Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 519 (NJ DDR 1957, S. 519); richtigen Schluß gezogen, daß sie aus Scham eine Anzeige unterlassen hat. Nach alledem hat das Kreisgericht zutreffend als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte Margot K. zum Geschlechtsverkehr zwingen wollte. §§ 849 Abs. 8, 875 Abs. 1 StPO. Für die Bevollmächtigung eines ein Rechtsmittel einlegenden Rechtsanwalts spricht die Vermutung. Das Rechtsmittel ist nicht unzulässig, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilt worden ist, auch wenn deren Nachweis erst nach Ablauf der Frist geführt wird. OG, Urt. vom 14. Mai 1957 - 8 Zst III 80/57. Durch Urteil des Kreisgerichts vom 2. Februar 1956 in der Privatklagesache Sch. gegen M. wurde die Beschuldigte freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Rechtsanwalt Schl, namens und in Vollmacht der Privatklägerin, der diese in der ersten Instanz noch nicht vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 6. Februar 1958, der am 7. Februar 1953 beim Kreisgericht einging, Berufung ein. Mit dem Berufungsschriftsatz teilte er zugleich mit, daß er seine Vollmacht nachreichen werde. Das Bezirksgericht verwarf mit Beschluß vom 15. Februar 1956 die Berufung als unzulässig mit der Begründung, daß Rechtsanwalt Schl, seine Bevollmächtigung zur Berufungseinlegung nicht nachgewiesen habe, er selbst aber durch das Urteil nicht beschwert sei. Zugleich legte das Bezirksgericht Rechtsanwalt Schl, die Kosten des Berufungsverfahrens auf und stützte seine Entscheidung auf § 358 StPO. Rechtsanwalt Schl, reichte die von ihm mit der Berufungsschrift angekündigte Vollmacht, datiert vom 6. Februar 1956, mit Schreiben vom 13. Februar 1956 am 14. Februar 1956 beim Kreisgericht ein. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 14. Februar 1956 beantragt. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag ist begründet. Gemäß § 74 StPO kann der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nehmen. Im Privatklageverfahren steht dieses Recht auch dem Privatkläger zu (§ 249 Abs. 2 StPO). Gemäß § 275 Abs. 1 StPO hat der Verteidiger das Recht, für den von ihm Vertretenen gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen; er darf dies nur nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen tun. Für den Nachweis seiner Vollmacht ist vom Gesetz keine besondere Form vorgeschrieben. Als Nachweis genügt deshalb eine schriftliche Anzeige des Vertretenen oder dessen Auftreten mit seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung. Für die Bevollmächtigung des eine Eingabe vorlegenden Rechtsanwalts spricht nach herrschender Rechtsmeinung die Vermutung. Bei Rechtsmitteln genügt daher die rechtzeitige Einlegung durch den Bevollmächtigten, wenn auch die Bevollmächtigung erst nach Fristablauf vorgelegt, jedoch innerhalb der Frist erteilt worden ist. Die vom Rechtsanwalt Schl, für die Privatklägerin eingelegte Berufung war sonach nicht unzulässig und durfte deshalb nicht als unzulässig verworfen werden. Rechtsanwalt Schl, durften auch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Nicht er hatte Berufung i. S. des § 358 StPO eingelegt, sondern die Privatklägerin. Er hat in ihrem Auftrag und als Bevollmächtigter gehandelt, wie er eingangs der Be- rufungsschrift auch ausdrücklich mitgeteilt hat. §§ 296 Abs. 3, 226 Ziff. 4, 218, 193, 165 Ziff. 2, 236, 237 StPO. Ein Einstellungsbeschluß gemäß § 226 StPO beendet die Hauptverhandlung anstelle eines Urteils. Gegen einen Beschluß, durch den das Verfahren vorläufig eingestellt wird, ist die Beschwerde zulässig. Der Sinn des § 296 Abs. 3 Satz 1 StPO besteht darin, daß alle in einem inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil ergangenen Beschlüsse bei der Urteilsfällung nochmals überprüft werden müssen und deshalb auch nur mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil und nicht selbständig angefochten werden sollen. OG, Urt. vom 24. Mai 1957 - 3 Zst II 33/57. Das Kreisgericht hat auf Grund der Anklage des Staatsanwalts des Kreises vom 22. Dezember 1956 gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen mehrerer Wirtschaftsvergehen durch Beschluß vom 12. Januar 1957 eröffnet und die Hauptverhandlung auf den 16. Januar 1957 anberaumt. In der Hauptverhandlung ist zwar nicht der Angeklagte, wohl aber der von ihm bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. E. erschienen und hat erklärt, daß nach Mitteilung der Ehefrau des Angeklagten dieser, noch bevor die Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden sei, nach Berlin gefahren sei. Er hat beantragt, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Der Staatsanwalt hat dem widersprochen und beantragt, das Verfahren vorläufig wegen Abwesenheit des Angeklagten einzustellen. Das Kreisgericht hat daraufhin den Beschluß verkündet, daß das Verfahren gemäß § 173 StPO in Verbindung mit § 165 Ziff. 