Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 342 (NJ DDR 1957, S. 342); gleichermaßen das Recht, in einem umfassenden Schlußvortrag ihre Ansicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme darzulegen, bestimmte Anträge an das Gericht zu stellen und auf ihre Ausführungen gegenseitig zu erwidern (§ 213 StPO). Der Angeklagte hat das letzte Wort, in dem er noch einmal abschließend auf den Anklagevorwurf eingehen kann (§ 214 StPO). Alle diese Rechte des Staatsanwalts und des Angeklagten hat das Gericht streng zu wahren. Wenn im § 220 Abs. 1 StPO festgelegt wird, daß Gegenstand der Urteilsfindung das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Angeklagten ist, wie es sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, dann bedeutet dies, daß vom Gericht auch die Tatsachen und Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen, die Staatsanwalt und Angeklagter in Ausübung ihrer Rechte vorgebracht haben. Im Verfahren zweiter Instanz gelten die geschilderten Grundsätze gleichermaßen. Nach § 295 StPO finden für das Verfahren über Protest und Berufung die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren erster Instanz Anwendung, sofern die besonderen Vorschriften über das zweitinstanzliche Verfahren keine andere Regelung treffen. Diese besonderen Bestimmungen betonen aber die prozessual gleichartige und das Verfahren aktiv mitgestaltende Stellung von Staatsanwalt und Angeklagtem ebenfalls. Der Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten sind unter gleichen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 279 StPO). Beide Rechtsmittel führen zur Nachprüfung unter den gleichen, in § 280 StPO geschilderten Gesichtspunkten. Auch die Anforderungen an die Begründung und die Frist der Einlegung beider Rechtsmittel sind gleichartig (vgl. §§ 281, 283 StPO). In der Hauptverhandlung selbst sind nach § 288 Abs. 2 StPO Staatsanwalt und Angeklagter zu hören, wobei (was ihre prozessual gleichrangige Stellung unterstreicht) derjenige zuerst zu hören ist, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese gesetzliche Regelung gibt uns das Recht, Staatsanwalt und Angeklagten im gerichtlichen Hauptverfahren als Parteien des Strafprozesses, d. h. als prozessual gleichrangige, selbständige und das Verfahren aktiv mitgestaltende Subjekte des Strafprozesses zu bezeichnen. Angesichts der dargestellten Beispiele rechtfertigt sich auch der Schluß, daß die Stellung von Staatsanwalt und Angeklagtem als Parteien für das gerichtliche Verfahren erster und zweiter Instanz auch charakteristisch ist. Das gerichtliche Verfahren muß nach § 1 Abs. 2 StPO sichern, daß der Sachverhalt allseitig, gewissenhaft und schnell aufgeklärt, das Vorliegen eines Verbrechens sorgfältig und richtig festgestellt wird und jeder Schuldige zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann. Zugleich muß das Verfahren dazu beitragen, die Öffentlichkeit und den Angeklagten zur Achtung vor den Gesetzen unseres Staates, vor dem sozialistischen Eigentum und zur Arbeitsdisziplin sowie zur demokratischen Wachsamkeit zu erziehen (vgl. § 2 StPO). Diese Forderungen des Gesetzes verlangen eine Gestaltung des Gerichtsverfahrens in der Form der streitigen Auseinandersetzung von Prozeßparteien. Das Gericht kann den Sachverhalt nur dann wirklich gewissenhaft und allseitig aufklären (also nur dann die objektive Wahrheit feststellen) und diesen Sachverhalt nur dann richtig würdigen, wenn ihm sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte die ihnen bekannten Tatsachen nennt. Erst durch das Vorbringen und Gegenvorbringen des Staatsanwalts und des Angeklagten in der Hauptverhandlung können häufig Unklarheiten z. B. über bestimmte Einzelheiten der Handlung, über den Täter und seine Beweggründe usw. beseitigt werden. Auch die erzieherische Wirkung des Verfahrens wird dadurch verstärkt. Öffentlichkeit und Angeklagter müssen erkennen, daß es dem sozialistischen Gericht tatsächlich darum geht, durch das wechselseitige Vorbringen des Staatsanwalts und des Angeklagten die objektive Wahrheit zu erforschen und Gesichtspunkte für eine richtige Würdigung der getroffenen Feststellungen zu erhalten. So stärkt die Stellung von Staatsanwalt und Angeklagtem als Partei des Strafprozesses das Vertrauen in die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der gerichtlichen Feststellungen. Dieses Vertrauen aber ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen