Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 721 (NJ DDR 1958, S. 721); nicht die Möglichkeit der selbständigen Abhilfe. Diese Bestimmung wird verständlich, wenn man davon ausgeht, daß die einstweilige Anordnung des § 45 JGG nach dem Urteil ausgesprochen wird. Zivil- und Familienrecht § 691 ZPO; Abschn. Ill Ziff. 11 Abs. 2 des Musterstatuts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III. 1. Zahlungsbefehle müssen schlüssig begründet sein. Genügt das Mahngesuch dieser Anforderung nicht, so ist der Gesuchsteller zu befragen. Führt die Befragung zu keiner Verbesserung oder ist sie nicht ausführbar, so ist das Gesuch zurückzuweisen. 2. Bei Forderungen von LPG-Mitgliedem gegen die LPG auf Wertersatz für Inventarbeiträge muß die Fälligkeit dieses Anspruchs fünf Jahre nach Einbringung dargetan werden. OG, Urt. vom 2. Juni 1958 - 2 Zz 16/58. Der Gläubiger hat auf seinen Antrag am 3. April 1957 gegen die Schuldnerin, der er als- Mitglied angehört, bei dem Kreisgericht einen Zahlungsbefehl über 1790 DM erwirkt. Als Grund des Anspruchs hat er im Antrag angegeben, „zusätzlicher Inventarbeitrag für vom Gläubiger übernommenes Siedlungsinventar“. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat das Kreisgericht am 10. Mai 1957 einen Vollstrek-kungsbefehl erlassen, gegen den die Schuldnerin keinen Einspruch eingelegt hat. Gegen diesen Zahlungsbefehl richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bereits mehrfach wurde vom Obersten Gericht darauf hingewiesen (NJ 1953 S. 468, OGZ Bd. 4 S. 204, 212), daß zwar das Mahnverfahren nach der Zivilprozeßordnung (§§ 688/703) dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, auf seine einseitige Behauptung hin ohne mündliche Verhandlung, falls der Schuldner keinen Widerspruch erhebt, zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen, daß aber der Grund des Anspruchs ebenso schlüssig zu begründen ist wie eine Klage. Fehlt es an der Schlüssigkeit, so soll der Sekretär das Gesuch allerdings nicht sogleich gern. § 691 ZPO zurückweisen, vielmehr soll er, soweit dies ohne Schwierigkeiten geschehen kann, aus dem allgemeinen Billigkeitsgrundsatze heraus dem Antragsteller Gelegenheit zur Verbesserung seines sonst zurückzuweisenden mangelhaften Gesuchs geben. (Hat dieser Versuch keinen Erfolg, oder kann er infolge äußerer Hindernisse nicht unternommen werden, z. B. weil der Gläubiger nicht erreicht werden kann, so ist Zurückweisung des mangelhaften Gesuchs erforderlich.) Das hätte hier geschehen müssen. Selbst wenn man davon absieht, daß der Sinn der oben wiedergegebenen Begründung, nämlich daß der Gläubiger für von der Schuldnerin und nicht, wie angegeben, für vom Gläubiger übernommenes Siedlungsinventar Wertersatz fordert, nicht ohne weiteres erkennbar ist, fehlt es insoweit auch an der Schlüssigkeit, als die Fälligkeit der Forderung nicht dargetan ist. Hierauf kommt es aber bei der Art des Anspruchs besonders an, denn nach dem Musterstatut der LPG Typ III sind für den Wertersatz des zusätzlich geleisteten Inventarbeitrags bestimmte Fristen vorgesehen. So ergibt sich aus dem Abschn. III Ziff. 11 Abs. 2 des Statuts, daß das Mitglied den Unterschied zwischen dem Wert des festgelegten Inventarbeitrags und des tatsächlich eingebrachten höheren Inventarbeitrags im Laufe von drei bis fünf Jahren aus den Einkünften der Genossenschaft zurückbezahlt erhält. Zutreffend weist der Generalstaatsanwalt darauf hin, daß diese Regelung dem Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung der LPG dient. Sie, die LPG, soll mit einer solchen Forderung nicht eher belastet werden, als der zusätzlich eingebrachte Inventarbeitrag voraussichtlich das wirtschaftliche Ergebnis der LPG verbessert hat. Die Bestimmung geht davon aus, daß nennenswerte Einkünfte aus diesem Inventarbeitrag vor drei Jahren nicht zu erzielen sein werden und eine etwa sofort nach Ablauf dieser drei Jahre zwingend vorgesehene Auszahlung unter Umständen ebenfalls die sachgemäße Verwertung des Beitrags gefährden könnte. Es bleibt deshalb der Genossenschaft überlassen, ob sie bereits mit Ablauf des dritten Jahres oder erst dm Laufe weiterer zwei Jahre die Rückzahlung an ihr Mitglied vornehmen will. Dieses Interesse der gesamten Genossenschaft steht in Übereinstimmung mit den schutzwürdigen Interessen des forderungsberechtigten