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Gegen diesen Beschluß des Kreisgerichts hat der Verteidiger des Angeklagten am 22. Januar 1957 beim Kreisgericht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und gemäß § 195 StPO zu verfahren. Das Kreisgericht hat mit Verfügung vom 28. Januar 1937 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und diese dem Bezirksgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 30. Januar 1957 als unzulässig zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Das Kreis- gericht hätte das Verfahren nach § 226 Ziff. 4 StPO einstellen müssen. Seine Entscheidung könne jedoch nicht abgeändert werden, weil nach § 296 Abs. 3 StPO solche Beschlüsse des Gerichts der Beschwerde entzogen seien, die in der Hauptverhandlung der Urteilsfällung vorausgehen. Da im vorliegenden Fall eine Hauptverhandlung stattgefunden habe, in der der angefochtene Beschluß erlassen worden sei, sei die Beschwerde unzulässig und habe deshalb zurückgewiesen werden müssen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Der mit dem Kassationsantrag angefochtene Beschluß des Bezirksgerichts ist rechtsirrig ergangen, insoweit er die gegen den Einstellungsbeschluß des Kreisgerichts eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Bestimmung des § 296 Abs. 3 StPO, auf die sich das Bezirksgericht zur Begründung seiner Entscheidung berufen hat, bezieht sich nach Rechtslehre und herrschender Rechtsprechung nicht ätif Beschlüsse, mit denen in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 226 StPO eingestellt wird. Ein solcher Einstellungsbeschluß geht i. S. des § 296 Abs. 3 Satz 1 StPO der Urteilsfällung nicht voraus, sondern beendet gemäß § 218 StPO die Hauptverhandlung anstelle eines Urteils und schließt damit in dieser Hauptverhandlung die Fällung eines Urteils aus. Die durch den Einstellungsbeschluß geschlossene Hauptverhandlung kann deshalb auch nicht wie die unterbrochene gemäß § 193 StPO fortgesetzt, sondern muß neu angeordnet und begonnen werden. Der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 296 Abs. 3 Satz 1 StPO besteht nur darin, daß alle in einem inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehenden, in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen bei der Urteilsfällung nochmals überprüft werden müssen und deshalb auch nur mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil (Protest, Berufung) und nicht selbständig angefochten werden sollen. § 113 StGB; §§ 20, 21 VO vom 22. Dezember 1955 über die Lenkung des Wohnraumes (GBl. 1956 I S. 3). Bloßes Verschließen der Haustür zur Verhinderung von Zwangsmaßnahmen eines Verwaltungsorgans stellt keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt dar, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit, für deren Ahndung nicht das Gericht, sondern das Verwaltungsorgan zuständig ist. BG Dresden, Urt. vom 19. Februar 1957 2 b NDs 30/57. Die Tochter des Angeklagten hatte im Oktober 1956 eine auf dem Grundstück ihrer Eltern freigewordene Wohnung in L. bezogen, ohne die beantragte Zuweisung abzuwarten. Mitte November erhielt sie von der Gemeinde die Aufforderung, binnen einer Frist von 14 Tagen die Wohnung zu räumen, weil diese dem Zeugen H. zugewiesen werden sollte. Am 13. Dezember 1956 kam H. mit dem Möbelwagen nach L. und wollte einziehen. Der Angeklagte verschloß das Grundstück, so daß H. es nicht betreten konnte. Auch dem herbeigeholten Bürgermeister öffnete der Angeklagte auf Aufforde- 519;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben. Vom Gegner werden die zuweilen als Opfer bezeichnet. Menschenhändlerbande, kriminelle; Zubringer Person, die eine aus der auszuschleusende Person oder eine mit der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie rechtzeitig und vorbeugend Entscheidungen getroffen und Maßnahmen eingeleitet werden können, um geplante Angriffe auf Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit vorbeugend abzuwehren. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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