Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 639 (NJ DDR 1958, S. 639); ten Verfahren dadurch sanktionieren, daß die Vollstreckungsmaßnahmen, die in Form von gerichtlichen Entscheidungen (Beschlüssen) ergehen, nach Ablauf einer Woche in formelle Rechtskraft erwachsen und damit unabänderlich werden würden. Genauso verfehlt wäre es, nachträglich eintretende Umstände, die eine Änderung der ergangenen Zwangsmaßnahme rechtfertigen würden, unter Berufung auf eine solche Rechtskraftwirkung außer acht zu lassen. Daß die in der Praxis sehr häufige Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs bei Erlaß der AnglVO nicht besonders berücksichtigt worden ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers. Es ist im Hinblick auf die Wochenfrist zweifellos ein erheblicher Unterschied, ob sich eine Erinnerung gegen eine Zwangsmaßnahme des Vollstreckungsorgans richtet, die meist sehr nachhaltig in die Lebensverhältnisse des Schuldners eingreift, oder ob mit der Erinnerung nur die Zurückweisung eines Gesuchs des Gläubigers beanstandet oder ob mit ihr eine Entscheidung angefochten wird, die zugleich weittragende materiellrechtliche Wirkungen zeitigt und schon zur Klarstellung der materiellrechtlichen Lage nach Ablauf einer bestimmten Frist in Rechtskraft erwachsen muß, wie z. B. bei der Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren10. Peters Forderung, der Sekretär müsse in Zwangsvollstreckungssachen bei Eingang einer Erinnerung stets prüfen, ob der eingelegte Rechtsbehelf befristet ist oder nicht, ist daher begründet. Seiner weiteren Schlußfolgerung jedoch, daß dem Sekretär im Fall einer unbefristeten Erinnerung gegen seine Vollstrek-kungsmaßnahmen kein Recht zur Änderung seiner Entscheidung zustehe, kann nicht beigepflichtet werden. Gewiß spielt die Bestimmung des § 766 ZPO über „Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen“, bei der Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs eine erhebliche Rolle. Es darf aber nicht übersehen werden, daß die primäre Rechtsgrundlage für die Anfechtung von Maßnahmen des Sekretärs auch in Zwangsvollstreckungssachen § 34 AnglVO ist. § 766 ZPO kann bei Erinnerungen gegen die Art und Weise der in der Hand des Sekretärs liegenden Zwangsvollstreckung zur Schließung einer offensichtlichen Gesetzeslücke nur ergänzend herangezogen werden. Ebensowenig wie § 34 AnglVO einer solchen ergänzenden Anwendung des § 766 ZPO auf Erinnerungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs im Weg steht, verlieren bei dieser Anwendung des § 766 ZPO die allgemeinen Grundsätze des § 34 AnglVO ihre Gültigkeit. Dies hat einerseits zur Folge, daß die in § 34 Abs. 1 AnglVO enthaltene Frist für Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Sekretärs nicht in Betracht kommt; andererseits verbleibt es hier bei dem allgemeinen, in § 34 Abs. 2 AnglVO festgelegten Recht des Sekretärs, die angefochtenen Beschlüsse oder Verfügungen abzuändern. Die gegenteilige Auffassung Peters beruht auf einer formalistischen Gegenüberstellung von § 34 AnglVO und § 766 ZPO, bei der außer acht gelassen wird, daß § 34 AnglVO, wie bereits ausgeführt, die neue gerichtsverfassungsrechtliche Stellung des Sekretärs zum Ausdruck bringt und daher auch dann den Vorrang haben muß, wenn die in ihm vorgesehene Wochenfrist nicht Platz greifen kann. Würde man der Auffassung Peters folgen, so wäre der Sekretär in den wichtigsten Entscheidungen, die er als Vollstreckungsorgan zu treffen hat, dem Gerichtsvollzieher gleichgestellt, der bekanntlich keine Änderungsbefugnisse hat. Der Sekretär wäre dann nicht in der Lage, von ihm getroffene Fehlentscheidungen sofort selbst zu korrigieren, und es müßte sogar in den Fällen erst der Apparat des Vollstreckungs- 10 Außerhalb der Zwangsvollstreckung hat z. B. weitreichende materiellrechtliche Wirkung auch die Entscheidung des Sekretärs Im Mahnverfahren bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls (§§ 688 ff. ZPO) und die Entscheidung des Sekretärs im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 ZPO). Im Gegensatz dazu müssen die prozessualen Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der VoU-streckungsklausel betreffen (§ 732 Abs. 1 ZPO), aus den genannten Gründen nach wie vor unbefristet sein. gerichtß eingeschaltet werden, in denen die Berechtigung der eingelegten Vollstreckungserinnerung klar auf der Hand liegt. Zu