Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 114 (NJ DDR 1957, S. 114); besondere für die Festigung des Vertrauens der Bevölkerung zur Arbeit der Staatsanwaltschaft, und es soll auch nicht übersehen werden, daß die §§ 100, 101 StPO in der Vergangenheit nicht immer genau beachtet wurden. Das kann aber kein Grund sein, um ein- und dieselbe Bestimmung in zwei verschiedenen Gesetzen inhaltlich gleichlautend festzuhalten. Wenn eine wichtige Rechtsnorm in der Praxis der staatsanwaltschaft-lichen Arbeit wenig beachtet wird, dann ist es nicht Aufgabe der Gesetzgebung, sie von neuem zu formulieren, sondern die Aufgabe kann nur darin bestehen, daß die Leitung der Staatsanwaltschaft auf die Beachtung und Einhaltung dieser Bestimmung durch Rundverfügungen des Generalstaatsanwalts, in Arbeitstagungen usw. hinweist und die Arbeit der Staatsanwälte in dieser Hinsicht besonders kontrolliert. Deshalb sollte m. E. § 26 als überflüssig weggelassen werden, zumal der Entwurf des § 17 Ziff. 2 ohnehin schon die Überwachungspflicht des Staatsanwalts mit dem Ziel festlegt, daß „ . kein Bürger durch Untersuchungsmaßnahmen ungesetzlich in seinen Rechten beschränkt . wird“. Ähnlich verhält es sich mit § 22 Abs. 1 des Entwurfs, in welchem die Rechte des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden2). Im wesentlichen wird auch hier nur noch einmal etwas breiter wiederholt, was bereits die §§ 97 und 163 Ziff. 3 StPO gesetzlich regeln. Es wäre viel besser, nicht noch einmal diese Rechte des Staatsanwalts. bei seiner Aufsicht gegenüber den Untersuchungsorganen festzulegen, sondern hervorzuheben, daß seine Rechte zugleich Pflichten beinhalten, denen in der Vergangenheit oft nur formal nachgekommen wurde. Diese Bestimmung in der staatsanwaltschaftlichen Ordnung müßte deshalb m. E. die Verpflichtung des Staatsanwalts formulieren: 1. den Untersuchungsorganen konkrete Weisungen insbesondere zur Beschleunigung der Durchführung von Ermittlungsverfahren, in denen der Beschuldigte in Haft genommen wurde, zu erteilen, 2. in besonders schwerwiegenden und komplizierten Verfahren an den Untersuchungen teilzunehmen sowie in besonders bedeutenden Fällen die Untersuchungen persönlich zu führen, 3. bei Rückgabe ungenügend ermittelter Strafsachen an das Untersuchungsorgan genaue Anweisungen in den Akten schriftlich niederzulegen, welche weiteren Untersuchungen noch zu führen sind. Eine solche Bestimmung würde sowohl Rechte als auch Pflichten des Staatsanwalts begründen. Dagegen bleibt die Fassung des § 22 des Entwurfs von Anfang bis Ende nur eine Kannvorschrift, die keine konkrete Verpflichtung des Staatsanwalts enthält und somit kaum Grundlage einer verbesserten Arbeit des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens zu werden verspricht. § 21 des Entwurfs legt die Pflicht des Staatsanwalts fest, die Notwendigkeit der Fortdauer einer angeordneten Untersuchungshaft ständig zu überprüfen. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus § 146 StPO. Neu und von großer Bedeutung für die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit bei Inhaftierungen ist jedoch, daß der Staatsanwalt was bisher in der Praxis nicht üblich war in den Akten schriftlich zu begründen hat, ob und warum die Fortdauer der Untersuchungshaft geboten ist. Dennoch erscheint die Formulierung, „ständig“ zu überprüfen, zu allgemein gehalten. Jedes Ermittlungsverfahren ist gern. § 107 StPO in einer bestimmten Bearbeitungsfrist abzuschließen. Ist der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen worden, so hat der Staatsanwalt von vornherein die Voraussetzungen des § 141 StPO geprüft und die Inhaftierung für die Dauer der festgesetzten Frist als notwendig * 1 2) § 22 Abs. 1 lautet: „Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht kann der Staatsanwalt 1. den Untersuchungsorganen Weisungen mit Bezug auf die Führung der Untersuchung und auf die Art der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen (Festnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung) geben sowie die Fahndung nach flüchtigen Verbrechern anordnen; 2. an der Untersuchung von strafbaren Handlungen teilnehmen und in jedem beliebigen Falle die Untersuchung persönlich führen; 3. ungenügend ermittelte Strafsachen mit bestimmten Anweisungen an die Untersuchungsorgane zur weiteren Ermittlung zurückgeben.