Mitglieds; denn je gefestigter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft sind, um so wesentlicher verbessern sich die Lebensbedingungen der einzelnen Genossen. Der hier nicht vorliegende Fall, daß es sich um den zusätzlichen Inventarbeitrag eines ausgeschiedenen Mitglieds handelt, braucht nicht erörtert zu werden. Es würde also nicht nur den Interessen der gesamten Genossenschaft, sondern auch dem berechtigten persönlichen Interesse des Forderungsinhabers widersprechen, wenn man die Auffassung vertritt, daß vor Ablauf des fünften Jahres ein klagbarer Anspruch auf Rückzahlung besteht. Zu einer im Mahnverfahren ausreichenden, d. h. schlüssigen Begründung des Rückzahlungsanspruchs auf zusätzlichen Inventarbeitrag ist demnach zumindest die Angabe derjenigen Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Fälligkeit des Anspruchs ergibt. Vor ihrem Eintritt kann Rechtsschutz nicht gewährt werden. Das ist von Amts wegen zu beachten. Der Zahlungsbefehl ist also, wie der GeneralstaatS-anwalt zutreffend darlegt, unzulänglich begründet. Er muß daher, ebenso wie der auf ihn gegründete Vollstreckungsbefehl, aufgehoben werden. VO der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 1. April 1946 über den Eigentumsübergang und die Grundbücher der nach der VO über die Bodenreform vom 6. September 1945 zugeteilten Grundstücke (VOB1. S. 153). Die von der Bodenreformkommission angeordnete Mitbenutzung des Hauses und der Stallungen eines Neubauern durch andere Neubauern, die kein eigenes Gebäude haben, ist nicht Miete, sondern ein eigenartiges, nicht eingetragenes dingliches Recht. Der Grundstückseigentümer kann den anderen Neubauern nicht kündigen. Er hat keinen Anspruch auf Mietzins, aber auf anteiliges Tragen der Grundstückslasten. OG, Urt. vom 1. Juli 1958 - 2 Zz 19/58. Die Klägerin und ihr Ehemann haben bei der Neuverteilung von Grundstücken aus der Bodenreform durch Los das im Grundbuch von F. Bd. 7 Bl. 115 verzeichnete Grundstück erhalten und sind nach dem Beschluß der Gemeinde-und Kreisbodenkommission am 19. September 1949 gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Die zum Grundstück gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude werden von den Verklagten, die ebenfalls Neubauern sind, mitbenutzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ist das Grundstück, nachdem die Klägerin und ihr Ehemann die Neubauernstelle aufgegeben hatten, in das Eigentum des Volkes übergegangen und der Rat der Gemeinde F. als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen worden. Nach Mahnverfahren fordert die Klägerin von den Verklagten Zahlung rückständiger Miete für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis 31. August 1956. Durch Beschluß des Kreisgerichts P. vom 1. September 1956 wurden die Verfahren K /. U., D. und K. gemäß § 147 ZPO zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klägerin hat vorgetragen, die Gemeindevertretung von F. habe mit Schreiben vom 25. Mai 1956 vom Rat des Bezirks, Abt. Landwirtschaft Bodenrecht und Bodenordnung , die Mitteilung erhalten, daß jeder Bauer, der Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Klägerin benutze, ebenfalls seinen Verpflichtungen nachkommen müsse und eine ortsübliche Miete zu entrichten habe. Die Eigentümer des Grundstücks seien daher berechtigt, von den Verklagten für die von ihnen benutzten Wohnräume und Stallungen die Zahlung einer entsprechenden Miete zu verlangen. Sie hat den Antrag gestellt, den Verklagten K. zur Zahlung von 730,20 DM, den Verklagten U. zur Zahlung von 910,68 DM und den Verklagten D. zur Zahlung von 792,90 DM zu verurteilen. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben das Eigentum der Klägerin am Grundstück und ihre Berechtigung, Mietzahlung zu verlangen, bestritten und geltend gemacht, daß die damalige Aufteilung der Grundstücke unrichtig vorgenommen sei und die Eintragung im Grundbuch daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Falls das Eigentum der Klägerin am Grundstück festgestellt werde, seien sie bereit, die notwendigen 721;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 721 (NJ DDR 1958, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 721 (NJ DDR 1958, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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