Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 713 (NJ DDR 1958, S. 713); Setzung für das richtige Verständnis der Rolle und Bedeutung des Strafgesetzes als eines Mittels ziur Bekämpfung der Kriminalität und zur Sicherung unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung. Die Auslegung der Strafgesetze setzt beispielsweise die Kenntnis der Verbrechenslehre voraus, wenn man sich nicht mit einigen abstrakten Prinzipien und Methoden der Auslegung zufriedengeben will. Vielleicht sind wir auch deshalb in der Vergangenheit noch nicht viel weitergekommen bei der Erklärung der Auslegungsmethoden, weil wir diese Problematik bisher von der Verbrechenslehre im wesentlichen abstrahiert haben. Folgender Aufbau des Allgemeinen Teils soll daher zur Diskussion gestellt werden: Nach dem Abschnitt über die Verbrechenslehre sind die strafrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität zu behandeln. Dazu gehört zunächst die Lehre vom Strafgesetz, ferner die Lehre von der Strafe und die Lehre vom Strafvollzug. Diese zuletzt genannten Themen stehen in engem Zusammenhang; denn sie stellen alle bestimmte staatliche Reaktionsmittel gegen die Kriminalität dar. Damit würde sich die bisherige Systematik des Allgemeinen Teils, wenn auch in einer neuen Art der Darstellung, erschöpfen. Aber die bisher genannten Themen (Verbrechenslehre, Lehre vom Strafgesetz und Strafvollzug) sind noch nicht vollständig, weil sie keinen Gesamtüberblick über alle wesentlichen Methoden zur Sicherung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung vor verbrecherischen Anschlägen geben. Der Kampf gegen die Kriminalität kann nicht im vollen Umfang erfolgreich geführt werden, wenn wir ihn als auschließliche Aufgabe der staatlichen Strafverfolgungsorgane betrachten. Vielmehr sind doch die Aufgaben unseres Strafrechts eine einheitliche Aufgabe aller Staats- und Wirtschaftsorgane, aller gesellschaftlichen Organisationen und Bürger. Nur durch eine breite Zusammenarbeit können alle Verbrechen aufgeklärt und die Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nur so ist es möglich, im Interesse der Verhütung von Verbrechen allgemeine Schlußfolgerungen und Lehren zu ziehen. Weil aber diese Zusammenarbeit sowohl mit allen Staatsorganen als auch mit unseren Bürgern eine notwendige Voraussetzung für die Bekämpfung der Kriminalität ist, sollten die Formen der Zusammenarbeit und der Einbeziehung der Werktätigen bei der Lösung dieser staatlichen Aufgabe prinzipiell bereits im Allgemeinen Teil des Strafrechts dargelegt werden. Im Besonderen Teil sind folgende Hauptabschnitte vorgesehen: An der Spitze steht die Behandlung der Staatsverbrechen als besonders gefährliche Erscheinungsform des Klassenkampfes gegen den Bestand der politischen und ökonomischen Grundlagen unserer volksdemokratischen Ordnung und das friedliche Zusammenleben der Völker. Dabei muß auch speziell die Abhängigkeit der Methoden der verbrecherischen Anschläge gegen unseren Staat von der jeweiligen Klassenkampfsituation gezeigt werden; außerdem ist auf die Rolle der Bestrafung von Staatsverbrechen als Ausdruck der Unterdrückungsfunktion unseres Staates einzugehen. Daran schließen sich nach unseren jetzigen Vorstellungen folgende Abschnitte an: der strafrechtliche Schutz der Tätigkeit der staatlichen Organe, der militärischen Disziplin, des sozialistischen Eigentums und der sozialistischen Volkswirtschaft, der persönlichen Rechte und Interessen der Bürger einschließlich des persönlichen und privaten Eigentums sowie der strafrechtliche Schutz der allgemeinen Sicherheit. Zum Schluß werden die wichtigsten Übertretungsvorschriften besprochen. Durch diesen Aufbau soll u. a. in Zukunft vermieden werden, den strafrechtlichen Schutz des gesellschaftlichen, persönlichen und privaten Eigentums in einem Teil der Vorlesung zu behandeln, auch wenn es teilweise noch einheitliche Strafbestimmungen gibt. Dadurch werden die qualitativen Unterschiede zwischen diesen Verbrechen stärker und deutlicher bewußt gemacht. Die strafrechtlichen Vorlesungen dürfen sich in Zukunft weder im Allgemeinen noch im Besonderen Teil darin erschöpfen, die bestehenden Gesetze begrifflich zu erläutern. Wir müssen vielmehr erreichen, die praktischen Hauptfragen wissenschaftlich zu beantworten. Man kann also nicht den Diebstahl so behandeln, daß man die Wegnahme, den Gewahrsam, den Bruch frem- den und die Begründung des neuen Gewahrsams sowie den Vorsatz mit der rechtlichen Zueignungsabsicht definiert und außerdem feststellt wie es früher geschehen ist , daß an das Subjekt des Verbrechens „keine besonderen