Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 68 (NJ DDR 1957, S. 68); liehe Regelung und die Tendenz des Gesetzes richtig, die dahin gehen, auch für eine zukünftige Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse der örtlichen Organe den Weg offenzuhalten. Aus dem Grundsatz des § 44 werden sich eine Reihe von Schlußfolgerungen ergeben, von denen ich eine anführen will, weil sie Gegenstand der Diskussion war. Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes war vorgesehen, daß im Rahmen der doppelten Unterstellung die Berufung des Leiters eines Fachorganes durch die örtlichen Organe der vorherigen Zustimmung des Leiters des zuständigen Fachorgans des höheren Rates oder des entsprechenden zentralen Organs bedürfen sollte. Diese Bestimmung stieß auf Kritik. Es wurde darauf hingewiesen, daß derartige Zustimmungen nur formalen Charakter haben können, weil die örtlichen Organe die in Betracht kommenden Kader besser kennen und deshalb die Auswahl der Leiter der Fachorgane nur auf der örtlichen Ebene entschieden zu werden brauche. Diese Ansicht hat sich durchgesetzt, und ich halte sie jetzt ebenfalls für richtig, obwohl ich während der Diskussion in einem Artikel noch die gegenteilige Meinung vertreten habe. Jetzt sehen die §§ 34 Abs. lc und 7c vor, daß die Leiter der Fachorgane von den örtlichen Räten berufen und abberufen werden und daß diese Entscheidungen der Bestätigung der entsprechenden Volksvertretung bedürfen. Noch eine letzte Bestimmung des Gesetzes sei in diesem Zusammenhang erwähnt. Nach § 47 Abs. 4 haben die örtlichen Räte das Recht, gegen Weisungen übergeordneter Fachorgane bei dem Rat, dessen Fachorgan die Weisung erlassen hat, Einspruch einzulegen. Auch diese Möglichkeit wird dazu beitragen, Fällen entgegenzutreten, in denen versucht wird, die örtlichen Organe administrativ zu gängeln. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß das Gesetz über die örtlichen Organe alle Voraussetzungen schafft, um die Notwendigkeiten der zentralen Leitung und die Verantwortlichkeit der örtlichen Organe gegeneinander abzuwägen und in der Praxis diese beiden Prinzipien in Einklang zu bringen. Das ist in der Deutschen Demokratischen Republik möglich, „wo es keine Gegensätze zwischen den örtlichen und zentralen Organen des Staates gibt, wo die ein- heitlichen Interessen der überwiegenden Mehrheit des Volkes für die Tätigkeit aller Staatsorgane bestimmend sind“7). IV Von großer Bedeutung für die Arbeit der Justiz ist die Weiterentwicklung des gegenseitigen Verhältnisses zwischen den örtlichen Volksvertretungen und den zentral geleiteten Organen, Betrieben und Einrichtungen in ihrem Bereich. Zu dieser Frage hat bereits Haid8) Stellung genommen, dessen Ausführungen ich zustimme, und die ich nicht wiederholen will. Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf legt § 8 des Gesetzes über die örtlichen Organe nicht nur einseitig fest, daß die örtlichen Volksvertretungen die zentral geleiteten Organe zu unterstützen haben. In der Diskussion wurde mit Recht hervorgehoben, daß es sich hier um eine beiderseitige Zusammenarbeit handeln müsse. So kam es zu der Fassung des § 8, daß auch die zentral geleiteten Organe, Betriebe und Einrichtungen eng mit den örtlichen Volksvertretungen zusammenzuarbeiten und sie als oberste Machtorgane in ihrem Zuständigkeitsbereich zu achten und zu stärken haben. Aus dieser Aufgabenstellung hat das Ministerium der Justiz eine wichtige praktische Schlußfolgerung gezogen. Im ersten Quartal 1957 wird die Berichterstattung der Kreisgerichte nach § 45 GVG in allen Kreisen der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt. In den vergangenen Jahren berichteten die Kreisgerichte in Betriebs- und Einwohnerversammlungen über ihre Arbeit. Diese unmittelbaren Aussprachen mit der Bevölkerung werden auch in diesem Jahr und in Zukunft stattfinden. Neu ist, daß sich in allen Kreisen die Direktoren der Kreisgerichte an die zuständigen örtlichen Organe mit dem Vorschlag gewandt haben, eine solche Berichterstattung auch vor dem Kreistag durchzuführen. Es ist zu hoffen, daß in 7) H. Matern, a. a. O. S. 440. 