Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 705 (NJ DDR 1956, S. 705); Entscheidungen anderer Gerichte Familienrecht §§ 14, 18 EheVO. Hat sich die unterhaltsberechtigte Partei im Ehescheidungsverfahren mit einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltspflicht einverstanden erklärt, so ist sie auch für den Fall weiterer Unterhaltsbedürftigkeit daran gebunden. BG Rostock, Urt. vom 9. August 1956 S 50/56. Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil geschieden. Im Laufe des Scheidungsverfahrens hat sich der Beklagte vor dem damaligen ProzeßbevollmSchtlgten der Klägerin ln notarieller Urkunde verpflichtet, an die Klägerin für eine Übergangszeit von l'A Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 1955, Unterhalt zu zahlen. Mit der Begründung, daß sie sich innerhalb dieser Zeit wider Erwarten keinen Erwerb schaffen konnte, hat die Klägerin von dem Inzwischen wieder verheirateten Beklagten erneut Unterhalt verlangt. Das Kreisgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung wurde das Urteil dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wurde. Aus den Gründen: Beide Parteien haben seinerzeit offensichtlich den Wunsch gehabt, eine grundsätzliche Regelung der Unterhaltsfrage zu treffen. Dies ergibt sich daraus, daß damals der Beklagte seine Unterhaltsverpflichtung vor dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgegeben und dadurch auf eine gerichtliche Überprüfung der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin verzichtet hat. Es kann auch vorausgesetzt werden, daß der damalige Vertreter der Klägerin im weitesten Maße deren Interessen bei dem Zustandekommen der Urkunde wahrgenommen hat, und daß die Klägerin sich seinerzeit auch darüber im klaren gewesen ist, daß sie nach dem 31. Dezember 1955 keinen Unterhaltszuschuß mehr von dem Beklagten zu erhalten hat- und sich von diesem Zeitpunkt an selbst ernähren muß. Diesen Feststellungen steht auch nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, daß sie wider Erwarten nach dem 31. 12. 1955 gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer Berufsarbeit nachzugehen, um daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist der Meinung, daß der Beklagte bei bestehender Unterhaltsbedürftigkeit verpflichtet sein müsse, auch weiterhin an sie Unterhalt zu zahlen. Dieser Auffassung vermochte der Senat nicht zu folgen. Nachdem sich die Klägerin mit einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflich-tung einverstanden erklärt hat, ist sie an diese auch für den Fall ihrer weiteren Unterhaltsbedürftigkeit gebunden, zumal der Beklagte im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Abmachung sich sein Leben eingerichtet und erneut geheiratet hat. Die Ansicht des Senats, daß die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung die Möglichkeit ausschließt, den Beklagten zu weiteren Unterhaltszahlungen zu verpflichten, entspricht auch dem Sinn des § 14 Abs. 2 EheVO. Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß aus Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung über die Zahlung von Unterhalt an einen geschiedenen Ehegatten getroffen werden, nach Ablauf von vier Jahren nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils weder vollstreckt noch geklagt werden kann. Das Gesetz hat also ebenfalls eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung aus Vereinbarungen getroffen. Im vorliegenden Falle ist die Vereinbarung selbst nach dem Willen der Parteien begrenzt worden. Es würde zur Rechtsunsicherheit und unbilligen Härten führen, wenn das Gericht sich über solche Vereinbarungen hinwegsetzen würde. (Mitgeteilt von Otto Segert, Richter am Bezirksgericht Rostock) § 25 EheVerfO; §§ 627, 567 ZPO. Beschwerden gegen Entscheidungen gern. §§ 25 EheVerfO, 627 ZPO sind auch dann unzulässig, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde. Anträge nach § 627 ZPO sind kein das Verfahren betreffendes Gesuch gern. § 567 ZPO. BG Leipzig, Beschl. vom 7. August 1956 1 TUa 76/56. Die Klägerin hatte im Laufe des Ehescheidungsverfahrens beantragt, dem Beklagten, der sich zur Zahlung von 250 DM monatlich für die Dauer des Rechtsstreits