Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 778

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 778 (NJ DDR 1958, S. 778); antwortung gezogen; denn die im §303 StGB verlangte Schuldform ist viel zu eng gehalten. An dem dort geforderten Vorsatz fehlt es so gut wie immer. Sehen wir uns einmal ein Beispiel an: Ein Kraftfahrer hat im angetrunkenen Zustand mit einem Lastzug schuldhaft einen Unfall verursacht. Es ist ein Schaden in Höhe von rund 6000 DM entstanden. Wie schützt aber jetzt das Gesetz diese hohen Werte des Volkseigentums? Der Fahrer kann gern. § 49 StVO zur Verantwortung gezogen werden, ihm kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, er kann vom Betrieb für den Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden. Aber eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung kann nicht erfolgen. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wird man den bedingten Vorsatz bejahen und daraufhin ein Strafurteil aussprechen können. Wenn ein Täter Volkseigentum entwendet und unterschlägt, und seien es nur Werte von rund 20 DM, so wird er nach dem StEG zur Verantwortung gezogen. Und das ist auch richtig. Aber auch wer Sachwerte beschädigt und zerstört, die im Volkseigentum stehen, muß zur Verantwortung gezogen werden. Deswegen müßte ein neues StGB hier tiefgründige Änderungen des Tatbestands enthalten. Dabei ist es erforderlich, auch in der Frage der Sachbeschädigung eine generelle Trennung zwischen Volkseigentum und privatem Eigentum vorzunehmen. Der Tatbestand müßte m. E. so formuliert werden, daß derjenige wegen Sachbeschädigung von gesellschaftlichem Eigentum zur Verantwortung gezogen wird, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gesellschaftliches Eigentum beschädigt oder zerstört. Für diesen Tatbestand sollte das Strafmaß um ein Jahr erweitert und das Erfordernis des Strafantrages fallengelassen werden. Mir ist bewußt, daß damit eine neue Schuldform in unser Strafrechtssystem eingeführt wird. Als grob fahrlässige Beschädigung sollte man m. E. eine solche bezeichnen, die unter Nichtachtung der elementarsten Grundregeln und Erfahrungstatsachen des praktischen Lebens geschieht. Grob fahrlässig handelt z. B. der, der im angetrunkenen Zustand ein Fahrzeug führt, aber auch derjenige, der sich trotz Übermüdung an das Lenkrad setzt oder ein Fahrzeug führt, obwohl ihm das Vorhandensein technischer Mängel bekannt ist, durch welche dann ein Unfall verursacht wird. Nur bei einer Sachbeschädigung zum Nachteil von persönlichem und privatem Eigentum sollte auch weiterhin die strafrechtliche Verfolgung vom Antrag abhängig sein, während die Sachbeschädigung von Volkseigentum als Offizialdelikt anzusehen ist. Weiterhin erhebt sich die Frage, ob man dann die Sachbeschädigung von persönlichem und privatem Eigentum überhaupt noch als kriminalstrafwürdig betrachten kann oder nicht. KONRAD MOLDENHAUER, Berlin III Zu begrüßen ist der Gedanke, der sich in einemsehr knappen Absatz des Artikels in NJ 1958 S. 633 findet, wonach geplant ist, die materiellen Bestimmungen des Jugendstrafrechts in das allgemeine Strafgesetzbuch einzuarbeiten und das JGG als selbständiges Gesetz abzuschaffen. Das dürfte schon aus praktischen Erwägungen einer Vereinfachung der Arbeit in der unteren Ebene dienen, da ja im Kreis der Jugendstaatsanwalt und der Jugendrichter nicht nur Jugendstrafsachen zu bearbeiten haben und so in Zukunft in Jugendsachen nicht mehr gezwungen sind, mit zwei verschiedenen Gesetzen zu arbeiten, da ja eine Reihe von Vorschriften der StPO und des Allgemeinen Teils des StGB auch für Jugendsachen anwendbar sind. Gegenwärtig ist es strafprozessual nicht möglich, gegen gemeinsam handelnde jugendliche und gerade volljährige Täter vor einer Kammer und in einem Verfahren zu verhandeln, es sei denn, daß der als Erwachsener vor dem Erwachsenengericht anzuklagende 18jährige