Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 424 (NJ DDR 1958, S. 424); Äußerungen gemacht“ oder „er wurde ja von den Anwesenden nicht ernst genommen“. Möglicherweise liegt der Grund sogar darin, daß der Genuß des Alkohols als Ursache des Verbrechens angesehen wird und nicht die wahren Ursachen, nämlich die negative oder sogar feindliche Einstellung zu unserem Staat (z. B. bei der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze) oder die leichtfertige oder rowdyhafte Einstellung zur Unverletzlichkeit des Körpers und der Gesundheit anderer Bürger (z. B. bei der Körperverletzung), erforscht werden. Zu einer derartigen Auffassung könnte sogar das vom Ministerium der Justiz herausgegebene Stich Wortverzeichnis verführen. Dieses Verzeichnis enthält das Stichwort „Alkohol als Verbrechensursache“. In der dazugehörigen Anleitung für die Führung der Entscheidungskartei in Strafsachen ist unter III Ziff. 2 letzter Absatz der Hinweis enthalten, daß unter dem Stichwort „Alkohol als Verbrechensursache“ alle Entscheidungen einzutragen sind, in denen festgestellt wurde, daß der Angeklagte bei der Begehung des Verbrechens unter Alkoholeinwirkung stand. Es ist sicher wichtig, für kriminalistisch Analysen und Untersuchungen feststellen zu können, in wie vielen Fällen der Alkohol bei der Begehung von Verbrechen eine Rolle gespielt hat; deshalb müssen auch all diese Fälle unter einem einheitlichen Stichwort erfaßt werden. Ich halte es aber für erforderlich, die irreführende Formulierung des Stichworts zu beseitigen und durch eine inhaltlich richtige zu ersetzen, in der zum Ausdruck kommt, daß der Alkohol nicht Ursache des Verbrechens ist, sondern ein mitwirkendes Kriterium, ein förderndes Moment ist. Das wird zur Vermeidung falscher Auffassungen über die Rolle des Alkohols bei der Begehung von Verbrechen im allgemeinen beitragen. Als Stichwort könnte in Betracht gezogen werden: Verbrechen unter Alkoholeinwirkung. WALTER ZIEGLER, Stellv. Direktor des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) Jugendhelfer in der Hauptverhandlung Die Aktivierung der Tätigkeit der Jugendhelfer in den Städten und Gemeinden unserer Republik ist eine wichtige Voraussetzung für eine Verbesserung und wirksamere Gestaltung des Jugendschutzes und der Jugendförderung. Es gibt noch eine ganze Anzahl von Gemeinden, in denen die Verordnung über die Mitarbeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Jugendhilfe vom 11. Juni 1953 (GBl. S. 816) insoweit noch nicht verwirklicht ist, als in jeder Gemeinde ein Jugendhelfer einzusetzen ist. Auch die Auswahl von geeigneten Jugendhelfem muß vielerorts noch sorgfältiger vorgenommen werden. Oft wird die notwendige regelmäßige Schulung der Jugendhelfer vernachlässigt. In den letzten Monaten haben überall die Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise Kreiskonferenzen mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern auf dem Gebiet der Jugendhilfe/Heimerziehung durchgeführt, die sicherlich zu einem Aufschwung in der Tätigkeit der Jugendhelfer als dem verlängerten Arm der Referate Jugendhilfe/ Heimerziehung führen werden. Im Kreis Röbel war zu dieser Konferenz die Mehrzahl der Jugendhelfer aus den einzelnen Gemeinden erschienen; auch Angehörige der Volkspolizei, der Direktor des Kreisgerichts und der Kreisstaatsanwalt haben daran teilgehorpmen. Die Tagung machte die Jugendhelfer mit der Tätigkeit und den Aufgaben des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung vertraut und unterrichtete sie über den Stand der Jugendkriminalität sowie über die aktuellen Probleme des Jugendschutzes und der Jugendförderung. Auch konnten den Jugendhelfem methodische Hinweise gegeben werden für ihre Tätigkeit zur Einhaltung der VO zum Schutze der Jugend und für ihre Zusammenarbeit mit den Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei und den örtlichen Organen. Sehr zu Unrecht verzichten die Gerichte meist auf die Teilnahme der Jugendhelfer an der Hauptverhandlung. Richtig wäre es dagegen, wenn das Gericht gleichzeitig mit der Terminsnachricht an das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung darauf hinwirkte, daß auch der ehren- amtliche Jugendhelfer der Gemeinde, in der der straffällig gewordene Jugendliche