Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 57 (NJ DDR 1958, S. 57); „Erfüllungsgehilfe“ suchen. Der Begriff des „Dritten“, den das Vertragsgesetz verwendet (S 39), geht weiter als der Begriff „Erfüllungsgehilfe“ des § 278 BGB. Für den Schuldnerverzug ist Verantwortlichkeit als notwendige Voraussetzung beibehalten worden (§ 42 Abs. 1 VG). Für den Gläubigerverzug hingegen ist wie nach dem BGB ein Verzug ohne Rücksicht auf Verantwortlichkeit gegeben (§ 51 Abs. 1 letzter Satz VG). Generalklausel und Ermessensvorschriften Im Schuldrecht des BGB spielen bekanntlich die Generalklauseln eine große Rolle. Es war umstritten, ob § 242 BGB auf die Schuldverhältnisse der sozialistischen Betriebe angewandt werden konnte. Während Vertreter der Wissenschaft diese Frage vielfach verneinten, sind Entscheidungen des Regierungsvertragsgerichts mehrfach auf diese Bestimmung gestützt worden. Die Folgen für den Partner aus schädigenden Handlungen, die in Verletzung des Prinzips der kameradschaftlichen Zusammenarbeit begangen wurden, sind aus § 242 BGB entwickelt worden. Das Vertragsgesetz hat den Grundsatz der kameradschaftlichen Zusammenarbeit in § 4 statuiert. Hierzu sind die Partner in jedem Stadium ihrer wechselseitigen Beziehungen und damit schon vor Abschluß von Verträgen verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine Rechtspflicht und nicht bloß um eine moralische Pflicht. Sofern ihre Verletzung (und ihre Folgen) keine besondere Regelung im Gesetz erfahren hat, führt sie als positive Vertragsverletzung gern. § 75 VG zum Schadensersatz, soweit es sich um eine Pflichtverletzung aus einem abgeschlossenen Vertrag handelt. § 76 VG legt dem Partner, der seinen vertraglichen Abmachungen nicht ordnunggemäß nachkommen kann, eine besondere Mitteilungspflicht auf. Gibt er diese Mitteilung nicht ab, so ist das ein Fall der positiven Vertragsverletzung, die über § 75 VG in Verbindung mit § 4 VG zum Schadensersatz führen kann. Für den Schadensersatz wegen culpa in contrahendo legt § 25 VG die Verantwortlichkeit fest. Hiernach sind die Partner für den rechtzeitigen und sorgfältigen Abschluß der Verträge verantwortlich. Diese Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen müssen ebenfalls vom Geist der kameradschaftlichen Zusammenarbeit getragen sein. Für die Frage, ob ein pflichtwidriges oder einwandfreies Verhalten eines Betriebes gegenüber seinem Partner vorliegt, wird § 4 VG entscheidende Bedeutung gewinnen. Sein Inhalt wird die Anwendung und Auslegung der meisten Normen des Zivilrechts auf die sozialistischen Verhältnisse und Betriebe bestimmen. Er wird alle vermögensrechtlichen Beziehungen der sozialistischen Betriebe durchdringen und kaum auf den Anwendungsbereich des Vertragsgesetzes beschränkt bleiben. Das zeigt das Maß der Verantwortung bei der Anwendung dieser Rechtsnormen. Die Ermessensfreiheit des Zivilrichters An dieser Stelle soll nicht das Problem berührt werden, wie ein Parteivorbringen vom Richter zu bewerten ist und wann ein bestimmter Sachverhalt nach der freien richterlichen Überzeugung als bewiesen anzusehen ist. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, daß das Vertragsgesetz in wichtigen Frggen dem Richter einen weiten Spielraum gewährt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Damit werden bei dem Richter ein hohes Rechtsbewußtsein und große ökonomische und politische Kenntnisse vorausgesetzt. 1. Zunächst ist auf die Befugnis des Gerichts hinzuweisen, die Höhe eines zu ersetzenden Schadens oder, wenn mehrere Ersatzpflichtige vorhanden sind, den Anteil jedes einzelnen im Wege der Schätzung zu ermitteln, falls beides sonst nur mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand festgestellt werden könnte. Voraussetzung ist, daß nachweisbar ein Schaden eingetreten und die Verantwortlichkeit des Inanspruchgenommenen gegeben ist (§ 81 Abs. 3 VG) 2. Auch wenn die Höhe des zu ersetzenden Schadens bewiesen ist, kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl den Betrag der Vertragsstrafe als auch des sonstigen Schadensersatzes herabsetzen (§ 83 VG). Denkbar ist, daß die