Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 486 (NJ DDR 1957, S. 486); ist, kann nicht auf anders geartete Rechtsverhältnisse ausgedehnt werden. Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind zwar ihrem Charakter nach sozialistische Wirtschaftsorganisationen, ihre Eigentumsverhältnisse werden jedoch dadurch bestimmt, daß an dem wesentlichsten Produktionsmittel, dem Boden, das Privateigentum des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes fortbesteht, wie auch an den ihm verbliebenen, seiner persönlichen Hauswirtschaft dienenden Produktionsmitteln und Gegenständen, während es sich im übrigen als genossenschaftliches Gruppeneigentum darstellt. Während also das staatlich-sozialistische Eigentum Gemeingut des gesamten Volkes und deshalb nicht antastbar ist, verfügt über das genossenschaftliche Eigentum ein bestimmtes Kollektiv von Werktätigen. Dieser unterschiedliche Rechtscharakter der Eigentumsverhältnisse des Volkseigentums und des Genossenschaftseigentums läßt eine Gleichstellung in der Frage der Aufrechnung nicht zu. Vielmehr ist diese unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB gegen die Klägerin zulässig. Wenn das Bezirksgericht die Aufrechnung aber aus fachlichen Gründen nicht zugelassen hat, so kann auch diesen seinen Ausführungen hierzu nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, daß die von der Verklagten geltend gemachten Gegenansprüche für Bodenrente, Ersatz für Naturalien und einen zweirädrigen Gummiwagen ihrer Art nach der Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung unterliegen. Nach dem Vorbringen der Verklagten handelt es sich dabei jedoch nicht um Forderungen, die erst auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung entstehen würden, sondern die kraft Gesetzes bereits entstanden waren. Die Begründung dieses Einwandes hätte das Bezirksgericht zu prüfen gehabt. Ist sie schlüssig, so hat das ausgeschiedene Mitglied das Recht, sich zwecks Durchsetzung seiner Ansprüche an das Gericht zu wenden, zumal die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der LPG für den Ausgeschiedenen nicht mehr zuständig ist. Dabei bedarf natürlich die Begründung der Überprüfung. § 86a RAGebO. Nur der bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Rechtsanwalt ist befugt, Antrag auf Festsetzung der ihm als ProzeßbevoIImäch-tigten gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen nach § 86a RAGebO zu stellen. OG, Urt. vom 17. Mai 1957 - 1 Zz 59/57. Auf die von der Klägerin im Mai 1953 erhobene Scheidungsklage hat das Kreisgericht F. mit Urteil vom 21. Juli 1953 die Ehe der Parteien aus Verschulden des Verklagten geschieden. Im Prozeß wurde die Klägerin von der damals in F. ansässigen Rechtsanwältin R. vertreten. Diese hat das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal verlassen. In ihrem Namen und als ihr angeblicher Bevollmächtigter hat H. Sch. beantragt, gemäß § 86a RAGebO die von der Klägerin der früheren Rechtsanwältin geschuldeten Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von 244,70 DM festzusetzen. Diesem Antrag gab der Sekretär des Kreisgerichts F. mit Beschluß vom 13. Juli 1956 statt. Dagegen richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des § 86a RAGebO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 86 a RAGebO, der durch die VO zur Änderung der RAGebO vom 21. April 1944 (RGBl. I S. 104) in Geltung gesetzt worden ist, steht die Befugnis, die einem Anwalt als Prozeßbevollmächtigten gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen durch Beschluß des Sekretärs des Gerichts festsetzen zu lassen, nur dem Rechtsanwalt und dem Zahlungspflichtigen zu. Andere Personen können Forderungen auf Vergütung für Prozeßführungstätigkeit nur durch Klage im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Das gilt auch für ehemalige Rechtsanwälte, die ihre Praxis aufgegeben haben, denen die Zulassung entzogen worden ist, oder die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen haben, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sie dabei die polizeilichen Meldevorschriften verletzt haben oder nicht. Ausschlaggebend für die Antragsberechtigung sind in jedem Fall nur die noch bestehende Zulassung und die sich daraus ergebende Befugnis des Rechtsanwalts, vor