8) Über die Zusammenarbeit der Leiter der Justizorgane mit den örtlichen Volksvertretungen, NJ 1956 S. 426. vielen Kreisen der DDR dieser Vorschlag verwirklicht und damit zu einer Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Justizorganen und örtlichen Volksvertretungen beigetragen wird. Hierbei werden die ständigen Kommissionen für Volkspolizei und Justiz, über deren Zusammensetzung und Aufgabenstellung in dieser Zeitschrift mehrfach diskutiert worden ist9), eine wichtige Rolle spielen. In dieser Diskussion wurde einmütig die Meinung vertreten, daß auf keinen Fall in der Kommission und ihrem Aktiv Mitarbeiter der Justizorgane und der Volkspolizei die Mehrheit haben sollen. Abgesehen davon, daß eine solche Zusammensetzung eine kritische Behandlung von Problemen der Justiz- und Polizeiarbeit beeinträchtigt, entspricht sie nicht dem Zweck einer ständigen Kommission, die durch ihre Aktivs gerade solche Bürger an die staatliche Arbeit heranführen soll, die nicht im Staatsapparat und noch dazu auf dem betreffenden Gebiet arbeiten. Wir wissen, daß die Mitarbeit zahlreicher Justiz- und Polizeifunktionäre in dieser Kommission von dem Willen getragen war, die häufig inaktive Kommission zu einer positiven Arbeit zu bringen. Jetzt ist aber der Zeitpunkt erreicht, wo der Kreis vor allem in den Aktivs erweitert werden muß. Deshalb ist die bei der zweiten Lesung der Gesetze vor der Volkskammer ausgesprochene Kritik des Ministers des Innern, Karl Maron, an der Zusammensetzung der ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz des Kreistages Königs Wusterhausen10) grundsätzlich berechtigt. Nicht zustimmen kann ich aber seiner weiteren Feststellung: „Ein weiteres Mitglied der Kommission ist als Schöffe tätig, also ebenfalls etwas .vorbelastet“1. Diese Bemerkung könnte den Eindruck erwecken, daß eine Mitarbeit der Schöffen in der ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz und in ihrem Aktiv unerwünscht sei. Das ist aber keineswegs der Fall. Die Schöffen sind Werktätige, die von den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in ihr wichtiges Amt gewählt werden. Sie werden dadurch sowie durch die Schöffenschulung und ihren Einsatz beim Gericht nicht Halboder Vierteljuristen, sondern bleiben Werktätige in den Betrieben und Dörfern. Weil sie aber laufend Anregungen erhalten, sich mit den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit zu beschäftigen, sind sie besonders geeignet, in den Ständigen Kommissionen für Volkspolizei und Justiz und ihren Aktivs mitzuarbeiten. Auch für die Justizorgane ist § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die örtlichen Organe wichtig. Er billigt den Volksvertretungen das Recht der Kritik an den zentral geleiteten Organen usw ihres Bereiches zu, wenn durch Mängel in der Tätigkeit dieser Organe „die Lösung der Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen, der Aufbau des Sozialismus in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Entfaltung des demokratischen Lebens gehemmt werden“. Für die Juristen ist interessant, daß das Vorbild für diese im Laufe der Diskussion vorgeschlagene Bestimmung die Gerichtskritik des § 4 StPO gewesen ist, wenn auch die Voraussetzungen der Kritik anders bestimmt werden mußten. Auch der aus der Diskussion hervorgegangene Zusatz, daß die kritisierten Stellen verpflichtet sind, innerhalb von vier Wochen zu dieser Kritik Stellung zu nehmen, ist nicht ganz unbeeinflußt von unseren Erfahrungen mit der Reaktion auf Kritikbeschlüsse der Gerichte. Die Tatsache, daß dieses Recht der Kritik den örtlichen Volksvertretungen in einem grundlegenden Gesetz ausdrücklich zugebilligt wird, wird sich erzieherisch in der Richtung einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen zentral geleiteten Organen usw. und örtlichen Volksvertretungen auswirken. Für die Justizorgane werden diese engeren Kontakte mit den örtlichen Volksvertretungen zu einer Qualifizierung der eigenen Arbeit führen. Gleichzeitig können die Justizorgane durch ihre Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen wichtige Beiträge zur Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins unserer Bürger leisten. 9) z. B. Schuster, NJ 1956 S. 505; Marquardt, NJ 1956 S. 531; Grass, NJ 1957 S. 52. 10) Abgedruckt in „Berliner Zeitung“ Nr. 15 vom 18. 1. 1957. 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 68 (NJ DDR 1957, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 68 (NJ DDR 1957, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes zur Lösung aller politisch-operativen Aufgaben wahrgenommen werden können, soweit diese als eine abzuwehrende konkrete Gefahr zu tage treten und unabhängig davon, wie die Gefahr verursacht wurde.

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