welchen praktischen Konsequenzen die Auffassung Peters über das Verhältnis von § 34 AnglVO zu § 766 ZPO führt, kann man sich leicht an dem von Peter angeführten Beispiel des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor Augen führen. Wenn der Sekretär ein Gesuch auf Erlaß dieser Vollstreckungsmaßnahme ablehnt, so richtet sich das Erinnerungsverfahren ausschließlich nach § 34 AnglVO, d. h., der Sekretär hat die Möglichkeit, nach Prüfung der Erinnerung die beantragte Zwangsmaßnahme zu erlassen, ohne daß das Vollstreckungsgericht einzugreifen braucht. Wenn jedoch der Gläubiger gegen den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Erinnerung einlegt mit der Begründung, daß dem Schuldner ein zu hoher pfändungsfreier Betrag belassen worden sei, oder wenn der Schuldner mit einer Erinnerung beanstandet, daß dieser Betrag zu niedrig bemessen worden sei, so muß der Sekretär nach der Auffassung von Peter, daß sich das Erinnerungsverfahren dann ausschließlich nach § 766 ZPO richte, die Sache dem Vollstreckungsgericht vorlegen, ohne seine Maßnahmen nach vorheriger Überprüfung selbst abändern zu können. ES ist aber nicht einzusehen, warum der Sekretär nicht in beiden Fällen der Vollstreckungserinnerung das Abhilferecht haben soll. Dabei steht die von Peter befürwortete unterschiedliche Struktur des Vollstreckungserinnerungsverfahrens nicht nur zu der gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Sekretärs in Widerspruch, sondern auch zu den Erfordernissen der Praxis, die gerade in diesen verhältnismäßig häufigen und wichtigen Fällen, in denen eine Vollstreckungsmaßnahme des Sekretärs angefochten wird, im Interesse aller Verfahrensbeteiligten eine möglichst schnelle und unbürokratische Bereinigung des Streitfalls und Beendigung des Erinnerungsverfahrens anstrebt. Schließlich ist noch zu dem Charakter der in § 34 Abs. 1 AnglVO enthaltenen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Folgt man der Auffassung von Peter, daß diese gesetzliche Frist keine Notfrist sei, so würde dies zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß die Wochenfrist gern. § 224 Abs. 1 ZPO durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden könnte11. Das aber würde dem Sinn dieser Wochenfrist völlig zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat die Frist als unabänderlich ausgestaltet; dem Gericht und erst recht den Parteien steht keine Befugnis zur Abkürzung bzw. zur Verlängerung der Frist zu. Die absolute Unabänderlichkeit der Wochenfrist ergibt sich zwangsläufig aus dem mit ihr verfolgten Ziel, das in der Hand des Sekretärs liegende Verfahren, an dessen Ausgang sich oft auch bedeutsame materiellrechtliche Wirkungen knüpfen, in einzelnen Abschnitten oder im ganzen mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung abzuschließen. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung tritt jedoch, sofern die Entscheidung nicht zugleich mit ihrem Erlaß unanfechtbar wird, grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist ein, deren Dauer schon aus Gründen der Rechtssicherheit weder durch Prozeßhandlungen des Gerichts noch durch Parteidispositionen abgeändert werden kann11 12. Die Frist des § 34 AnglVO ist, da die Erinnerung kein Rechtsmittel darstellt, zwar keine Rechtsmittelfrist, als welche sie im Lehrbuch des Zivilprozeßrechts bezeichnet wird13, kommt aber einer derartigen Frist sehr nahe. Sie muß deshalb praktisch als Notfrist angesehen werden, obwohl sie in der AnglVO nicht ausdrücklich als Notfrist bezeichnet worden ist. Von dieser Ausnahme abgesehen, bewendet es selbstverständlich bei der Vorschrift des § 223 Abs. 3 ZPO, daß nur diejenigen Fristen als Notfristen betrachtet werden können, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 11 Demgegenüber hätte das Gericht mangels einer besonderen gesetzlichen Bestimmung (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO) keine Befugnis zur Änderung dieser Frist, weder zu ihrer Abkürzung noch zu ihrer Verlängerung. 12 Von einem früheren Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung infolge Rechtsmittelverzichts ist hierbei abgesehen. 13 Bd. 1 S. 127. 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 639 (NJ DDR 1958, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 639 (NJ DDR 1958, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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