Neue Justiz (NJ) 1957, Jahrgang 11, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 284 (NJ DDR 1957, S. 284); ?dem Zugfuehrer also die Entscheidung darueber ueberlassen, wann die Brandbekaempfung vorgenommen werden soll. Nach diesen Vorschriften hat der Angeklagte gehandelt. Er hat nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen beim Auftreten der ersten und der zweiten Flamme den Zug jeweils zum Halten gebracht und das Feuer mit einem Eimer voll Wasser geloescht. Der Sachverstaendige hat in der Hauptverhandlung dazu erklaert, mit der Kuebelspritze haetten die Flammen nicht so schnell geloescht werden koennen. Der Angeklagte habe auch nicht erkennen koennen, dass durch den Brand kleine glimmende Holzteile in die Zwischenwand gefallen seien und sich so ein Schwelbrand entwickelt habe. Aus den Bekundungen des Sachverstaendigen ergibt sich im uebrigen, dass sowohl mit dem Eimer als auch mit der Kuebelspritze zwar die Flammen geloescht, aber der Ausbruch des grossen Brandes nicht haette verhindert werden koennen. Demzufolge hat der Angeklagte, nachdem er erkannt hatte, dass die von ihm bisher getroffenen Loeschmassnahmen den Ausbruch eines neuen Brandes nicht haben verhindern koennen, den oben genannten Vorschriften entsprechend, nunmehr richtig den Zug in den Bahnhof U. einfahren lassen, weil dort wirksamere Loeschmassnahmen vorgenommen werden konnten. Dort hat der Angeklagte nicht, wie das Kreisgericht unrichtig festgestellt hat, dem Brand tatenlos zugesehen. Er ist vielmehr, als ihm der Zeuge K. erklaerte, er koenne nicht sofort unter den Wasserkran, weil erst ein anderer Zug den Bahnhof durchfahren muesse, sofort zum Stellwerk gelaufen, um zu erreichen, dass die Einfahrt fuer diesen Zug gesperrt wurde, damit der Packwagen sofort zum Wasserkran gefahren werden konnte. In diesem Verhalten ist keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen. Der Angeklagte hat auch, entgegen den Feststellungen des Kreisgerichts, das Lo-komotivpersonal von der erneuten Brandgefahr unterrichtet. Als der Zug in U. hielt, hat der Angeklagte, wie sich aus der Aussage des Zeugen H. in der Hauptverhandlung ergibt, ehe er zum Stellwerk gelaufen ist, erklaert: ?Wir muessen unter den Wasserkran, da es wieder anfaengt zu brennen.? Das Bezirksgericht hat die Maengel der vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen nicht erkannt und die Berufung als offensichtlich unbegruendet erachtet. Ausserdem hat es in seiner Entscheidung ausgefuehrt, der Angeklagte haette sich von der Lokomotive eine Hacke holen und den Brandherd freilegen muessen, um das Feuer besser bekaempfen zu koennen. Diesen Vorwurf hat das Bezirksgericht dem Angeklagten gemacht, ohne auf Grund einer Beweisaufnahme festgestellt zu haben, ob sich auf der Lokomotive ueberhaupt eine Hacke befunden und der Angeklagte davon Kenntnis gehabt hat. Die Tatsache, dass es das Bezirksgericht fuer notwendig hielt, neue Umstaende in den Prozess einzufuehren, zeigt, dass die Berufung nicht offensichtlich unbegruendet war. Eine Berufung kann nur dann als offensichtlich unbegruendet verworfen werden, wenn das angefochtene Urteil Sachverhaltsfeststellungen enthaelt, die dem Ergebnis der Beweisaufnahme voll entsprechen, die rechtliche Beurteilung eindeutig und richtig ist und die ausgesprochene Strafe der Schwere des Verbrechens entspricht. Das Berufungsgericht muss, wenn es nach-weisen will, dass die Berufung unbegruendet ist, das Berufungsvorbringen anhand des Urteils und des Protokolls ueber die Hauptverhandlung widerlegen. Eine Berufung kann auch dann nicht verworfen werden, wenn zwar die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung im Ergebnis richtig sind, das Urteil aber in seiner Begruendung korrigiert werden muss. ?? 17, 33 JGG. Die Tat eines Jugendlichen darf auch dann nur nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts abgeurteilt werden, wenn der Taeter inzwischen volljaehrig geworden ist und deshalb Anklage vor dem Erwachsenengericht erhoben wurde. OG, Urt. vom 5. Februar 1957 - 2 Zst III 77/56. Das Kreisgericht M. hat die Angeklagte am 16. August 1956 wegen fortgesetzten Diebstahls von Volkseigentum anstelle einer an sich verwirkten Gefaengnisstrafe zu einer Geldstrafe in Hoehe von 90 DM verurteilt. Dem Urteil liegen folgende, vom Bezirksgericht getroffene Feststellungen zugrunde: Die am 29. April 1938 geborene Angeklagte erlernte bei der HO in M. den Beruf einer Ver- kaeuferin. Nach Abschluss der Lehrzeit blieb sie auch weiterhin bei der Handelsorganisation als Verkaeuferin. Ihren gesamten Verdienst gab sie ihrer Mutter, so dass sie fuer ihre persoenlichen Beduerfnisse kein Geld zur Verfuegung hatte. Sie kam deshalb auf den Gedanken, Geld aus der Kasse der HO-Ver-kaufsstelle zu entwenden. Von Dezember 1955 bis Anfang des Jahres 1956 entnahm sie wiederholt Geldbetraege von je 0,50 DM bis 50 DM, insgesamt 75,50 DM dieser Kasse. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Dem Antrag war stattzugeben. Aus den Gruenden: Das Kreisgericht hat uebersehen, dass die Angeklagte bei Begehung ihrer Tat noch jugendlich im Sinne des Gesetzes war. Infolge des Antrages des Staatsanwalts war zwar gern. ? 33 JGG die Zustaendigkeit des Er-wachsenengerichfs begruendet, jedoch haette das Kreisgericht dem Strafverfahren die Bestimmungen des JGG zugrunde legen muessen. Die Anklageerhebung gern. ? 33 JGG vor dem Erwachsenengericht kann schon deshalb nicht auch die Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts nach sich ziehen, weil es dann von Zufaelligkeiten, z. B. dem Zeitpunkt der Entdeckung, abhaengen wuerde, ob die Tat eines Jugendlichen nach, dem allgemeinen oder nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden wuerde. Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ist, wie sich aus ? 24 Abs. 1 JGG ergibt, nur bei den dort aufgefuehrten schweren Verbrechen zulaessig. Hierzu gehoert aber die von der Angeklagten begangene Tat nicht. Das Kreisgericht haette also entsprechend den Vorschriften des Jugendstrafverfahrens zunaechst gern. ? 4 JGG pruefen muessen, ob die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat strafrechtlich verantwortlich gewesen ist und, wenn dies zu bejahen war, welche der im JGG bestimmten Massnahmen dem Vergehen und der Entwicklung der Angeklagten entsprechen. Dabei haette es beachten muessen, dass nach ? 2 Abs. 2 JGG die Massnahmen des Jugendgerichts die Erziehung der Jugendlichen zu tuechtigen und verantwortungsbewussten Buergern des demokratischen Staates zum Ziele haben. Zur Erreichung dieses Zieles hat das Gericht in erster Linie Erziehungsmassnahmen anzuordnen und nur, wenn es die Erziehungsmassnahmen fuer ungenuegend haelt, auf Strafe zu erkennen (? 3 JGG). Ein Strafausspruch ist also im Jugendstrafrecht die Ausnahme und nur gerechtfertigt, wenn nach der Ueberzeugung des Gerichts die Erziehung des Jugendlichen durch Erziehungsmassnahmen nicht erreicht werden kann. Waere das Kreisgericht im vorliegenden Fall dieser Ansicht gewesen, so haette es auf Freiheitsentziehung erkennen muessen, da diese gern. ? 17 JGG die einzige gegen Jugendliche moegliche Strafe ist. Die Verhaengung von Geldstrafen ist demnach gesetzlich ausgeschlossen; deshalb ist auch die Umwandlung der Freiheitsentziehung in Geldstrafe entsprechend ? 27 b StGB unzulaessig. Dies ergibt sich aus ? 17 JGG. Die Umwandlung wuerde dem Erziehungsprinzip des Jugendstrafrechts entgegenstehen, nach dem, wenn schon wegen der besonderen Umstaende ausnahmsweise auf Strafe erkannt werden muss, diese geeignet sein muss, einen nachhaltigen Einfluss auszuueben. Daher ist in ? 17 Abs. 2 JGG auch vorgeschrieben, dass die Freiheitsentziehung mindestens drei Monate dauern soll. Das auf Gesetzesverletzungen beruhende Urteil des Kreisgerichts M. war daher aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurueckzuverweisen. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht ?? 1, 2 Abs. 1 und 2 Ziff. 6 und 7 HSchG; ? 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. Stellt der illegale Transport optischer Geraete nach dem Ausland ein Verbrechen gern. ? 2 HSchG dar? BG Dresden, Urt. vom 29. Januar 1957 2b NDs 9/57. Der in Westberlin wohnhafte Angeklagte kaufte in der Zeit vom 16. April bis 4. September 1956 unter Benutzung mehrerer gefaelschter Deutscher Personalausweise in verschiedenen Staedten der DDR Kameras, Teleobjektive und Fernglaeser im Gesamtwert von 12 407 DM. Diese optischen Erzeugnisse brachte er zunaechst nach Westberlin und von dort aus nach Frankreich, Spanien und Italien, wo er sie verkaufte. Das Kreisgericht hat die Handlung des Angeklagten als fortgesetztes Verbrechen nach ? 2 Abs. 1 und 2 Ziff. 6 und 7 HSchG gewuerdigt und ihn zu einer Zuchthausstrafe von fuenf Jahren 284;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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