Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 684

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 684 (NJ DDR 1957, S. 684); Frauen“, die Abschaffung der Ehe, eine chaotische Geschlechtsgemeinschaft usw. mit sich brächten, setzten die Dekrete klar und bestimmt die Monogamie als die Grundlage der sowjetischen Ehe durch. Die Dezemberdekrete sahen die volle Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe und in der Familie vor, sie setzten die nichtehelichen Kinder in jeder Hinsicht den ehelichen gleich und liquidierten „die Quelle des bürgerlichen Schmutzes, der Depression, der Erniedrigung“ (Lenin) den Ehescheidungsprozeß, wie er vor der Revolution bestand und führten die Scheidungsfreiheit ein. * Durch die Dezemberdekrete des Jahres 1917 wurde die erste Bereinigung auf dem Gebiet der Ehe- und Familien Verhältnisse durchgeführt, ohne die man nicht hätte zur Schaffung der neuen, sozialistischen Familie schreiten können. In ihnen wurden gleichzeitig die wichtigsten Konturen der Regelung dieser neuen Familie festgelegt. Aber sie gaben und konnten selbstverständlich zu jenem Zeitpunkt noch keine Antwort auf die zahlreichen konkreten Rechtsfragen geben, die bei der Verwirklichung der Prinzipien des neuen, sozialistischen Rechts unvermeidlich auftreten mußten. Die Antwort darauf gab das Gesetzbuch über Personenstandswesen, Ehe-, Familien- und Vormundschaftsrecht vom Jahre 1918. Was war in diesem Gesetzbuch im Vergleich zu den Dekreten des Jahres 1917 neu? Es verneinte vor allem die sowohl in praktischer wie auch in theoretischer Hinsicht sehr wichtige Frage, ob das neue Gesetz, welches nur die nichtkirchliche Ehe anerkennt, rückwirkende Kraft hat. Die vor dem Erlaß der neuen, revolutionären Gesetze geschlossenen Ehen wurden den registrierten Ehen gleichgesetzt. Im Vergleich zu den Dekreten des Jahres 1917 wurden die Rechte und Pflichten der Ehegatten ausführlicher behandelt. Es wurde festgelegt, daß die Änderung des Wohnsitzes durch einen Ehegatten für den anderen nicht die Pflicht mit sich bringt, ihm zu folgen, daß die Ehe nicht die Gütergemeinschaft der Ehegatten bewirkt und daß die Ehegatten untereinander alle gesetzlich erlaubten Vermögens- und Vertragsverhältnisse ein-gehen können. Die Idee der Gleichberechtigung der Frau in Ehe und Familie vertiefte sich immer mehr und nahm in zunehmendem Maß konkrete Gestalt an. In diesem Zusammenhang ist es interessant, auf folgende Einzelheiten hinzuweisen: In dem Dekret vom Jahre 1917 wurde unter den Pflichten, welche die Ehe mit sich bringt, die Pflicht des Ehemannes erwähnt, für den Unterhalt seiner nicht arbeitsfähigen Ehefrau zu sorgen. Im Gesetzbuch vom Jahre 1918 war schon nicht mehr von der einseitigen Pflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau die Rede. Hier wurde der Weg der konsequenten Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau eingeschlagen und festgelegt, daß der „bedürftige“ Ehegatte (d. h. derjenige, der nicht das Existenzminimum besitzt und nicht arbeitsfähig ist) einen Anspruch darauf hat, daß ihm der andere Ehegatte Unterhalt gewährt, wenn dieser dazu imstande ist. Im Gesetzbuch vom Jahre 1918 wurden auch die Feststellungen der Vaterschaft und die Rechte und Pflichten der Eltern und Kinder eingehend geregelt. Die Gleichberechtigung der Frau fand ihren Ausdrude auch darin, daß für Mutter und Vater die gleichen Rechte festgelegt wurden. Es wurde insbesondere verkündet, daß „die Elternrechte von den Eltern gemeinsam wahrgenommen werden“ und daß „bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern die strittige Frage in Anwesenheit der Eltern vom örtlichen Gericht entschieden wird.