als Anstifter gern. § 6 JGG in Erscheinung tritt. Zunächst müssen bereits im Ermittlungsverfahren zwei getrennte Vorgänge geschaffen werden. Dann klagt der Staatsanwalt mit zwei verschiedenen Anklagen vor den beiden in Frage kommenden Gerichten an, nämlich den Jugendlichen vor dem Jugendgericht und den 18jährigen vor dem Erwachsenengericht. Das Gericht ist genötigt, zwei Straftermine durchzuführen, zwei Urteile zu fertigen usw. Einmal muß vor dem Erwachsenengericht der Jugendliche als Zeuge erscheinen, im anderen Termin der Erwachsene vor dem Jugendgericht Zeuge sein. Bisher suchten manche Praktiker durch gewagte Auslegung der StPO und des JGG aus der strafprozessualen Unmöglichkeit der Zusammenlegung beider Verfahren eine Möglichkeit zu konstruieren, da dies aus vielen praktischen Erwägungen zweckmäßig erschien. Das schließt nicht aus, daß tatsächlich weder die StPO noch das JGG diese Verbindung gesetzlich zulassen. Ich schlage deshalb vor, künftig für derartig gelagerte Fälle die gesetzliche Möglichkeit der Verhandlung vor einem Gericht zu schaffen. Der Gedanke, gegen Jugendliche durch besondere Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter sowie Jugendschöffen verhandeln zu lassen, sollte allerdings dazu führen, daß auch die beteiligten erwachsenen Mittäter vor dem Jugendgericht angeklagt werden können, da dem m. E. keine derartigen Erwägungen entgegenstehen, wie im umgekehrten Fall. Allerdings halte ich hier eine „Kann-Bestimmung für angebracht, da ich mir Fälle vorstellen kann, wo es nicht ratsam ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. ILSE WARMUTH, Staatsanwalt des Kreises Cottbus-Stadt Diskussion über das künftige LPG-Recht Von ERICH BAIER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz, und HELMUT LAUTERBACH, Oberreferent im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Die Mitglieder der Kommission „Recht der LPG“ beim Ministerium der Justiz führten im Monat Oktober in mehreren Genossenschaften Aussprachen über wichtige Fragen des LPG-Rechts durch. Diese Aussprachen waren Ausdruck der neuen Methode in der Gesetzgebungsarbeit, grundsätzliche Fragen noch vor Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen mit den Werktätigen zu besprechen, deren gesellschaftliche Verhältnisse rechtlich geregelt werden sollen. In der LPG „Walter Ulbricht“ in Merxleben wurde über die Fragen des genossenschaftlichen Eigentums gesprochen. An der Aussprache nahmen auch Vorstandsmitglieder und Brigadeleiter anderer Genossenschaften sowie Staatsfunktionäre teil. Zur Vorbereitung waren den Genossenschaftsbauern die entsprechenden Thesen aus den von der Kommission ausgearbeiteten Vorschlägen für eine Neugestaltung des LPG-Rechts übersandt worden. Die Aussprache zeigte, daß die Genossenschaftsbauern den Fragen des LPG-Rechts großes Interesse entgegenbringen. Sie begrüßten es, daß nunmehr ein umfassendes LPG-Gesetz geschaffen werden soll, und gaben den dafür unterbreiteten Vorschlägen ihre Zustimmung. Besondere Diskussionen gab es zu den Fragen des Inventarbeitrags. Mehrere Genossenschaftsbauern vertraten zunächst die Auffassung, daß auf Grund der guten Entwicklung der Genossenschaften, insbesondere der Schaffung eines großen unteilbaren Fonds, der Inventarbeitrag erhöht werden müsse. Die langjährigen Genossenschaftsmitglieder haben zum Teil unter Opfern die Genossenschaft aufgebaut, während die neu Eintretenden sich nur in das „gemachte Nest“ zu setzen brauchen. Den werktätigen Einzelbauern, die jetzt ein-treten wollen, wurde deshalb bezüglich des Inventarbeitrages in einigen LPG schon gesagt: „Mit 100 DM 77*;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 778 (NJ DDR 1958, S. 778) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 778 (NJ DDR 1958, S. 778)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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