Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 526 (NJ DDR 1957, S. 526); lehnt zu werden, und bitte um Weiterführung der Klage, mag zwar nicht eindeutig sein. Der Schlußsatz aber, er bitte das Bezirksarbeitsgericht, ihm den weiteren Verlauf und die von ihm zu erfüllenden Aufgaben mitzuteilen, deutet überwiegend darauf hin, daß er Berufung einzulegen und hierüber vom Bezirksarbeitsgericht beraten zu werden wünsche. Selbst wenn man aber den Schriftsatz in seiner Gesamtheit als unklar ansieht, durfte er nicht zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden. Der in der Rechtsprechung vielfach befolgte Grundsatz, in einer Erklärung einer Partei im Zweifel den nach der Prozeßlage in Betracht kommenden Rechtsbehelf zu erblicken, darf nur dann angewandt werden, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs für die Partei vorteilhaft sein kann, d. h., wenn der Rechtsbehelf zulässig ist oder doch zulässig werden könnte, nämlich, wenn der einzige Grund für seine Unzulässigkeit in einer Fristversäumnis besteht und deren Beseitigung durch Wiedereinsetzung möglich erscheint. Dagegen ist es nicht zulässig, eine Erklärung, deren Sinn zweifelhaft erscheint, als einen Rechtsbehelf aufzufassen, der offensichtlich wegen Formmangels unzulässig wäre, und daraufhin diesen angenommenen Rechtsbehelf ohne weiteres wegen Unzulässigkeit zu verwerfen. In derartigen Fällen muß der Erklärende darauf hingewiesen werden, welche Form für den Rechtsbehelf, den er möglicherweise einlegen wolle, erforderlich sei. Eine Erklärung, deren Sinn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, deren Form aber für den in Betracht kommenden Rechtsbehelf nicht ausreicht, ist also nur als Ankündigung eines Rechtsbehelfs anzusehen. Dieser unser gesamtes Zivilprozeßrecht beherrschende Grundsatz der Befragung der Parteien über den Sinn zweifelhafter Erklärungen, der keineswegs nur im Rahmen des § 139 ZPO und infolgedessen auch außerhalb der mündlichen Verhandlung anzuwenden ist, muß auch dann befolgt werden, wenn eine Prozeßpartei bei der Verkündung eines Urteils eine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat; denn erfahrungsgemäß werden mündliche Rechtsmittelbelehrungen nicht selten mißverstanden. Der Beschluß vom 19. April 1956 ist also rechtsirrig. Infolgedessen muß er aufgehoben werden. Infolge der Aufhebung dieses Beschlusses ist das Urteil vom 17. Mai 1956 gegenstandslos; denn die an sich zweifellos formrichtige und innerhalb der Berufungsfrist eingelegte Berufung vom 25. April 1956, die in der Urteilsformel des Urteils vom 17. Mai 1956 sicherlich gemeint, wenn auch nicht ausdrücklich mit ihrem Datum erwähnt ist, ist lediglich deshalb als unzulässig verworfen worden, weil durch den Beschluß vom 19. April 1956 die als solche betrachtete frühere Berufung des Klägers verworfen und eine zweite Berufung auch innerhalb der Berufungsfrist nicht zulässig sei. Da also die Entscheidung über die einzige Berufung vom 25. Mai noch aussteht, ist die Sache an das Bezirksarbeitsgericht zurückzuverweisen. Es soll jedoch zur Vermeidung künftiger Zweifel auf folgendes hingewiesen werden: Auch das Urteil vom 17. Mai 1956 ist rechtsirrig. Der vom .Bezirksarbeitsgericht für diese Auffassung angeführte Beschluß des Obersten Gerichts vom 23. Januar 1953 - lb Ust 11/53 - (NJ 1953 S. 145) ist im Strafprozeß ergangen. Auf den Strafprozeß beziehen sich auch die Ausführungen von Ziegler NJ 1953 S. 42. Der Aufbau des Strafprozesses unterscheidet sich aber von dem des Zivilprozesses; dementsprechend weichen auch die Einzelvorschriften beider Verfahren in verschiedenen Punkten wesentlich voneinander ab. Das gilt zum Beispiel auch für den von Ziegler angeführten § 281 StPO. Während Berufung und Protest im Strafprozeß bei der unteren Instanz einzulegen sind, die die Akten unverzüglich an das Rechtsmittelgericht zu übersenden hat, so daß es nicht möglich ist, auf den Eingang irgendwelcher weiteren Erklärungen zu warten, wird im Zivilprozeß die Berufung gemäß § 518 ZPO von vornherein beim Berufungsgericht ein- gelegt, so daß jedenfalls die Notwendigkeit der Aktenversendung einer Berücksichtigung weiterer Erklärungen nicht entgegensteht. Allerdings würde dieser Gesichtspunkt für sich allein im Zivilprozeß die Zulässigkeit der Wiederholung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist, nachdem