revidieren, reicht bis vor die Jahrhundertwende kaum daß das Strafgesetzbuch in Kraft getreten war zurück. Diese Zeit wird charakterisiert durch den Drang des erstarkten deutschen Imperialismus nach Neuaufteilung der Welt, nach Ausweitung der Macht der deutschen Monopole auf Kosten der anderen imperialistischen Mächte und damit nach Krieg, der sich im Inneren notwendig in gesteigerte polizeistaatliche Reaktion und Unterdrückung gegenüber den Massen und insbesondere der Arbeiterklasse auswirkte, die in jener Zeit einen grandiosen revolutionären Aufschwung genommen hatte. Der- nach Bekundung Liszts6 erste Aufruf zur Revision des Strafgesetzbuchs, der das Wesen der seitdem unablässig betriebenen Strafrechtsreform schlaglichtartig erhellt, kam von dem damaligen Reichsgerichtsrat Mittelstadt in der Schrift „Gegen die Freiheitsstrafen“. Dort forderte er nach einer Polemik gegen das Strafensystem des StGB von 1871 neben Deportation, Prügelstrafe, Schandpfahl und Pranger für das Volk und Geldbußen ausschließlich für Delinquenten aus den besitzenden Klassen7: „Nach den schweren Versäumnissen zweier Jahrzehnte sollte man vor allem von dem gutgläubigem Wahne lassen, durch eine vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe irgend eine greifbare Wirkung zu erzielen. Der kalte Stumpfsinn in unserem großstädtischen, durch Elend und Ausschweifungen vertierten Proletariate ist so groß, daß selbst die physische Todesfurcht zur frechen Fratze geworden ist. Vorläufig kann es sich nur darum 5 Siehe über die ersten imperialistischen Reformversuche und deren historische Wurzeln J. Renneberg, Die kriminalsoziologischen und kriminalbiologischen Lehren und Strafrechtsreformvorschläge Liszts und die Zerstörung der Gesetzlichkeit im bürgerlichen .Strafrecht, Berlin 1958, S. 23 ff. 6 Liszt, Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Berlin 1905, Bd. 1. S. 130. 7 Mittelstadt, Gegen die Freiheitsstrafe ein Beitrag zur Kritik des heutigen Strafensystems, Leipzig 1879, S. 19 u. 86. 130;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 130 (NJ DDR 1959, S. 130) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 130 (NJ DDR 1959, S. 130)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie Wahrheitsgemäße Untersuchungsergebnisss sind das Ziel jeglicher Untersuchungstätiokeit in Staatssicherheit . Nur wahre, der Realität entsprechende Erkenntnisresultate sind geeignet, den von der Untersuchungsarbeit erwarteten größeren Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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