Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 729

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 729 (NJ DDR 1957, S. 729); gesunder Mensch. Wenn er ständig einer geregelten Arbeit nachgeht, dann wird er auch später die Mittel haben, seine notwendigen Bedürfnisse befriedigen zu können. Er muß sparsam sein. Keineswegs darf er weiterhin stark dem Alkohol zusprechen. Seine finanziellen Schwierigkeiten sind darauf zurückzuführen. Nach Überzeugung des Gerichts muß der Jugendliche in ein starkes Kollektiv kommen. Er muß zu einer geregelten Arbeit angehalten werden und vor allen Dingen lernen, mit seinem verdienten Geld zu wirtschaften.“ Aber auch in einer solchen Grundfrage des Strafrechts, wie der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Absicht, gibt es Unklarheiten. Im Urteil gegen das Ehepaar Sg. heißt es: „Die Angeklagten sind nicht davon ausgegangen, besonders das gesellschaftliche Eigentum zu schädigen. Es wurden daher die Bestimmungen des StGB angewandt.“ Im Urteil gegen den HO-Gaststättenleiter S. ist zu lesen: „Zum anderen hatte der Angeklagte bei den durchgeführten strafbaren Handlungen nicht die verbrecherische Absicht, das Volkseigentum zu schädigen, sondern er führte diese Handlungen unter der Voraussetzung durch, daß er den Schaden wieder ersetzen will und zum anderen diese Gelder für persönliche Zwecke verwendet hat.“ Das Fehlen der Absicht, das Volkseigentum zu schädigen, wird hier strafmildernd beurteilt und dabei verkannt, daß zur Erfüllung des Tatbestands lediglich Vorsatz erforderlich ist. Wie diese Ansichten sogleich von den Tätern aufgegriffen und in ihrem Sinne verwendet werden, zeigt der Antrag der Eheleute Sg. auf bedingte Strafaussetzung: „ Das Gericht hat unsere Lage dadurch gewürdigt, daß es zwei Monate unter dem Antrag des Staatsanwalts blieb und auch erkannte, daß auf keinen Fall eine mutwillige Schädigung des Volkseigentums vorlag.“ Dieser Antrag zeigt, daß es mit dem Urteil nicht gelungen ist, den Tätern die Schädlichkeit ihres Verbrechens gegen das Volkseigentum bewußt zu machen. Nicht überzeugend wird auch die Strafhöhe begründet. Die unterschiedliche Bestrafung bei etwa gleichartigen Delikten oder der Ausspruch gleichhoher Strafen bei unterschiedlichen Handlungen wird nicht aus den Urteilen verständlich, so daß die Möglichkeit besteht, daß diese Urteile als willkürlich angesehen werden können. In den hier kurz angeführten Beispielen und Tatsachen zeigt sich, daß das ideologische Niveau unserer Kader und die damit verbundene fachliche Qualifikation noch nicht befriedigen kann. Diese Kenntnisse zu heben, ist eine Aufgabe bei der Verstärkung der Erziehungsfunktion der Justiz. Man muß hier an das erinnern, was Kalinin anläßlich des zehnjährigen Bestehens des Obersten Gerichts der UdSSR zur großen Bedeutung der Rechtsprechung sagte. Wenn das Gericht in der zur Verhandlung stehenden Sache politisch richtig entscheidet, das Wesen und den Klassenhintergrund der konkreten Handlung enthüllt und seine Entscheidung so überzeugend darlegt, daß sie als richtig anerkannt wird, „dann wird auch der Verurteilte diese Entscheidung für sein ganzes Leben in Erinnerung behalten, mag er auch noch so unzufrieden mit der Entscheidung sein. Wir berücksichtigen zu wenig, daß das Gericht gewaltigen Einfluß ausübt, sowohl auf diejenigen, die zur Verantwortung gezogen werden, als auch auf die Anwesenden Auf diese Weise führt es (das Gericht H. K.) zur gleichen Zeit eine riesige Massenaufkläruhgsarbeit durch.“3 * Der Hauptteil der Überprüfung irr Königs Wusterhausen erstreckte sich auf die Feststellung, welche Auswirkung die Tätigkeit der Justiz auf die Bevölkerung hat. Das Ergebnis ist überraschend und in keiner Weise befriedigend. Ganz allgemein ist zu konstatieren, daß in den wenigsten Fällen die Urteile bekannt oder nur insoweit bekannt waren, als man wußte, daß der Betreffende bestraft worden ist. Diese Unkenntnis war nicht nur bei der Bevölkerung, sondern auch bei den Bürgermeistern und Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei festzustellen. In der Gemeinde Zernsdorf war die Bestrafung des bereits mehrmals erwähnten HO-Gaststättenleiters S. völlig unbekannt, obwohl die Verhandlung bereits mehrere Monate zurücklag. Auf eine diesbezügliche Frage waren sowohl der Bürgermeister als auch der Abschnittsbevollmächtigte