bereit erklärt hatte, im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, weitere 250 DM an sie zu zahlen. Die gegen den zurückweisenden Beschluß des Kreisgerichts eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. A us d en G r ün de n : § 627 ZPO in der Fassung des § 25 EheVerfO sieht im Gegensatz zur früheren Fassung keine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Prozeßgerichts vor. Nach § 567 ZPO finden Beschwerden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Anträge nach § 627 ZPO betreffen nicht das Verfahren, sondern die sachliche Regelung einzelner ehelicher Angelegenheiten während des Eheprozesses. Es wäre auch widersinnig, einstweilige Anordnungen hinsichtlich der Beschwerdefähigkeit anders zu behandeln als die auf Ablehnung einer einstweiligen Anordnung lautenden Beschlüsse, denn das Bedürfnis möglichster Beschleunigung, die durch eine Beschwerdemöglichkeit beeinträchtigt würde, gilt für beide Fälle gleichmäßig. Beide Arten von Beschlüssen unterscheiden sich aber auch dem sachlichen Inhalt nach nicht, wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt. Indem nämlich das Kreisgericht den Antrag der Klägerin, ihr mehr Unterhalt zuzusprechen, als der Beklagte freiwillig zu zahlen bereit war, zurückwies, hat es stillschweigend den Unterhalt dahin geregelt, daß der Beklagte nur die freiwillig gezahlten 250 DM monatlich zu leisten hat. Die in NJ 1956 S. 279 unter Ziff. 6 wiedergegebene Auffassung, daß eine Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach § 627 ZPO nicht zulässig ist, gilt also auch für die Beschlüsse, die den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückweisen. Andere Entscheidungen §§ 1911, 1913, 1960, 1170, 1171 BGB. Zur Frage der Voraussetzungen für die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Pflegschaften nach §§1911, 1913 BGB. Staatliches Notariat Meißen, Beschl. vom 27. März 1956 - VIII 5/56. Die Antragstellerln 1st Eigentümerin eines Grundstücks. Im Grundbuch ist eine Hypothek von 169,20 Goldmark für Frau R. eingetragen. Die Gläubigerin R. ist verschollen; angeblich soil sie verstorben sein. Zinsen sind seit mehr als zehn Jahren nicht gezahlt worden. Die Antragstellerin vermutet, daß die der Hypothek zugrunde liegende Forderung zu Lebzeiten der Gläubigerin zurückgezahlt worden ist. Sie will die Hypothek löschen lassen, da sie nur unter dieser Bedingung eine neue Hypothek für Bauarbeiten erhält. Sie beantragt daher die Bestellung eines Abwesenheits- oder Nachlaßpflegers, der den Betrag von 169,20 DM in Empfang nehmen, löschungsfähige Quittung erteilen und das Geld beim Notariat hinterlegen soll. Aus den Gründen: Gern. § 1960 BGB kann das Staatliche Notariat für diejenigen, welche Erben werden, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen. Dies ist eine der Maßnahmen, die soweit ein Bedürfnis besteht der Sicherung des Nachlasses im Interesse der noch unbekannten Erben zu dienen hat, wie sich aus § 1960 Abs. 1 BGB ergibt. Der Wirkungskreis eines solchen Pflegschaft ist deshalb auch stets die Sicherung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben, nicht aber die Abgabe einer Löschungsbewilligung. Auch die Pflegschaft für die unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB geht davon aus, daß eine Fürsorge für die Interessen der unbekannten Beteiligten erforderlich ist, Diese Pflegschaft dient also ebenfalls den Interessen des Vertretenen. Sie wird in den Fällen eingeleitet, wo in diesem Interesse eine Angelegenheit geregelt werden muß, bevor die Beteiligten feststehen. Ein Schutzbedürfnis liegt aber nicht vor, wenn die Interessen der unbekannten Beteiligten auch auf andere Weise wahrgenommen werden können. In jedem Falle wird das Fürsorgebedürfnis durch die Interessen des zu Vertretenden, nicht eines außenstehenden Dritten, bestimmt. Aber auch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB kann die Antragstellerin nicht zum Ziele führen. Nach den Angaben der Antragstellerin 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 705 (NJ DDR 1956, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 705 (NJ DDR 1956, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X