Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 647 (NJ DDR 1957, S. 647); Anwendung des § 271 Abs. 1 ZPO auf das Ehescheidungsverfahren müssen schon deshalb aufkom-men, weil Versäumnisurteile, die, wie wir gesehen haben, im Zusammenhang mit § 271 Abs. 1 ZPO eine erhebliche Rolle spielen, in der von unserem Gesetzgeber neu geregelten Prozeßart generell unzulässig sind (§ 17 Abs. 1 EheVerfO). Im einzelnen sind bei der Prüfung, wie das Rechtsinstitut der Klagerücknahme im neuen Eheverfahren anzuwenden ist, mehrere Prozeßlagen zu unterscheiden, in denen die Rücknahme der Klage erklärt wird. Wird die Klage nach Abschluß der vorbereitenden Verhandlung, aber vor Beginn der streitigen Verhandlung zurückgenommen, was sowohl durch Einreichung eines Schriftsatzes oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts bei Beginn des Termins der streitigen Verhandlung geschehen kann, so bedarf es zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht der Zustimmung des Verklagten. Als Verhandlung zur Hauptsache kommt nämlich, wie oben bereits kurz erwähnt worden ist, in Ehescheidungssachen nur die streitige Verhandlung in Betracht. Wenn das Gericht, nachdem die Aussöhnung der Parteien nicht zustande gekommen ist, nach § 9 Abs. 1 EheVerfO „schon in der vorbereitenden Verhandlung mit den Parteien und ihren Vertretern den Streitstoff zu erörtern, ihre Anträge' ihre rechtserheblichen Behauptungen und Gegenerklärungen sowie die Beweismittel festzustellen“ hat, so dient dies der Klarstellung des Streitstoffs und der Vorbereitung der weiteren Tätigkeit des Gerichts bei der Aufklärung des Sachverhalts, führt aber noch nicht zur streitigen Verhandlung. Da somit in der vorbereitenden Verhandlung selbst bei Scheitern des Aussöhnungsversuchs noch keine Einlassung des Verklagten zur Hauptsache vorliegt, muß die Rücknahme der Klage in diesen Fällen stets als zulässig angesehen werden. Daraus ergibt sich zugleich, daß ein Fall der Säumnis des Klägers nicht vorliegt, wenn dieser zwar dem ersten Termin zur streitigen Verhandlung fernbleibt, jedoch vorher die Rücknahme der Klage erklärt hat. Das Verfahren nach § 17 Abs. 2 EheVerfO, wonach bei Ausbleiben einer Partei ein neuer Termin anzuberaumen und die ausgebliebene Partei hierzu zu laden ist, setzt die Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverlangens voraus, die hier infolge wirksamer Klagerücknahme erloschen ist. Wie aber, wenn bereits streitig verhandelt worden ist und der Kläger in dem nächsten Termin zur Fortsetzung der streitigen Verhandlung, den das Gericht anberaumt hat, ausbleibt, nachdem er zuvor die Rücknahme der Klage erklärt hat? Nehmen wir an, das Gericht verfährt hier nach § 17 Abs. 2 EheVerfO, beraumt also einen neuen Verhandlungstermin unter Ladung des Klägers an. Erscheint der Kläger dann zu dem neuen Termin wiederum nicht, so ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 EheVerfO auf Antrag des Verklagten das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Hier interessiert aber gerade der Fall, in dem der Verklagte einen solchen Einstellungsantrag nicht stellt, sondern im Gegenteil, da er seinerseits auf Scheidung der Ehe drängt, unter Widerspruch gegen die Klagerücknahme die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Nun enthält zwar das Gesetz für eine derartige Prozeßlage keine unmittelbare Regelung. Es muß jedoch in diesem Zusammenhang auf § 17 Abs. 3 Satz 3 EheVerfO aufmerksam gemacht werden, wonach bei Nichterscheinen des Verklagten zum neuen Termin der streitigen Verhandlung das Gericht in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen kann. Damit hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß Verhandlung und Entscheidung über den Scheidungsanspruch nur bei Ausbleiben des Verklagten, nicht aber bei dem des Klägers statthaft sind. Für eine gegenteilige Auslegung des Gesetzes gibt es keinen Anhaltspunkt. Einlassung zum. Eherechtsstreit zu verweigern, bis die Erstattung der Kosten des Vorprozesses erfolgt ist. Mit Hecht weisen Heinrich und Göldner auf den tiefgreifenden Unterschied zwischen dem normalen Vermögensrechtsstreit und dem Familienrechtsprozeß hin. In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage muß die Rücknahme der Klage in den zuletzt behandelten Fällen auch dann als zulässig angesehen werden, wenn