Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 403 (NJ DDR 1957, S. 403); VPKA, dem Direktor des Kreisgerichts, dem Vorsitzenden des Rates des Kreises u. a. gleichzusetzen. Aus der allen Leitern gestellten gemeinsamen Aufgabe jeder auf seinem Gebiet für den Aufbau des Sozialismus in der DDR, für die Festigung unserer Staatsmacht und für die Einheit Deutschlands und die Erhaltung des Friedens zu arbeiten ergibt sich die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit dieser genannten Stellen und insbesondere der jeweiligen Leiter. Der Kreisstaatsanwalt hat u. a. die spezielle Aufgabe, über die Einhaltung der Gesetzlichkeit durch die örtlichen staatlichen Organe zu wachen. Stellt der Staatsanwalt Gesetzesverletzungen durch ein Staatsorgan fest, so ist das eine schwerwiegende, ernst zu nehmende Feststellung, und neben der Forderrung auf sofortige Beseitigung der Ungesetzlichkeit ist eine Kritik an den die Gesetzlichkeit verletzenden Staatsorganen erforderlich. Das hierfür vom Gesetz vorgesehene Mittel ist der Einspruch des Staatsanwalts beim Leiter des jeweiligen Staatsorgans, der Institution oder des Betriebes. Der Einspruch des Staatsanwalts gern. § 13 Abs. 2 StAG kann und darf nicht wie ein sonstiges Schreiben des Staatsanwalts oder wie eine Beschwerde oder ein Einspruch eines Bürgers gewertet werden; er stellt eine besondere Qualität dar und ist schon deshalb direkt an den Leiter des betreffenden Staatsorgans zu richten, nicht jedoch an Abteilungsoder Sachgebietsleiter bei den örtlichen Räten. Dem Vorsitzenden eines Rates soll der Einspruch helfen, Fehler in der Verwaltungsarbeit und Gesetzesverletzungen seiner Mitarbeiter zu erkennen, zu beseitigen und für die gesamte Arbeit seiner Dienststelle auszuwerten. Der Einspruch muß auch deshalb an den Vorsitzenden gerichtet werden, weil dieser der Bevölkerung und seiner Volksvertretung gegenüber für die gesamte Arbeit des Rates und seiner Fachorgane verantwortlich ist. Deshalb kann man einen Einspruch nicht nur als Zweitschrift diesem verantwortlichen Staatsfunktionär zur Kenntnis bringen. Der Vorschlag, den Einspruch, nachdem er bei einem Abteilungsleiter beim Rat des Kreises eingelegt, ihm aber nicht stattgegeben wurde, dann bei der übergeordneten Fachabteilung des Rates des Bezirks einzulegen, kann auch aus anderen Gründen nicht unterstützt werden. Wenn ein Staatsorgan die Gesetzlichkeit verletzt, so ist in erster Linie der Leiter dieses Organs für die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit verantwortlich; von ihm, nicht aber vom übergeordneten Fachorgan, muß die Beseitigung der Ungesetzlichkeit gefordert Das von S e i f a r t aufgeworfene Problem über die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs bei den Leitern der Fachorgane der örtlichen Räte ist aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, jedoch darf m. E. die Zweckmäßigkeit nicht mit der Gesetzlichkeit im Widerspruch stehen. Die bisherige Auslegung des § 13 StAG ließ die Einlegung des Einspruchs bei dem Leiter des Fachorgans nicht zu. Aus dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht kann, wie Seifart richtig ausführt, die Einlegung des Einspruchs beim Leiter des Fachorgans begründet werden. Allerdings ergibt sich dies nicht nur aus § 44 dieses Gesetzes, sondern aus dem gesamten Abschnitt IV, insbesondere aus § 46 Abs. 1, der den Grundsatz enthält, daß die Fachorgane der Räte individuell geleitet werden. Fehlerhaft wäre es aber, die in Abschnitt IV des Gesetzes verankerte teilweise Selbständigkeit der Fachorgane aus dem Zusammenhang des Gesetzes zu lösen. Der § 44 enthält den Grundsatz der doppelten Unterstellung der Fachorgane als einen Teil des Prinzips des demokratischen Zentralismus. Danach sind die Fachorgane den Räten (Abs. 1) und in solchen Fragen, die eine einheitliche Regelung zwingend erfordern, dem zuständigen Fachorgan des höheren Rates bzw. dem fachlich zuständigen zentralen staatlichen Organ unterstellt (Abs. 2). Darüber hinaus sind die Leiter der Fachorgane nach § 39 Abs. 3 an die Weisungen der Vorsitzenden der Räte gebunden. Es kann demnach nicht absolut gesagt werden, daß nur dann Einspruch