Anforderungen“ gestellt werden. „ Vielmehr müssen wir uns die Frage vorlegen, in welchen Formen Diebstähle z. B. im staatlichen und genossenschaftlichen Handel auftreten, auf welchen Ursachen und Bedingungen sie beruhen und welche Widersprüche ihnen zugrunde liegen, welche Bestimmungen auf solche Straftaten anzuwenden sind, welche Gesichtspunkte bei der Einschätzung der Straftaten und ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit wesentlich sind, welche Schlußfolgerungen sich aus diesen Feststellungen für die Anwendung der Strafarten sowie für die Strafzumessung ergeben, und schließlich, welche Konsequenzen für die Verhütung der strafbaren Handlungen auf die- ■ sem Gebiet gezogen werden müssen. Die Vorlesung soll also die Hauptfragen, die im Allgemeinen Teil ausgeführt worden sind, für das einzelne Gebiet des Besonderen Teils näher konkretisieren, soweit eine derartige Konkretisierung für das Verständnis erforderlich ist. Um einem möglichen Mißverständnis sofort entgegenzutreten, soll an dieser Stelle betont werden, daß unter keinen Umständen eine weniger gründliche und sorgfältige Behandlung des Gesetzes als Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgen soll als bisher. Die genaue Kenntnis des Gesetzes ist unerläßliche Voraussetzung für eine richtige und parteiliche Rechtsprechung. Nur müssen wir uns von einer abstrakten Methode lösen und vielmehr das Gesetz als Instrument zur Sicherung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse und zur Erziehung unserer Bürger zum sozialistischen Bewußtsein betrachten. Wir werden uns darüber hinaus auch mit den Arbeiten an einem neuen, sozialistischen Strafgesetzbuch beschäftigen, damit unsere Studenten bereits während ihrer Ausbildung an dem Prozeß der Vorbereitung und Diskussion des neuen Strafgesetzbuches teilnehmen und so befähigt werden, dieses Gesetz in ihrer Praxis im Interesse unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht zu handhaben. Man darf die bisherigen Ausführungen nicht so auffassen, als sollte die Verbesserung der Ausbildung auf strafrechtlichem Gebiet nur durch eine quantitative Bereicherung und eine Vermehrung der Probleme erreicht werden. Richtig ist, daß wir in Zukunft die Fragen unseres sozialistischen Strafrechts viel umfassender und prinzipieller untersuchen müssen. Richtig ist, daß es nicht genügt, unseren Studenten mehr oder weniger von der Praxis losgelöste Kenntnisse zu vermitteln. Aber wir sind bisher noch einem anderen Fehler unterlegen: das war unser Streben nach Vollständigkeit. Wir wollten alles sagen und haben dabei viele Fragen überhaupt übergangen. Es ist aber nicht das Ziel der Vorlesung, daß der Student, der für die Staatspraxis ausgebildet wird, alles weiß, sondern daß er befähigt wird, ausgehend von den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse, die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik als Mittel zur Durchsetzung unserer Politik anzuwenden, und daß er gleichzeitig in die Lage versetzt wird, die in der Praxis auftretenden vielfältigen und oft neuen Probleme selbständig zu lösen. Es ist also keineswegs anzustreben, daß unsere Studenten auf jede Frage eine angelernte Antwort zu geben vermögen, sondern daß sie die richtige Methode beherrschen, um ihren praktischen Aufgaben gerecht zu werden. Und wir müssen heute rückschauend selbstkritisch feststellen, daß wir uns nicht genügend auf die zukünftige Praxis der Studenten orientiert haben. Oft haben wir Selbstverständlichkeiten gesagt, und oft haben wir uns mit Beschreibungen des Gesetzes zufriedengegeben. Heute müssen wir weitergehen, um die Aufgaben zu verwirklichen, die uns die Babelsberger Konferenz und der V. Parteitag gestellt haben. Wir stellen diese Konzeption der strafrechtlichen Ausbildung hiermit zur Diskussion und hoffen, daß unsere Praktiker dazu Stellung nehmen und uns sagen werden, ob die hier angeführten Gesichtspunkte richtig sind oder ob wir bestimmte Fragen einseitig oder ungenügend dargelegt haben. Diese Hilfe durch die Praxis, die sich bei der Ausarbeitung der Vorlesungen fortsetzen muß, ist für die prinzipielle Verbesserung unserer gesamten Arbeit unerläßlich. 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 713 (NJ DDR 1958, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 713 (NJ DDR 1958, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Dazu hat die Linie entsprechend der ihr verfügbaren strafrechtlichen und strafprozessualen und anderen rechtlichen Mittel und Möglichkeiten ihren konstruktiven Beitrag zu leisten.

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