wohnhaft ist, zum Termin erscheint. Dieser wird mit der Lage der Jugend in der betreffenden Gemeinde vertraut sein und deshalb dem Gericht sachdienliche Hinweise geben können. Er ist darüber informiert, wie es mit dem Jugendschutz in dieser Gemeinde bestellt ist, er kennt die Lage der Jugendlichen, die in der Gemeinde vorhandenen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung usw. und wird auch den betreffenden Jugendlichen und seine persönlichen Verhältnisse kennen, besonders dann, wenn er vielleicht vorher schon einmal die Schutzaufsicht über diesen Jugendlichen ausgeübt hatte. Die Teilnahme von Jugendhelfem an der Hauptverhandlung wäre in doppelter Hinsicht zweckmäßig: Sie würde der notwendigen Qualifizierung der Jugendhelfer dienen und diese auf die Schwerpunkte der Jugendarbeit in der Gemeinde hinweisen. Zugleich könnte der Jugendhelfer mit den anwesenden Vertretern des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung und der FDJ über die weitere Erziehung des Jugendlichen diskutieren, Ratschläge erteilen und Ratschläge entgegennehmen. Auch das Gericht würde einen Nutzen aus der Teilnahme der Jugendhelfer ziehen, weil es von ihnen besonders über solche Umstände der strafbaren Handlung informiert würde, die im engen Zusammenhang mit der Lage der Jugendlichen in der betreffenden Gemeinde stehen, sowie darüber, was in der Gemeinde in bezug auf die Jugendförderung getan wird, ob die dafür eingeplanten Mittel ausgeschöpft und zweckmäßig verwendet werden, ob die Jugendförderungspläne real sind oder nur oberflächlich und vom grünen Tisch aus aufgestellt wurden usw. Über diese und ähnliche Dinge, die in jeder Jugendstrafsache Beachtung finden müssen, wird der Jugendhelfer Hinweise geben können. Den Vorschlag, in dieser Weise zu arbeiten, hat auf der Konferenz des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung mit den Jugendhelfem im Kreis Röbel ein Jugendhelfer gemacht und überzeugend begründet. Wir werden ihn in unserer Arbeit beachten; denn wir erkennen darin den neuen Arbeitsstil, der sich in einer verbesserten und verbreiterten Heranziehung der Werktätigen an die Leitung unseres sozialistischen Staates ausdrückt und zweifellos zu Erfolgen führen wird. HANS MÜLLER, Staatsanwalt des Kreises Röbel/Müritz Ist eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB zu Lasten von Volkseigentum möglich? In der Praxis treten vereinzelt Fälle auf, bei denen der an einem Rechtsverhältnis beteiligte Partner, der Träger von Volkeigentum ist, durch die Erbringung der Leistung gleichfalls (gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Daher erscheint es uns notwendig, die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB auf solche Rechtsverhältnisse näher zu untersuchen. Es steht außer Zweifel, daß § 817 BGB von unserem Staat sanktioniert wurde und somit geltendes Recht darstellt. Seine Anwendung hat vor allem in bezug auf die Kriegslieferungs- und Darlehensiverträge für Rüstungszwecke, aus denen nach der Zerschlagung des Faschismus die entmachteten Monopolkapitalisten noch Profite erzielen wollten, eine große Rolle gespielt1. Auf Grund der wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB gegebenen Nichtigkeit solcher Verträge konnte auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht hergeleitet werden, da dem die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstand, wonach die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende gleichfalls gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Trotz der positiven Ergebnisse, die durch die richtige Anwendung des § 817 Satz 2 BGB in solchen Fällen erzielt worden sind und in besonders gelagerten Schuldverhältnissen auch dann noch erreicht werden, wenn eine Einziehung des Erlangten in das Vermögen des Staates wegen Nichtigkeit von Verträgen nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist, werden in der Konsequenz derartige Verträge trotz ihrer Sitten- und Gesetzwidrigkeit sanktioniert. 424 1 OGZ Bd. 1 S. 51, 54 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 424 (NJ DDR 1958, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 424 (NJ DDR 1958, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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