den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik aufzutreten. Ein Rechtsanwalt, der die Republik verläßt, gibt seine Zulassung auf und verliert damit die daraus folgenden Rechte. Da die ehemalige Rechtsanwältin R. ihre Praxis aufgegeben und das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen hat, was dem Sekretär des Kreisgerichts F. zumindest durch den Antrag auf Festsetzung der Kosten bekannt geworden war, durfte der Festsetzungsbeschluß vom 13. Juli 1956 nicht ergehen. Der Antrag wäre selbst für den Fall unzulässig gewesen, daß die ehemalige Rechtsanwältin R. ihre Gebührenforderung dem Antragsteller abgetreten haben sollte. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn eine verlassene oder aufgegebene Anwaltspraxis durch einen anderen Rechtsanwalt mit Ermächtigung des Ministeriums der Justiz oder einer diesem nachgeordneten Dienststelle abgewickelt wird. Der Sekretär des Kreisgerichts hätte aber selbst bei seiner Auffassung beachten müssen, daß nach § 86 a Abs. 3 RAGebO die Festsetzung der Kosten und Auslagen zu unterbleiben hat und die Beteiligten auf den Rechtsweg zu verweisen sind, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, insbesondere also, wenn er Verjährung des Gebührenanspruchs einwendet. Die Klägerin als Antragsgegnerin hatte auf eine an sie gerichtete Aufforderung zur Zahlung der Kosten mit Schreiben vom 24. Januar 1956 geantwortet und unter anderem folgendes geschrieben: „Nachdem nunmehr drei Jahre verstrichen sind, treten Sie mit der gesamten Forderung an mich heran. Ich sehe dies als eine unbillige Härte für mich an .“ Diese Erklärung einer nicht rechtskundigen Person ließ bei Anwendung des Grundsatzes des § 133 BGB durchaus die Auslegung zu, daß die Klägerin damit die Einrede der Verjährung erheben wollte. Der Sekretär hätte danach den Beschluß, selbst wenn er den Antragsteller für antragsberechtigt hielt, keineswegs erlassen dürfen. §§ 558, 208, 222 BGB. Zur Frage des Verzichts auf die einem volkseigenen Betrieb zustehende Einrede der Verjährung. BG Cottbus, Beschl. vom 20. März 1957 - 3 SV 30/57. Durch Vertrag vom 29. November 1950 vermietete die Klägerin an den Verklagten, einen volkseigenen Betrieb, u. a. zwei große Räume „als Lagerraum für Häute und Felle“. Der eine Raum wurde im Juni 1952 an die Klägerin zurückgegeben, der andere in der Zeit vom März bis April 1954. Im Übergabeprotokoll vom 3. April 1954 behielt sich die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der durch die Einlagerung von Salz, Häuten und Fellen in den Räumen entstandenen Schäden vor, den sie jetzt geltend macht. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat u. a. ausgeführt, daß der Schadensersatzanspruch für den Teil des Gebäudes, der bereits im Juni 1952 aufgegeben wurde, schon deshalb abgewiesen werden muß, weil Ersatzansprütäie des Vermieters wegen Verschlechterungen der vermieteten Sadie in sechs Monaten verjähren. Die Klägerin hat erwidert, der Vertreter des Verklagten habe im Termin auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und sich auf folgenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll vom 21. Juni 1956 berufen: „Auf die Frage im Termin am 19. April 1956, ob der Verklagte den Einwand der Verjährung aufrechterhalte, antwortete der Vertreter der Verklagten .Nein“ bzw. gab dies durch Kopf schütteln kund.“ Sie hat ferner behauptet, der Verklagte habe später erklärt, daß die erforderlichen Mittel zur Zahlung von Schadensersatz für das II. Quartal 1955 eingeplant seien. Darin liege ein Anerkenntnis, durch das die Verjährung unterbrochen sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Aus den Gründen: Nach § 558 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten seit Rückgabe der Sache. Die Rückgabe des letzten Raumes, auf den sich nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Verklagten die Schadensersatzansprüche beziehen, ist spätestens am 3. April 1954, dem Datum des Übergabeprotokolls, erfolgt. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin ist somit am 4. Oktober 1954 eingetreten. Nach § 208 BGB kann die Verjährung durch Anerkenntnis unterbrochen werden. Die Planung von Mit- 486;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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