der Verklagte mit ihr nicht einverstanden ist. Der grundsätzliche Unterschied zu der entsprechenden Prozeßlage des allgemeinen Zivilverfahrens zeigt sich nicht nur darin, daß in Scheidungssachen Versäumnisurteile jeder Art ausgeschlossen sind, sondern vor allem auch darin, daß hier jegliche Sachentscheidung unzulässig ist, mag diese Entscheidung auf der Grundlage des § 11 EheVerfO erarbeitet worden sein oder nicht. Bei einem etwaigen Zusammentreffen von Klagerücknahme und Säumnis des Klägers im streitigen Ehescheidungsverfahren kann daher § 271 Abs. 1 ZPO nicht angewandt werden, hat mithin der Verklagte kein prozessuales Recht auf Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch. Es wäre sinnlos und stünde im Widerspruch zur EheVerfO, dem Verklagten ein Recht zuzusprechen, für dessen Ausübung das Gesetz in der neu geregelten Prozeßart keinen Raum mehr bietet. Darüber hinaus erhebt sich die Frage, ob es zweckmäßig oder überhaupt zulässig ist, bei Klagerücknahme und anschließendem Ausbleiben des Klägers zum streitigen Verhandlungstermin nach § 17 Abs. 2 EheVerfO zu prozedieren und einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. Hierauf soll indessen erst zum Schluß näher eingegangen werden. Ein weiterer, relativ häufiger Fall der Rücknahme der Ehescheidungsklage dürfte der sein, daß der Kläger, nachdem bereits zur Ehesache streitig verhandelt worden war, zwar zum nächsten, vom Gericht anberaumten Verhandlungstermin erscheint, aber nicht verhandelt und stattdessen die Rücknahme der Klage erklärt. Dem steht es gleich, daß der Kläger nach Abschluß der Beweisaufnahme, z. B. unter dem Eindruck der Aussage von Zeugen, sich von der Unrichtigkeit seines Tatsachenvorbringens überzeugt hat, die Klage zurücknimmt und es ablehnt, über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln, wie es offenbar in dem vom BG Rostock entschiedenen Rechtsstreit geschehen ist9. Hier ist zunächst zu prüfen, ob auch in solchen Situationen des Scheidungsprozesses ein Fall der Säumnis des Klägers vorliegt. Die EheVerfO spricht in ihren Säumnistatbeständen nur vom „Ausbleiben“ des Klägers, während nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilverfahrens ein Fall der Säumnis auch dann gegeben ist, wenn eine Partei zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Obgleich nun die EheVerfO einen ganz anderen Weg des Versäumnisverfahrens vorgesehen hat als das allgemeine Zivilprozeßrecht, so hat es ihr doch ferngelegen, für das Scheidungsverfahren einen besonderen, engeren Begriff der Säumnis einer Partei zu schaffen. Wenn es in § 11 Abs. 1 Satz 2 EheVerfO heißt, daß das Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht an die Sachvorträge der Parteien und an die von den Parteien angegebenen Beweismittel gebunden ist, so bedeutet dies nur, daß Gegenstand der Verhandlung und der Beweisaufnahme auch solche Umstände sein können, die von den Parteien nicht vorgetragen worden sind, ändert jedoch nichts an dem auch in Ehescheidungssachen geltenden fundamentalen Verfahrensprinzip, daß das Gericht seine Entscheidung nur auf Grund mündlicher Verhandlung, unter Einschluß der Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, treffen darf. Unter welchen Umständen eine Sachentscheidung ausnahmsweise ohne die Mitwirkung beider Parteien ergehen kann, ist, wie im Falle des § 17 Abs. 3 EheVerfO, im Gesetz stets ausdrücklich normiert. Außerdem kommt hinzu, daß § 11 EheVerfO das Zusammenwirken des Gerichts mit den Parteien (Abs. 1) sowie das Recht und die Pflicht der Parteien, an der gründlichen und beschleunigten Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Abs. 2), nachdrücklich hervorhebt. Aus allen diesen Gründen liegt ein Fall der Säumnis einer Partei i. S. des § 17 EheVerfO auch dann vor, wenn eine Partei zwar erscheint, aber nicht verhandelt10. 9 vgl. Heinrich-Göldner, NJ 1957 S. 11. 10 Ob in derartigen Säumnisfällen das Verfahren nach § 17 Abs. 2 EheVerfO Sinn hat, muß allerdings stark bezweifelt werden. Doch steht diese Frage hier nicht zur Diskussion. 647;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 647 (NJ DDR 1957, S. 647) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 647 (NJ DDR 1957, S. 647)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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