Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 198 (NJ DDR 1958, S. 198); ten anerkannt bzw. sich zur Schadensersatzleistung bereit erklärt hat oder rechtskräftig die Schadensersatzpflichtfestgestellt worden ist. Andererseits müßte aber auch positiv bestimmt werden, daß das staatliche Organ stets Rückgriff zu nehmen hat, um von vornherein der mitunter noch anzutreffenden Tendenz, aus „Kollegialität“ oder aus anderen Gründen von der Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs abzusehen, entgegenzuwirken. Schließlich müßte das "Rückgriffsrecht des Staates in Fällen fahrlässiger Handlungsweise der Staatsfunktionäre auf einen bestimmten Höchstbetrag etwa auf den Betrag von drei Monatsgehältern beschränkt werden13. Eine solche Beschränkung würde gewährleisten, daß der betreffende Staatsfunktionär die entsprechenden Lehren zieht, ohne daß er übermäßig finanziell und wirtschaftlich belastet wird. Das Argument, daß eine solche Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit der in einem Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnis stehenden Werktätigen einer allgemeinen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben müßte, kann nicht überzeugen, denn ein Gesetz über die Staatshaftung wäre ohne eine Regreßregelung unvollständig. Und eine Regreßregelung ohne beschränkte materielle Verantwortlichkeit für die Fälle des Rückgriffsanspruchs des Staates wegen eines Schadens, den sein Mitarbeiter in Ausübung vollziehend-verfügender Tätigkeit oder bei der Vornahme von Untersuchungshandlungen in einem Strafverfahren einem Dritten rechtswidrig und fahrlässig zugefügt hat, wäre angesichts der allseitig erhobenen Forderung nach Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit bei fahrlässiger Verhaltensweise unverständlich14 1. Es besteht keinerlei Veranlassung, lediglich deshalb auf die vorgeschlagene Regreßregelung zu verzichten, weil die Einführung der beschränkten materiellen Verantwortlichkeit der Staatsfunktionäre für bestimmte, von 13 Eine solche Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit würde auch die Forderung nach Schaffung günstiger Bedingungen für den Abschluß eines Versicherungsvertrages gegenstandslos machen, wonach der Staatsfunktionär Versicherungsschutz für den Fall erhält, daß er wegen rechtswidriger und fahrlässiger Ausübung seiner staatlichen Funktion schadensersatzpflichtig gemacht wird. 14 vgl. Bericht über eine Tagung der Abt. Arbeitsrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, „Arbeitsrecht“ 1957 S. 162. ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden nur für einen Teil der Werktätigen und hier nur wieder für bestimmte Schadensfälle gelten würde. Haben mehrere Staatsfunktionäre den Schaden gemeinsam herbeigeführt, dann sollte eine gesamtschuldnerische Haftung nur in den Fällen der gemeinsamen vorsätzlichen Handlung stattfinden. In den anderen Fällen sollte sich der Umfang des von jedem einzelnen Staatsfunktionär zu leistenden Ersatzes nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Grad seines Verschuldens, richten. Für Rechtsstreitigkeiten über das Rückgriffsrecht des Staates sollten die Gerichte zuständig sein; es sei denn, die Schadensersatzpflicht des Staates ist bereits in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zwischen dem Geschädigten und dem betreffenden staatlichen Organ durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt und das Dienstverhältnis des Staatsfunktionärs ist nicht beendet worden. In einem solchen Falle wäre das Gericht mit der Sache schon befaßt gewesen, so daß hier das zuständige staatliche Organ sein Rückgriffsrecht durch eine entsprechende Regreßverfügung unmittelbar verwirklichen könnte, indem es seine Ersatzforderung gegen die Gehaltsforderung des Staatsfunktionärs aufrechnet, soweit diese pfändbar ist. Bei der hier vorgeschlagenen Verfahrensregelung wird davon ausgegangen, daß