eine frühere Berufung wegen Formmangels als unzulässig verworfen war, nicht rechtfertigen. Es muß vielmehr grundsätzlich darauf hingewiesen werden, daß es im Zivilprozeß bei der nochmaligen Zulassung von Rechtsbehelfen grundsätzlich auf die Frage der Rechtskraft der Entscheidung über den früheren Rechtsbehelf ankommt und daß die Rechtskraft einen verschiedenen Umfang hat, je nachdem, ob der frühere Rechtsbehelf als unbegründet oder als unzulässig, und im letzteren Fall, aus welchen Gründen er als unzulässig verworfen worden ist. Das ist im besonderen Maß bei der Behandlung der Klage, des wichtigsten Rechtsbehelfs, zu beachten. Ist sie rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, so kann das Gericht mit dem in ihr erhobenen Anspruch von Kassationsantrag, Wiederaufnahmeverfahren und Wiedereinsetzung abgesehen, die übrigens ihrerseits befristet sind, und unbeschadet gewisser besonderer Behelfe, wie der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht mehr befaßt werden. Wird sie dagegen als unzulässig abgewiesen, so ist im Fall der Zulässigkeit des Rechtswegs grundsätzlich ihre Erhebung in zulässiger Art noch möglich. Durch eine unzulässige Klage wird also der Anspruch auf Rechtsschutz nicht verbraucht (vgl. OGZ, Bd. 3 S. 318). Derselbe Grundsatz gilt aber auch für Rechtsmittel. Das ergibt sich aus folgendem: Während nach § 278 Abs. 2 StPO ein vor Ablauf der Einlegungsfrist zurückgenommenes Rechtsmittel nicht noch einmal eingelegt werden kann, also die Rücknahme des Rechtsmittels dem Rechtsmittelverzicht in der Wirkung gleichsteht, werden in §§ 514, 515 ZPO Verzicht und Zurücknahme der Berufung voneinander unterschieden, ohne daß erklärt ist, daß die zurückgenommene Berufung nicht noch einmal eingelegt werden könne. Es ist also im Zivilprozeß jedenfalls möglich, ein zurückgenommenes Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist wieder einzulegen. Im Zivilprozeß gibt es also keinen Grundsatz, daß ein Rechtsmittel nur einmal eingelegt werden kann, daß es in jedem Fall verbraucht ist, wenn es beim Gericht eingegangen war und keinen Erfolg gehabt hatte. Daher besteht kein Bedenken dagegen, den für die Klage geltenden Grundsatz, daß ihre Abweisung wegen Unzulässigkeit (durch sogenanntes Prozeßurteil) ihrer nochmaligen Erhebung in zulässiger Art nicht entgegensteht, auf alle Rechtsbehelfe und daher auch auf die Rechtsmittel auszudehnen, also auch auf die Berufung. Wenn eine im Zivilprozeß eingelegte und an sich statthafte Berufung wegen Formmangels als unzulässig verworfen worden ist, dann kann sie also innerhalb der Berufungsfrist in zulässiger Form wiederholt werden. Allerdings ist den erwähnten Ausführungen von Nathan für das Gebiet des Zivilprozesses darin zuzustimmen, daß „erst die richterliche Entscheidung“ die Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung zur Gewißheit macht und daß, wenn eine rechtzeitig eingelegte (und, wie hinzuzufügen ist, an sich statthafte) Berufung erst nach Ablauf der Einlegungsfrist als unzulässig verworfen wird, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils erst mit diesem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist liegenden Verwerfungsbeschluß eintritt, während eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also verspätet eingelegte Berufung nicht von sich aus zu deren Verlängerung oder Wiederbeginn führen kann, auch wenn sie formrichtig ist. (Allerdings ist dabei im Zivilprozeß nicht auf die Frage abzustellen, welcher von beiden Mängeln schwieriger festzustellen sei; denn einerseits sind jedenfalls heute die Fälle ernstlicher Zweifel über die Formrichtigkeit einer Berufung im Zivilprozeß selten, anderseits ist zuweilen auch die Frage der Rechtzeitigkeit erheblichen Zweifeln begegnet, weil nicht immer feststeht, ob die die Frist in Lauf setzende Zustellung rechtswirksam war.) 526;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 526 (NJ DDR 1957, S. 526) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 526 (NJ DDR 1957, S. 526)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode der Vollendung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik klar Umrissen. Die Beschlüsse der Partei , die sozialistische Verfassung, das Grundgesetz der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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