“ erachtet. Werden während der fristgemäßen Bearbeitung Tatsachen bekannt, durch welche die Voraussetzungen des § 141 StPO fortfallen, so muß selbstverständlich sofort die Haftentlassung des Beschuldigten angeordnet werden. Im Regelfall wird jedoch die Untersuchungshaft entweder bis zur abschließenden Entscheidung des Untersuchungsorgans und Übergabe der Akten mit Schlußbericht an den Staatsanwalt oder aber mit Antrag des Untersuchungsorgans auf Fristverlängerung andauern. Beides ist konkreter Anlaß zur Überprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft. Das sollte aber auch in der Ordnung über die Aufsicht der Staatsanwaltschaft festgehalten werden, indem § 21 des Entwurfs etwa folgendermaßen erweitert wird: „Die Pflicht des Staatsanwalts zur Prüfung und schriftlichen Begründung der notwendigen Fortdauer der Untersuchungshaft besteht insbesondere dann, wenn 1. die Genehmigung zur Überschreitung der Bearbeitungsfrist an das Untersuchungsorgan erteilt oder von dem übergeordneten Staatsanwalt eingehol’t werden soll, 2. die abschließende Bearbeitung durch das Untersuchungsorgan und von dort die Übergabe der Akten an den Staatsanwalt erfolgt ist. Im übrigen hat eine Überprüfung mindestens monatlich einmal zu erfolgen.“ * Die Aufsichtspflicht des Staatsanwalts über die Gesetzlichkeit und Begründetheit der von den Strafgerichten erlassenen Urteile und Beschlüsse nimmt im Entwurf der Ordnung keinen allzu breiten Raum ein. Die Mitwirkung des Staatsanwalts im Strafverfahren ist ja auch ausführlich in der StPO geregelt worden. Dennoch würden m. E. einige konkrete Vorschriften für die Tätigkeit des Staatsanwalts in der Strafrechtspraxis dazu dienen können, bestimmte grundsätzliche Schwächen in der bisherigen Arbeit schneller zu überwinden. Das Recht des Staatsanwalts, Anklage zu erheben und sie vor Gericht zu vertreten (§ 30 Ziff. 1), gegen unbegründete oder ungesetzliche Entscheidungen der Gerichte Rechtsmittel einzulegen und zu vertreten (§ 30 Ziff. 3), an allen Gerichtsverfahren teilzunehmen und sich mündlich oder schriftlich dem Gericht gegenüber zu äußern (§ 31), das Kassationsrecht des Generalstaatsanwalts (§ 32) und die Möglichkeit der Aussetzung der Strafvollstreckung bei Stellung eines Kassationsantrages (§ 35) sowie das Recht des Generalstaatsanwalts, allgemein geltende Richtlinien beim Obersten Gericht zu beantragen (§ 36) das alles ist für die Strafrechtspraxis nichts Neues und wird in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen der StPO, des StAG und des GVG bereits geregelt. Ebenso bringt der Entwurf in § 33 über das Recht der Aktenanforderung beim Gericht und in § 34 über die Pflicht der Prüfung von Kassationsanregungen der Bürger keine besondere Erweiterung oder Konkretisierung der Rechte und Pflichten des Staatsanwalts. Daß diese Bestimmungen überhaupt in die Ordnung über die staatsanwaltschaft-liche Aufsicht aufgenommen werden sollen, ist nur damit zu begründen, eine einheitliche Systematik, eine Zusammenfassung der Grundsätze der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht über alle gerichtlichen Entscheidungen im Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren wie auch im Strafverfahren zu erhalten. Diesen Bestimmungen im Kapitel IV des Entwurfs ist § 29 vorangestelit, der die Pflicht des Staatsanwalts festlegt, „die Aufsicht darüber auszuüben, daß die Gerichtsentscheidungen dem Gesetz entsprechen und mit den vom Gericht festgestellten Tatsachen übereinstimmen“. Wenn auch die Praxis der staatsanwaltschaftlichen Arbeit in zunehmendem Maße darauf hinsteuert, eine generelle Aufsicht über die gesamte Rechtsprechung der Gerichte auszuüben, so ist doch bisher eine gesetzliche Pflicht dazu in konkreter Form nirgends festgelegt worden (mit Ausnahme von § 19 StAG; aber auch dort wird eine direkte Pflicht des Staatsanwalts zur Überwachung der richtigen und einheitlichen Gesetzesanwendung durch die Gerichte nicht ausgesprochen). Dem § 29 des Entwurfs kommt insofern eine große Bedeutung zu, weil er die Pflicht des Staatsanwalts zur Gerichtsaufsicht und damit seine 114;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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