“ Diese Norm sowie einige andere beseitigten die jahrhundertealte Priorität des Vaters bei der Entscheidung in allen Fragen, welche die Kinder anbelangen. Erstmalig wurde in der Gesetzgebung auch dem Gedanken Ausdruck verliehen, daß das elterliche Recht den Interessen der Kinder unterzuordnen ist: „Die Elternrechte werden ausschließlich im Interesse der Kinder wahrgenommeri; falls sie unrechtmäßig wahrgenommen werden, ist das Gericht berechtigt, den Eltern diese Rechte zu entziehen“. Im Gesetzbuch vom Jahre 1918 wurde der Begriff der Familie breiter ausgelegt und nicht nur auf Ehegatten, Eltern und Kinder beschränkt. Schließlich regelte dieses Gesetz erstmalig nach der Oktoberrevolution die Fragen der Vormundschaft. * Mit dem Übergang zur Neuen ökonomischen Politik wurde zur weiteren Verstärkung des Schutzes der Rechte der Kinder und der Frau in der Familie eine teilweise Überprüfung und Abänderung des Gesetzes von 1918 notwendig. Das geschah in dem auf der Tagung des Allrussischen Zentralexekutivkomitees am 19. November 1926 erlassenen Gesetzbuch der RSFSR über Ehe, Familie und Vormundschaft, das auch heute noch mit einer Reihe von Abänderungen gültig ist. Die wichtigste Frage war zu jener Zeit die nach der Form der Ehe, d. h. nach der rechtlichen Bedeutung der Registrierung der Ehe und der sog. faktischen, nicht registrierten Ehe. Die Betonung der Registrierung der Ehe bei den Organen für Personenstandswesen als des Momentes, der mit der Entstehung der Rechte und Pflichten- der Ehegatten verbunden ist, hatte zu der Zeit, als die ersten familienrechtlichen Gesetzgebungsakte erlassen wurden (1917 bis 1918), einen bestimmten Grund: es war nämlich notwendig, der kirchlichen Ehe, die damals, insbesondere auf dem Lande, noch die vorherrschende Form der Ehe war, die nichtkirchliche Zivilehe entgegenzustellen. Der Umstand aber, daß nur die registrierte Ehe juristische Wirksamkeit hatte, wirkte sich in jener Periode gleichzeitig negativ auf die Interessen der Frauen aus den arbeitenden Schichten der Bevölkerung aus. In Anbetracht des wirtschaftlichen Ruins nach dem imperialistischen Krieg und dem Bürgerkrieg, der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den ersten Jahren der Neuen ökonomischen Politik, der Arbeitslosigkeit und des noch nicht hohen Lebensstandards befand sich die werktätige Frau sehr oft in einer schweren Lage und war materiell abhängig von dem ökonomisch stärkeren Mann, der die Registrierung der Ehe, welche bestimmte Pflichten mit sich brachte, ablehnte. Um die Bedeutung der Registrierung der Ehe und die Frage, ob die tatsächliche Ehe geschützt werden muß oder nicht, entbrannte eine heiße Diskussion, die damit endete, daß auf der Tagung des Allrussischen Zentralexekutivkomitees am 19. November 1926 der Standpunkt, die tatsächliche Ehe juristisch anzuerkennen, die Oberhand gewann. Die tatsächlichen ehelichen Beziehungen wurden jedoch nicht in jeder Hinsicht den registrierten gleichgesetzt. Die Gleichberechtigung erstreckte sich nach dem Gesetzbuch von 1926 nur auf die beiderseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten und auf die mit dem in der Ehe erarbeiteten Vermögen im Zusammenhang stehenden Verhältnisse. Aber in der Gerichtspraxis und in den später erlassenen Gesetzen wurde die faktische Ehe der registrierten Ehe in jeder Hinsicht gleichgesetzt. Eine wesentliche Änderung enthielt das Gesetz von 1926 hinsichtlich des für die Eheschließung vorgeschriebenen Alters. Im Vergleich zum Gesetzbuch vom Jahre 1918 wurde das Ehemündigkeitsalter der Frau von 16 Jahren auf 18 Jahre erhöht. Auch in der Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten wurde eine Änderung vorgenommen. Das Gesetzbuch vom Jahre 1918 sah eine vollständige Gütertrennung der Ehegatten vor. Das war gegen die Nichtgleichberechtigung der Frau, gegen die bürgerlichen Vorstellungen von der Hegemonie des Mannes in den Vermögensverhältndssen der Ehegatten gerichtet. Es stellte sich aber bald heraus, daß diese Bestimmung allein nicht genügte; sie beeinträchtigte die Interessen der Frau, weil ihr ungerechtfertigt das Recht auf das von den Ehegatten in der Ehe erworbene Vermögen genommen wurde. Das wurde im Gesetzbuch vom Jahre 1926 korrigiert. Nach Art. 10 dieses Gesetzbuchs „bleibt das Vermögen, das den Ehegatten vor der Eheschließung gehörte, getrenntes Vermögen. Das Vermögen, das von den Ehegatten während der Ehe erarbeitet wurde, ist gemeinsames Vermögen der Ehegatten.“ 684;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 684 (NJ DDR 1957, S. 684) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 684 (NJ DDR 1957, S. 684)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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