Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 732 (NJ DDR 1956, S. 732); In welchem Umfang ist vor Erlaß eines Versäumnisurteils die ordnungsmäßige Zustellung der Ladung zu prüfen? Riedels Ausführungen zu dieser Frage (NJ 1956 S. 222) können nicht unwidersprochen bleiben. Ob die nichterschienene Partei ordnungsgemäß geladen ist, prüft das Gericht anhand der Zustellungsurkunde nach, die die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach §§ 415, 417 ZPO besitzt. Nur wenn das Gericht Zweifel daran hat, ob die Urkunde echt ist, ob es sich also um eine Urkunde nach §§ 415 ff. ZPO handelt, muß es vom Erlaß eines Versäumnisurteils absehen. Zwar kann der Beweis geführt werden, daß der beurkundete Vorgang selbst unrichtig beurteilt worden ist. Das ist aber nicht Sache des Gerichts, sondern der Partei, die im Wege des Einspruchs ihre Rechte wahrnehmen kann. Das Gericht muß sich deshalb auf die Zustellungsurkunde verlassen können, weil andernfalls der Erlaß jedes Versäumnisurteils hintertrieben werden kann. Wollte man der Auffassung Riedels folgen, so bedürfte es nur eines Briefes oder eines telefonischen Anrufes einer dritten Person, um das Gericht zu veranlassen, Nachforschungen über den in der Urkunde beurteilten Vorgang aufzunehmen und den Erlaß eines Versäumnisurteils abzulehnen. Das Gericht mißt damit einem derartigen „Hinweis aus der Bevölkerung“ einen höheren Wert bei als der öffentlichen Urkunde. Es wäre nicht verwunderlich, wenn gewissenlose Schuldner diese günstige Situation wahrnehmen und ähnliche Mitteilungen wie im vorliegenden Falle an das Gericht gelangen lassen würden. In dem strittigen Fall hat die Behandlung der Sache durch das Stadtgericht jedenfalls das erreicht, was vorauszusehen war. Bis zur erneuten Ladung zum Termin hatte die Ehefrau des Verklagten die vorhandenen Werte veräußert und war dem Verklagten gefolgt. Über dem Bestreben, erzieherisch auf die Angestellten der Post einzuwirken was das Gericht durch einen kritischen Hinweis hätte erreichen können und sollen ■ hat das Stadtgericht verabsäumt, dem Gläubiger bei der Erlangung eines Titels zur Realisierung seines Anspruches behilflich zu sein. Allein dieses Ergebnis zeigt schon, daß es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Ladung Nachforschungen darüber anzustellen, inwieweit der beur- kundete Vorgang mit dem tatsächlichen Ablauf der Dinge übereinstimmt. Dabei sei noch darauf hingewiesen, daß die frühere Rechtslehre der Auffassung war, daß selbst ein unrichtiger Inhalt der Zustellungsurkunde dem ordnungsmäßig vollzogenen Zustellungsakt seine Wirkung nicht nimmt. LINDA ANSORG, Oberrichter am Kammergericht Ist das Bezirksgericht am Erlaß eines Versäumnisurteils dadurch gehindert, daß die Streitsumme auf einen Betrag unter 3000 DM ermäßigt wird? In NJ 1956 S. 222 vertritt Riedel die Auffassung, daß dem Bezirksgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit der Erlaß eines Versäumnisurteils nicht möglich sei, wenn der Träger gesellschaftlichen Eigentums die ursprüngliche über 3000 DM betragende Streitsumme auf einen unter der Wertgrenze liegenden Betrag herabsetzt. Dieser Meinung muß entschieden widersprochen werden, da sie mit den Vorschriften des Prozeßrechts nicht in Einklang steht. Durch die Klagerhebung wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. Das hat nach § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zur Folge, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Davon gibt es nur eine Ausnahme. Wenn in einem beim Kreisgericht anhängigen Rechtsstreit der Klagantrag derart erweitert wird, daß die Zuständigkeitsgrenze des § 42 GVG überschritten wird, ist die Sache gern. § 506 ZPO an das nunmehr zuständige Bezirksgericht zu verweisen. Die nachträgliche Beschränkung des Klagantrags dagegen hat auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts keinen Einfluß. § 10 ZPO sagt vielmehr ausdrücklich, daß ein Urteil des Bezirksgerichts nicht deswegen ange-fochten werden kann, weil das Kreisgericht zuständig gewesen wäre. Der den §§ 10, 263 ZPO zugrundeliegende Gedanke ist der, daß das Bezirksgericht auch fähig ist, über einen nunmehr verminderten Anspruch zu entscheiden. Auch prozeßökonomisch ist in einem derartigen Falle eine Verweisung an das Kreisgericht nicht vertretbar. Das Bezirksgericht ist also in keiner Weise gehindert, ein Versäumnisirrteil zu erlassen, wenn der Kläger seinen Anspruch nachträglich ermäßigt. Dr. GOTTFRIED ULLMANN, Direktor des Kreisgerichts Plauen-Stadt Rechtsprechung Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über Nichtigkeit mündlicher, nicht mit Gründen versehener oder der Zustimmung der Gewerkschaft entbehrender Kündigungen von Arbeitsrechtsverhältnissen (§§ 5, 9, 11, 12 der VO über das Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 GBl. S. 550). Richtlinie Nr. 7 vom 20. November 1956 RPL. 1/56 I In der Richtlinie Nr. 5 des Plenums des Obersten Gerichts vom 31. Januar 1955 wurde bereits auf die besondere Bedeutung hingewiesen, die dem Schutz der Werktätigen gegen eine unbegründete Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zukommt. Die Werktätigen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates nehmen bewußt am Aufbau des Sozialismus teil. Der neue sozialistische Charakter der Arbeit, die Erkenntnis der großen Bedeutung unseres ständig wachsenden Wohlstandes für die demokratische Wiedervereinigung Deutschlands und für die Erhaltung des Friedens überzeugen alle Werktätigen von der Notwendigkeit der Erfüllung der Wirtschaftspläne. Durch die bedeutende Erweiterung der Produktion wird die Überlegenheit der friedlichen demokratischen Entwicklung eines Staates auf dem Wege zum Sozialismus bewiesen. Voraussetzung der Erfüllung dieser großen wirtschaftlichen und politischen Aufgaben ist die Vertiefung der freiwilligen Arbeitsdisziplin. Sie wird durch das Vertrauen der Werktätigen in die Siche- rung ihrer Rechte und die Wahrung ihrer gesetzlich geschützten Interessen gestärkt. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat in den Artikeln 15 und 17 als Grundlage des Arbeitsrechts das Recht auf Arbeit und das Mitbestimmungsrecht der Gewerkschaften festgelegt. Zur Wahrung dieser Grundrechte müssen die Arbeitsgerichte, nicht minder als die Gewerkschaften, jeder Handhabung von Vorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere der die Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses regelnden Bestimmungen, entgegentreten, durch die der Schutz der Werktätigen beeinträchtigt werden könnte. Hierzu gehören die Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Kündigung und über das Erfordernis der Zustimmung der Gewerkschaft zur Kündigung. Sie müssen erheblich strenger als bisher beachtet werden. Diese Forderung entspricht auch den Beschlüssen der 23. und 24. Tagung des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, die das Mitbestimmungsrecht der Gewerkschaftsorgane in den Betrieben festigen. 732;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 732 (NJ DDR 1956, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 732 (NJ DDR 1956, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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