unmittelbar beim Vorsitzenden des Rates des Kreises oder werden. Demzufolge ist es nicht möglich, den Vorsitzenden lediglich durch eine Zweitschrift des Einspruchs von der Gesetzesverletzung zu informieren. Der § 44 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht legt fest, daß die Fachorgane der Räte dem jeweiligen Rat unterstehen. Die Fachabteilungen sind außerdem den übergeordneten Fachorganen in den Fragen unterstellt, die eine einheitliche zentrale Regelung erfordern. Die Beseitigung einer von einem Fachorgan begangenen Gesetzesverletzung bedarf jedoch keinesfalls einer zentralen Regelung. Gerade deshalb, weil eine zentrale Regelung (ein Gesetz, eine Verordnung oder Anordnung) verletzt wurde, legt der Staatsanwalt Einspruch ein, und die Beseitigung muß von dem von der Volksvertretung beauftragten Vorsitzenden des örtlichen Rates gefordert werden. Insbesondere die Kreisstaatsanwälte, die die Arbeit mit den örtlichen Organen zu leisten haben und am meisten mit der Bevölkerung verbunden und mit dem täglichen Leben vertraut sind, wissen, wie schwer es war, den jetzigen Stand in der Allgemeinen Aufsicht zu erreichen. Sie wissen, wieviel Auseinandersetzungen dies auch mit Funktionären örtlicher Organe gekostet und welch großer Aufklärungsarbeit es bedurft hat, um diese Tätigkeit des Staatsanwalts der Bevölkerung und den Mitarbeitern Staatlicher Organe klar zu machen. Die meisten Vorsitzenden der Räte haben erkannt, daß die Einsprüche des Staatsanwalts ihnen helfen, die Arbeit der von ihnen geleiteten Organe und ihrer Mitarbeiter zu verbessern; sie geben ihnen Hinweise auf Gesetzesverletzungen, die das Vertrauen der Bürger zu unseren Staatsorganen beeinträchtigen können und veranlassen damit die Beseitigung dieser Ungesetzlichkeiten. Im übrigen irrt Seifart, wenn er meint, daß sich der Ministerrat mit einem vom Vorsitzenden des Rates des Bezirks zurückgewiesenen Einspruch beschäftigen müsse. Begrüßenswert ist, daß viele Vorsitzende der örtlichen Räte Einsprüche des Staatsanwalts infolge ihrer Bedeutung im Rat behandeln. Dies ist jedoch nicht gesetzlich'- vorgeschrieben. Ebensowenig ist vorgeschrieben, daß der Ministerrat einen Einspruch des Generalstaatsanwalts behandeln muß. Der Einspruch ist demnach an den Vorsitzenden des Ministerrats zu richten, und dieser wird über seine weitere Bearbeitung entscheiden. WERNER EBERDT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden n des Bezirks wie Seifart ausführt eingelegt werden sollte, wenn sich dieser Einspruch gegen ungesetzliche Ratsbeschlüsse oder gegen ungesetzliche Handlungen des Vorsitzenden richtet. Aus der Stellungnahme zu dem beim Fachorgan eingelegten Einspruch kann es sich z. B. ergeben, daß eine Weisung des Vorsitzenden oder ein Ratsbeschluß der Entscheidung des Fachorgans zugrunde liegt. In diesem Fall wäre der von Seifart vorgeschlagene Weg falsch, weil er gegen die Prinzipien des Gesetzes vom 17. Januar 1957 verstoßen würde. Es müßte dann ein weiterer Einspruch beim Vorsitzenden des Rates des Kreises und nicht, wie Seifart ausführt, beim übergeordneten Fachorgan eingelegt werden. Der von Seifart vorgeschlagene Weg kann m. E. nur dann zulässig sein, wenn der Entscheidung des Fachorgans eine Weisung des übergeordneten Fachorgans gemäß § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zugrunde Regt bzw. der Einspruch sich gegen eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder einer Verordnung durch das Fachorgan selbst richtet. Mein Vorschlag geht dahin, daß der Staatsanwalt bei Feststellung einer Gesetzesverletzung durch ein Fachorgan eingehend prüft, welches die Ursachen dieser Gesetzesverletzung sind. In der Regel wird bereits aus der angeforderten Stellungnahme des Fachorgans ersichtlich sein, ob die Gesetzesverletzung auf einem gesetzwidrigen Ratsbeschluß oder einer Weisung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter beruht 403;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 403 (NJ DDR 1957, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 403 (NJ DDR 1957, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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