Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 309 (NJ DDR 1958, S. 309); daß der Hetzer auch "bewußt staatsgefährdend wirken will. Zusammdfifassend läßt sich also sagen: Die Angriffsrichtung einer Tat ist allein aus den objektiven Tatumständen festzustellen, die Zielsetzung des Täters gehört zur subjektiven Tatseite; auf sie ist aber ebenfalls aus dem objektiven Tatgeschehen zu schließen. Obwohl die Angriffsrichtung einer Tat unabhängig von den Vorstellungen des Täters darüber ist, welches Objekt durch seine Handlung angegriffen wird, kann sie für die rechtliche Beurteilung seiner Tat nur dann herangezogen werden, wenn er alle objektiven Tatumstände gekannt und gleichwohl gehandelt hat, sie also in seinen Vorsatz eingeschlossen hat. Die konkrete Zielsetzung des Täters ist für die rechtliche Beurteilung nur insoweit bedeutsam, als sie ein vom Gesetz besonders beschriebenes Merkmal des Vorsatzes ist. Abgesehen hiervon, sind Angriffsrichtung und Zielsetzung jedoch für die Straf höhe sehr wesentlich. Sie müssen daher in jedem Fall geprüft werden. Zur Diskussion Gegen bürgerlich-idealistische Tendenzen in der Theorie des Jugendstrafrechts Von Prof. Dr. JOHN LEKSCHAS, Dekan der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle Angeregt durch die geplante Jugendstrafrechtskonferenz des Justizministeriums, ist. im Verlaufe der letzten zwei Jahre eine umfangreiche Literatur zu Fragen des Jugendstrafrechts erschienen. Diese Literatur zeigt einmal die Reichhaltigkeit der Problematik und den Ernst, mit dem insbesondere Richter und Staatsanwälte an die Fragen herangehen, zeigt aber auch zum anderen, in welch breitem Maße noch bürgerliche Anschauungen auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts vertreten werden. An dieser Erscheinung bestätigen sich die Worte Walter Ulbrichts, daß „besonders in Deutschland in der Frage des Staats und des Rechts das Gewicht der alten bürgerlichen Vorstellungen und Begriffe sehr stark“1 ist und daß daher ein beharrlicher Kampf gegen derartige Anschauungen notwendig ist, um die sozialistischen Prinzipien durchzusetzen und „die sozialistische Gesetzlichkeit zu entwickeln“2. Man wird daher nicht bei der Kritik solcher veralteten und die sozialistische Entwicklung hemmenden Ansichten stehenbleiben dürfen, sondern . gleichzeitig eine marxistische Theorie von den Grundsätzen und Aufgaben des Jugendstrafrechts entwickeln müssen. Die hier geforderte Auseinandersetzung wird sich nicht nur auf die Theorie, sondern ebenso auf die Praxis und Gesetzgebung erstrecken müssen. Das JGG von 1952 war ein bedeutsamer Fortschritt auf dem Wege zu einem sozialistischen Recht; aber es knüpft in einigen Punkten stark an das JGG der Weimarer Zeit an, so daß heute die Frage gestellt werden muß, ob ein solches Festhalten an den Traditionen künftig noch stattfinden darf. Die staats- und rechtswissenschaftliche Konferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands vom 2. und 3. April 1958 insbesondere das Referat Walter Ulbrichts dürften gelehrt haben, daß man den überkommenen Formen äußerst kritisch gegenüberstehen muß, um den neuen, sozialistischen Entwicklungsgesetzen zum Siege zu verhelfen. Darüber hinaus' wurde im Verlaufe der letzten Jahre eine solche Fülle praktischer Erfahrungen gesammelt, daß eine Diskussion de lege ferenda nicht nur möglich, sondern auch geboten ist. Unsere Jugendstrafrechtstheorie hat die vor ihr stehenden umfassenden Aufgaben bisher auch nicht einmal annähernd bewältigt. Bislang fehlt es noch gänzlich an einer gründlichen Auseinandersetzung mit den kapitalistisch-imperialistischen, sozialdemokratischen, kleinbürgerlich-philanthropischen und pseudopädagogischen Theorien vom Jugendstrafrecht. Es gibt keine historisch-materialistische Untersuchung der Entwicklung des Jugendstrafrechts in Deutschland. Die Entwicklung unseres eigenen Jugendstrafrechts wurde wenn man von einigen allgemeinen Bemerkungen bei Erlaß des JGG von 1952 absieht ebensowenig untersucht wie das Wesen, die Aufgaben und Methoden l Staat und Recht im Lichte des Großen Oktober, Festschrift zum 40. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution, Berlin 1957, S. 8. s a. a. O. \ unseres Jugendstrafrechts. Die Perspektiven seiner weiteren Entwicklung wurden bisher noch nicht ernsthaft herausgearbeitet. Die Jugendkriminalität und ihre Ursachen wurden nur sehr unzulänglich betrachtet. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, wenn sich in unserer Literatur zum Jugendstrafrecht eine Fülle von bürgerlichen Ansichten breitmachte. Es wird notwendig sein, gegen den weit verbreiteten bürgerlichen Pädagogismus wie er insbesondere in dem antimarxistischen und verleumderischen Buch von Mieske.s „Der Jugendliche in der Situation der Straffälligkeit“ (VEB Gustav Fischer-Verlag, Jena 1956) auf-tritt , gegen die einseitige Interpretation und Anwendung der Erziehungsmaßnahmen, gegen fehlerhafte Auffassungen über das westdeutsche Jugendstrafrecht und gegen den Eklektizismus bei der Feststellung der Ursachen der Jugendkriminalität, überhaupt gegen, die klassenneutrale Behandlung der Jugendstrafrechtsfragen anzukämpfen und sich für eine gründliche Auswertung der Parteibeschlüsse einzusetzen. Nachstehend werden einige Abschnitte aus meinem Artikel „Gegen bürgerlich-idealistische Tendenzen in der Theorie des Jugendstrafrechts“ (Staat und Recht 1958 Heft 4) abgedruckt. Dieser Artikel, der keineswegs Anspruch darauf erhebt, auch nur eines der Probleme gelöst zu haben, stellt eine erste Kritik der augenscheinlichsten Mängel dar und soll zu einer prinzipiellen Diskussion der obengenannten Fragen, an der sich auch die Praktiker des Jugendstrafrechts beteiligen mögen, anregen. * h ■ f Ohne auch nur in) entferntesten behaupten zu wollen, daß Mieskes einen (direkten Einfluß auf einige unserer Jugendstrafrechtler genommen hat es dürfte kaum den Tatsachen entsprechen , muß gesagt werden, daß -zu den Theorien Mieskes’ einige Parallelen in der Literatur zum Jugendstrafrecht bestehen. Zwar sind unsere Jügendstrafrechtler bemüht, dem Arbeiter-und-Bauern-Staat dienliche Vorschläge zu unterbreiten und der Praxis zu helfen, jedoch gibt es in ihren Arbeiten Meinungen, die diesem Zweck nicht zu dienen vermögen. 1 So findet sich in der Arbeit Pchaleks über „Das Verhältnis zwischen § 4 JGG und § 51 StGB“ ein Gedanke, der zu berechtigten Zweifeln Anlaß gibt. Pchalek stellt richtig fest, daß das Jugendstrafrecht ein „Zweig des allgemeinen Strafrechts“ ist, und spricht sich später gegen jede Zerreißung dieser Einheit aus. Dann aber erklärt er, daß dies auch für die Zukunft Geltung haben werde, „jedenfalls so lange, als nicht möglicherweise das Jugendstrafrecht eines Tages durch ein neues dann allerdings dem Gebiet des Verwaltungsrechts zugehöriges Jugend erziehungsrecht abgelöst werden .sollte“2. Auch wenn Pchalek hier nur eine Möglichkeit konstatiert, trägt diese Äußerung doch den Charakter einer Forderung, die allerdings weder zeitlich noch inhaltlich näher spezifiziert oder begrün- 309 3 Staat und Recht 1957, S. 1299.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 309 (NJ DDR 1958, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 309 (NJ DDR 1958, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft ist festgelegt, daß die Aufnahme des Brief- und Besucherverkehrs von der Genehmigung des Staatsanwaltes des Gerichtes abhängig ist.

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