Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 434 (NJ DDR 1957, S. 434); vollständiges Vermögensverzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu verlangen, ohne daß es hierzu der Abgabe eines Eides bedarf. Wenn gleichzeitig durch eine strafrechtliche Bestimmung sichergestellt wird, daß der Schuldner, der die Abgabe eines solchen Verzeichnisses oder die Versicherung seiner Richtigkeit verweigert oder unrichtige Angaben macht, strafrechtlich verfolgt werden kann, so ist es nicht mehr nötig, ihn im Wege der zivilprozessualen Haft zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse zu zwingen. In diesen Fällen erfolgt die Bestrafung des Schuldners nicht deshalb, weil er dem Gläubiger den Zugriff auf sein Vermögen erschwert oder unter Umständen gänzlich verwehrt hat, sondern weil der Schuldner sich über die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht, dem Gericht seine Vermögensverhältnisse darzulegen, hinweggesetzt und somit die Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung gefährdet bzw. sogar vereitelt hat. Derartige Handlungen sind genauso gesellschaftsgefährlich wie die in den §§ 136, 137, 288 und 299 StGB geregelten Delikte. Den Täter bei derartigen Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen, kann also nur Aufgabe des Strafgerichts sein. Eine Regelung, wie sie vorstehend geschildert ist, hat sich nicht nur in der CSR bereits seit Jahren bewährt, sondern ist auch in der neuen Zivilprozeßordnung der Volksrepublik Polen vorgesehen. III Der Entwurf eines Gesetzes über die Abschaffung des Offenbarungseides, der vor wenigen Tagen den Justizverwaltungsstellen und einer Reihe von Wissenschaft- lern zur Stellungnahme vorgelegt worden ist, geht davon aus, daß die Leistung des Offenbarungseides zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und der Durchsetzung von Ansprüchen auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung nicht mehr verlangt oder angeordnet werden darf. Auch die Möglichkeit, jemanden in Haft zu nehmen, um die Leistung eines Offenbarungseides oder die Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung zu erzwingen, soll beseitigt werden. Diese beiden Grundsätze des Entwurfs werden dadurch ergänzt, daß künftig der Gerichtsvollzieher das Recht erhalten soll, auf Antrag des Gläubigers vom Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu verlangen, und soweit deriSchuldner die Auskunftserteilung verweigert von anderen Personen oder Institutionen Auskünfte über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Der Schuldner selbst wird verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu übergeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses zu versichern. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann der Schuldner mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Diese Regelung dürfte sowohl die Interessen des Gläubigers als auch die der gesamten Gesellschaft in ausreichendem Maß schützen. Die weiteren Bestimmungen des Entwurfs enthalten die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Änderungen der ZPO, der KO, der VerglO, der AbgO, des BGB und anderer Vorschriften, die bisher einen Offenbarungseid oder zivilprozessuale Haft vorgesehen hatten. Sie hier im einzelnen zu beschreiben, ist nicht erforderlich. Anwaltsgebühren für einstweilige Anordnungen im Eheprozeß? Von Dr. JOHANNES HEILAND, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Nachdem sich die Instanzgerichte seit dem Erlaß der EheVerfO bemüht haben, die sich aus §§ 23, 24 dieser Verordnung ergebenden Zweifel hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten zu klären, hat nunmehr das Oberste Gericht in zwei Urteilen vom 5. Februar 1957 (NJ 1957 S. 220, 221) einige besonders wichtige Zweifelsfragen entschieden. Während dem zweiten, die anwaltliche Vergleichsgebühr betreffenden Urteil m. E. ohne weiteres zuzustimmen ist, erweckt die an erster Stelle veröffentlichte Entscheidung 1 Zz 272/56, die sich mit der Frage der Anwaltsgebühren