Herabsetzung bis zur völligen Ablehnung der Forderung führt. Das Vertragsgericht hat sich schon mit Streitfällen befassen müssen, in denen die Zuerkennung einer bewiesenen Vertragsstrafenforderung zu einem wirtschaftspolitisch und moralisch völlig unbefriedigenden Ergebnis geführt hätte. Wenn man bedenkt, daß dem Gläubiger eine an sich bestehende Forderung nicht zugesprochen wird, weil zugunsten des Schuldners Billigkeitserwägungen sprechen, so erkennt man, welche Einsicht und welches Verantwortungsbewußtsein vom Richter verlangt wird, damit nicht etwa das Vertrauen in die Rechtssicherheit und die unparteiische Tätigkeit des Gerichts erschüttert wird. 3. Ist der Gläubiger für eine Vertragsverletzung mit verantwortlich, so kann der Schuldner ganz oder teilweise von der Vertragsstrafe befreit werden (§ 82 Abs. 1 VG). Wenn dies neben der weitgehenden Möglichkeit des § 83 VG gesondert in § 82 ausgesprochen wurde, so wohl deshalb, weil von § 83 nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden soll, während bei § 82 nicht an eine Ausnahme gedacht ist. Hingegen ist über die Vertragsstrafe hinausgehender Schadensersatz schon bei mitwirkender Verursachung des Gläubigers gern. § 82 Abs. 2 VG zu mindern. Ergeben die Umstände, daß der Sachverhalt für eine Minderung vorliegt, so liegt es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es ermäßigen will oder nicht, sondern es ist hierzu verpflichtet. Die unterschiedliche Regelung für Vertragsstrafe und Schadensersatz erklärt sich daraus, daß auch künftig die Vertragsstrafe eine starke Erziehungsfunktion besitzt. 4. Das Gericht ist ferner befugt, einen Schuldner trotz fehlender Verantwortlichkeit zur Herausgabe desjenigen Schadensersatzes oder derjenigen Vertragsstrafe zu verpflichten, die er von einem Dritten für die Vertragsverletzung erlangt hat. Trotz der Ähnlichkeit mit § 281 BGB geht die Bestimmung des § 41 VG weit darüber hinaus; denn sie gilt nicht nur, wenn eine Leistung unmöglich geworden ist. Andererseits muß der Schuldner tatsächlich von einem Dritten etwas erhalten haben; es genügt nicht, wenn er bei ordnungsgemäßem Verhalten etwas hätte erhalten können. Das dürfte erhebliche Auswirkungen haben, nachdem der Geltendmachungszwang für Vertragsstrafen stark gelöchert wurde. 5. Das Gericht kann einen Anspruch auf Vertragsstrafe noch nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Einspruchsfrist zulassen, wenn es der Überzeugung ist, daß der Einspruch aus einem wichtigen Grunde nicht rechtzeitig eingelegt wurde (§ 78 Abs. 4 VG). 6. Schließlich kann das Gericht auch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist noch die Geltendmachung einer jeden Forderung zulassen. Das Gesetz schreibt vor, daß von dieser Möglichkeit nur ausnahmsweise und bei Vor liegen besonders schwerwiegender Gründe Gebrauch gemacht werden soll (§ 91 Abs. 4 VG). Es leuchtet ein, daß das Gericht mit den ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnissen das wirtschaftliche Geschehen eines Betriebes u. U. erheblich beeinflussen kann. Auf der anderen Seite hat es aber damit große Möglichkeiten erhalten, um eine zwar dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende, aber im Ergebnis mit den Grundsätzen der Wirtschaftspolitik nicht in Einklang stehende Lösung zu korrigieren. Die aufgeführten Rechte stehen nicht nur dem Gericht, sondern auch dem Staatlichen Vertragsgericht zu. Deshalb wird bei der Herausarbeitung der für die Anwendung notwendigen Grundsätze sowie bei der Festlegung der Grenzen des Ermessens ein besonders enges Zusammenwirken beider Institutionen erforderlich sein. Die vorstehenden Darlegungen zeigen, daß sich mit dem Vertragsgesetz für den Zivilrichter ein neues Tätigkeitsfeld eröffnet. Es wird dankbar begrüßt werden, wenn er durch seine Arbeit auch die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts befruchtet. 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 57 (NJ DDR 1958, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 57 (NJ DDR 1958, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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