erstaunt zu hören, daß S. eine Unterschlagung begangen hat und bestraft worden ist. Die Unkenntnis über den Ausgang eines Strafverfahrens hat, wie in zwei Gemeinden festgestellt werden mußte, gegen unseren Staat gerichtete Auswirkungen. Der in der Gemeinde Kablow wohnende M. wurde wegen versuchter Notzucht verurteilt. Drei Monate nach der Verhandlung wußte aber noch niemand in der Gemeinde etwas davon. Da M. zu Beginn der Ermittlungen in U-Haft war, sprach es sich herum, daß er mit dem Gericht zu tun hätte. Darüber waren auch jetzt noch Gerüchte im Umlauf, die besagten: M. würde wegen eines „politischen Delikts“ bestraft werden, er habe sich an einer „politischen“ Schlägerei beteiligt oder er habe einer Frau ein Parteiabzeichen abgerissen. Wie uns mitgeteilt wurde, wird M. deswegen bedauert. Die Schulsekretärin W. aus der Gemeinde Mittenwalde wurde wegen Unterschlagung von volkseigenen 445 DM zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und erhielt sofort bedingte Strafaussetzung. Nach der Verhandlung erzählte sie, daß sie vom Gericht lediglich verwarnt worden sei. Als daraufhin im Ort Gerüchte aufkamen und verschiedentlich Unwille über dieses Urteil geäußert wurde, ging die W. zum Schiedsmann. Dieser heftete eine Bekanntmachung an die Gemeindetafel, in welcher er darauf hinwies, daß diejenigen, welche weiterhin über die W. Gerüchte verbreiteten, eine Strafe zu erwarten hätten. Die Tatsache, daß die Bevölkerung über die Urteile nur ungenügend informiert ist, erklärt, daß diese nicht im erforderlichen Maße erzieherisch auf die Bevölkerung einwirken und keine große mobilisierende Wirkung hinterlassen konnten. Zum anderen werden vielfach doch bekannt gewordene Strafen nicht gebilligt. Wie uns von verschiedenen Seiten erklärt wurde, hält man die Strafen für zu milde. Gerade diese letzte sehr weit verbreitete Meinung ist durchaus interessant. Sie läßt folgenden, wenn auch noch nicht allgemeingültigen Schluß zu (das müßte aber noch genauer untersucht werden): Der gesellschaftliche Klärungsprozeß ist jetzt so weit fortgeschritten, daß kriminelle Elemente verabscheut werden und bei einer Bestrafung auch nicht mehr das früher oft vorhandene Gefühl falscher Solidarität mit den Bestraften zu verzeichnen ist. Die Ursache ist m. E. darin zu suchen, daß im wesentlichen solche Menschen straffällig werden, die moralisch haltlos, besonders undiszipliniert und der Bevölkerung als arbeitsscheu, trink- und streitsüchtig bekannt sind. In verschiedenen Gemeinden hörten wir, daß Urteile gegen solche Elemente, von der Bevölkerung sehr kritisch beurteilt werden und daß die Urteile, die diese persönlichen Umstände nicht berücksichtigen, nicht für richtig gehalten werden. Besonders mißfällig werden die vielen Verwarnungen gegen Jugendliche beurteilt. Es ist als typisch zu bezeichnen, daß wir bei den Untersuchungen immer wieder darauf hingewiesen wurden, daß die bestraften Jugendlichen aus ungünstigen Verhältnissen kommen. Die Familien haben keinen guten Ruf, die Kinder sind als Rowdys bekannt. In solchen Fällen ist man gegenüber der Wirkung einer Verwarnung mißtrauisch. Die Abschnittsbevollmächtigten von Besten-see sind der Meinung, daß die übergroße Milde gegenüber Jugendlichen mit eine Ursache dafür ist, daß die Jugendkriminalität speziell in dieser Gemeinde stark angestiegen ist. Vor zwei Jahren sind zwei Jugendliche aus diesem Ort wegen zwölf Einbrüchen nur verwarnt worden. Diese Entscheidung hätte nur als eine Ermunterung aufgefaßt werden können. Sehr aufschlußreich war es zu erfahren, welche Wirkung ein Strafverfahren und das Urteil auf den Verurteilten selbst ausübt. Wenn hier auch keine sich auf alle Verurteilten beziehenden Feststellungen getroffen werden können, so muß doch das wenige, was bekannt ist, sehr aufmerksam betrachtet werden. Es zeigt sich, daß wir oft den Eindruck der Hauptverhandlung auf den Angeklagten überschätzen. Der Jugendliche M., der als Mittäter in einer Bande an Einbruchs- 729 3 NJ 1954 S. 253.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 729 (NJ DDR 1957, S. 729) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 729 (NJ DDR 1957, S. 729)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Gesetzes. Das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Gesetz.

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