für einstweilige Anordnungen nach § 627 ZPO befaßt, grundsätzliche Bedenken, die hier im Anschluß an die in mehreren ausführlichen Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung des Bezirksgerichts Leipzig dargelegt werden sollen. Diese Rechtsprechung geht, kurz zusammengefaßt, dahin, daß, nachdem durch die §§ 8, 9, 13 EheVO und § 13 EheVerfO die eigentliche Ehesache samt etwaigen dazugehörigen einstweiligen Anordnungen mit allen in Betracht kommenden Nebenverfahren über Sorge, Unterhalt, eheliche Vermögensansprüche, Ehewohnung und Hausrat zu einem einheitlichen Verfahren zusammengefaßt worden ist, die §§ 23, 24 EheVerfO daraus die kostenrechtliche Folgerung ziehen, indem für dieses einheitliche Verfahren ein Gesamtstreitwert geschaffen wird, nach dem die Gerichtsgebühren und gern. § 11 RAGebO auch die Anwaltsgebühren berechnet werden, so daß für keines der in § 24 Abs. 1 EheVerfVO erwähnten Verfahren ein besonderer Streitwert und auch keine besondere Gebühr in Frage kommt. Damit ist die Frage, ob für das Verfahren in einstweiligen Anordnungen besondere Anwaltsgebühren erwachsen, in negativem Sinn beantwortet. Hält diese Meinung aber gegenüber den in der genannten Entscheidung des OG entwickelten Gründen stand? In der Entscheidung des OG wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren einen verschiedenen rechtlichen Charakter haben, insofern die erstgenannten verwaltungsrechtlicher Natur sind, während die Anwaltsgebühren als Vergütung für vertragsmäßig übernommene Dienste zivilrechtlichen Charakter tragen. Das wird von niemandem bezweifelt werden; es besagt aber nichts Ent- scheidendes für die Frage der Anwaltsgebühren in Anordnungssachen, und so sagt auch das OG selbst im zweiten Absatz seiner Entscheidung: „Das bedeutet natürlich aber nicht, daß für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren stets nur grundsätzlich verschiedefie Bestimmungen Anwendung zu finden hätten. Vielmehr enthalten beide Gesetze auch Bestimmungen, die für die Berechnung beider Gebührenarten übereinstimmend anwendbar sind.-“ Die Verschiedenheit des rechtlichen Charakters von Gerichtsund Anwaltsgebühren zwingt also nicht zu der Folgerung, daß im Anordnungsverfahren zwar keine besonderen Gerichtsgebühren, wohl aber besondere Anwaltsgebühren erwachsen. Anders wäre es vielleicht dann, wenn im Anordnungsverfahren der zivilrechtliche Charakter der Anwaltsgebühr als einer Dienstvergütung stärker hervorträte als beispielsweise in einem mit der Ehesache verbundenen Unterhaltsstreit, bei dem ja wohl auch nach der Meinung des OG dem Anwalt keine besonderen Gebühren erwachsen. Daß aber insofern eine Verschiedenheit besteht, daß also die Tätigkeit des Anwalts im Anordnungsverfahren ihrem Wesen nach verschieden ist von seiner Tätigkeit im verbundenen Unterhaltsverfahren, trifft nicht zu und wird auch vom OG im Laufe seiner weiteren Begründung nicht gesagt. Aus der Verschiedenheit des rechtlichen Charakters von Gerichts- und Anwaltsgebühren läßt sich also für die Frage, ob dem Anwalt für seine Tätigkeit im Anordnungsverfahren besondere Gebühren zustehen, nichts entnehmen. Im zweiten Absatz der Gründe wird § 23 EheVerfO worauf auch schon Dillhöfer (NJ 1956 S. 110) hingewiesen hatte als eine „im Sinne der bisherigen Terminologie auf die Festsetzung des Streitwerts bezügliche Anordnung“ bezeichnet. Man wird jedoch geradezu sagen müssen, daß in § 23 Abs. 1 nicht die Gerichtsgebühr, sondern der Streitwert für die Gerichtsgebühren in Ehesachen geregelt wird, und bei dem Streitwert handelt es sich nicht nur um eine Frage der „Terminologie“, d. h. der fachlichen Ausdrucksform, sondern um einen systematisch grundlegenden Begriff der ZPO und der Kostengesetze. Das ist für die hier behandelte Streitfrage von entscheidender Bedeutung. Wenn nämlich § 24 EheVerfO bestimmt, daß von gewissen hier nicht in Betracht kommenden Aus- 434;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen.

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