dafür, daß alle Bürger, die von der Entscheidung des Gerichts betroffen werden bzw. von ihr Kenntnis erhalten, auch von ihrer Gerechtigkeit überzeugt werden. Die Anerkennung des Angeklagten als Prozeßpartei mit allen sich daraus ergebenden Rechten ist schließlich auch Ausdruck der Achtung der Bürgerrechte des noch nicht rechtskräftig verurteilten, vor dem Gesetz unseres sozialistischen Staates also noch unschuldigen Angeklagten. Das Parteiprinzip ist also eine Konsequenz des sozialistischen Charakters unseres Strafprozesses und der Forderungen, die unsere Arbeiter-und-Bauern-Macht an ihn stellt. Wir können es mit Recht als eine der leitenden Ideen der Arbeiterklasse über die Art und Weise der Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts bezeichnen. Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerungen wird noch deutlicher, wenn man sich vor Augen hält, welche Konsequenzen die Leugnung des Parteiprinzips nach sich ziehen könnte. Z y s 1 a k5) ist völlig zuzustimmen, daß dies letzten Endes dazu führen müßte, das Gericht auf die Stellung eines Inquisitionstribunals hinabzudrücken. Wenn man nämlich dem Staatsanwalt und dem Angeklagten das Recht abspricht, selbständig am gerichtlichen Verfahren mitzuwirken, dann beschränkt man letztlich die gerichtliche Verhandlung auf eine inquisitorische Befragung. Der Angeklagte, der nach dem geltenden Gesetz Subjekt des Strafprozesses und Inhaber gesetzlicher Rechte und Pflichten ist, würde dadurch in die Rolle eines Objekts gedrängt. Dies aber dient weder dem sozialistischen Charakter unseres Prozesses noch speziell der Erforschung der objektiven Wahrheit oder der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben des Strafverfahrens. Sicherlich wird niemand beabsichtigen, eine derartige gesetzwidrige Verfahrensweise zu praktizieren oder auch nur in Zukunft das Gesetz mit den geschilderten Konsequenzen zu ändern. Eine Nichtanerkennung des Parteiprinzips kann aber stets dazu führen, daß die Gleichrangigkeit der Rechte von Staatsanwalt und Angeklagten mißachtet und dadurch das- bestehende Gesetz verletzt wird6). 3. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß im Strafprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik das Parteiprinzip existiert. Es besagt, daß sich im gerichtlichen Hauptverfahren erster und zweiter Instanz Staatsanwalt und Angeklagter unter der alleinverantwortlichen Leitung des Gerichts als Rechtssubjekte gegenüberstehen und prozessual gleichberechtigt das Verfahren mitgestalten können. Dieses Prinzip ist eine wichtige Garantie für die Erforschung der objektiven Wahrheit und die Erfüllung der erzieherischen Aufgaben des Strafprozesses, es ist Ausdruck seines sozialistischen Charakters. Es findet seinen spezifischen Ausdruck in den gesetzlichen Bestimmungen über das gerichtliche Hauptverfahren und ist zugleich ein wichtiger Hinweis für eine dem Charakter des sozialistischen Strafprozesses entsprechende Anwendung und Auslegung der einzelnen Normen. III Dennoch sind in letzter Zeit einige Argumente gegen das Bestehen dieses Prinzips angeführt worden, auf die nunmehr einzugehen ist. 1. Weiß7) macht geltend, daß es im Strafprozeß keine Beweisführungspflicht des Staatsanwalts oder des Angeklagten gebe. Deshalb, meint er, sei es fraglich, ob man sie als Parteien bezeichnen oder auch von einem streitigen Verfahren sprechen könne. Dieses Argument läßt einen Fehler deutlich werden, auf dem übrigens letztlich auch viele andere gegen das Bestehen des Parteiprinzips gerichtete Einwände beruhen. Weiß überträgt hier spezifische Eigenheiten des Zivilprozesses auf den Strafprozeß, obwohl er in anderem Zusammenhang (bei der Frage der „Beweislast“) mit Recht vor einem solchen Schritt warnt. Es ist richtig, daß im Zivilprozeß die Begriffe der Partei 5) Zitiert im Bericht über die Konferenz der Abt. Prozeßrecht des DIR (NJ 1957 S. 9). 6) vgl. Löwenthal, zitiert in NJ 1957 S. 9. 7) NJ 1957 S. 5; vgl. auch Staat und Recht 1957 S. 205. 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 342 (NJ DDR 1957, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 342 (NJ DDR 1957, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit geschaffen werden. Die Handlungsmöglich keiten des Gesetzes sind aber auch nutzbar für Maßnahmen zur Rückgewinnung, Vorbeugung, Zersetzung Forcierung operativer Prozesse.

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