der regreßpflichtige Staatsfunktionär die Gewißheit einer gründlichen Prüfung seiner Verpflichtung haben muß. Eine gründliche Prüfung ist jedoch gewährleistet, wenn das Bezirksgericht in dem Verfahren zwischen dem Geschädigten und dem zuständigen staatlichen Organ festgestellt hat, daß der Schaden durch den regreßpflichtigen Staatsfunktionär in Ausübung der ihm übertragenen vollziehend-verfügenden Tätigkeit oder bei der Vornahme von Untersuchungshandlungen in einem Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Deshalb kann hier davon abgesehen werden, daß auch in einem solchen Falle über das Rückgriffsrecht des Staatsfunktionärs das Gericht entscheidet. In einem Gesetz über die Staatshaftung müßte schließlich noch positiv geregelt werden, daß die zivil-rechtliche Verantwortlichkeit des Staates und seine Verantwortlichkeit für unrechtmäßig erlittene Haft unberührt bleiben. Die Verantwortlichkeit für Güterschäden durch Funkenflug Von Dr. MANFRED BERGNER, wiss. Assistent am Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Funkenflug der Lokomotiven ist neben mangelhafter Verpackung und Verladung des Gutes und unsachgemäßem Rangieren eine der Hauptursachen für Schäden an Frachtgütern im Eisenbahntransport. Die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Funkenflug entstanden sind, hat durch den infolge der Spaltung Deutschlands notwendig gewordenen Übergang zur Feuerung der Lokomotiven der Deutschen Reichsbahn mit Braunkohle und Braunkohlenbriketts in den letzten Jahren eine erhebliche praktische Bedeutung erlangt. Die Braunkohlenfeuerung der Lokomotiven führte zwangsläufig zu stärkerem Funkenflug als bed der früher üblichen Steinlkohlenfeuerung und damit zu häufigeren Güterschäden. Auch der Einsatz verbesserter technischer Mittel zur Abwehr des Funkenfluges, wie der Funkenfänger der Lokomotiven, hat die Gefahr von Schäden aus dieser Ursache zwar mindern aber nicht ausschldeßen können. Aus diesem Grunde haben sich die Gerichte der DDR wiederholt mit Fragen der Verantwortlichkeit für Güterschäden, die durch Funkenflug entstanden sind, befaßt. Im folgenden soll ein Überblick über die bisherige Rechtsprechung unserer Gerichte auf diesem Gebiet gegeben werden. * Die von unserem Staat sanktionierte Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), die zusammen mit den Allgemeinen Ausführungsbestimmungen und den Tarifen die rechtliche Grundlage jedes Eisenbahntransportes bildet1, legt in § 82 die Gefährdungshaftung der Eisenbahn als Grundsatz ihrer Verantwortlichkeit aus dem Frachtvertrag fest. Das bedeutet, daß die Eisenbahn grundsätzlich für Gefahren, die von ihrem Betrieb ausgehen, einzustehen und ein bestimmtes Betriebsrisiko zu tragen hat. Zu diesen allgemeinen Betriebsgefahren, die sich aus den Eigenarten des Bahnbetriebes ergeben, gehört auch der Funkenflug2, der, solange Eisenbahnen Dampflokomotiven als Zugkraft verwenden, unabwendbar ist. Die Eisenbahn hat also grundsätzlich nach § 82 EVO für Schäden an Frachtgütern, die durch Funkenflug entstanden sind, einzustehen. Sie kann' sich nicht darauf berufen, daß Funkenflug „höhere Gewalt“ sei, für die sie nicht verantwortlich ist, weil die veränderten Betriebsverhältnisse nach 1945, die der Einflußsphäre der Eisenbahn entzogen seien, zu einer erheblichen Erweiterung des Betriebsrisikos geführt haben. Die Tatsache, daß die Deutsche Reichsbahn in weitem Umfang gezwungen ist, Braunkohle anstelle von Steinkohle in ihren Lokomotiven zu verfeuern, und der sich daraus ergebende verstärkte Funkenflug begründen keinesfalls die Annahme höherer Gewalt, die schon begrifflich ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhn- 1 OGZ Bd. 2 S. 28, KrG Erfurt (Stadtbezirk Mitte), Urteil vom 9. August 1954 2 Em CVE 38/54. 2 OGZ Bd. 2 S. 26. 198;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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