Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 595

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 595 (NJ DDR 1956, S. 595); keit des Diebstahls bleibt auch hier als mögliche Ursache der festgestellten Minusdifferenz ein Mangel in der Organisation. Die angeführten Beispiele zeigen eindeutig, daß es keinesfalls am mangelnden Willen der Justizorgane liegt, wenn die Handelsfunktionäre von ihnen nicht die erwartete Hilfe bei der Bekämpfung der Minusdifferenzen erhalten. Selbstverständlich darf es kein Verfahren geben, in dem der verantwortliche Justizfunktionär nicht alles tut, um durch gewissenhafte Aufklärung des Sachverhalts die Beweisführung zu unterstützen, damit dem gesellschaftlichen Eigentum vermeidbarer Schaden erspart bleibt. Die Untersuchungsorgane der Volkspolizei haben in der letzten Zeit den Handelsfunktionären bei der Feststellung strafbarer Handlungen, die im Zusammenhang mit erheblichen Minusdifferenzen standen, nicht immer genügend Hilfe geleistet. Die Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei hat diese Feststellung zum Anlaß genommen, die Tätigkeit ihrer nachgeordneten Dienststellen auf diesem Gebiet zu aktivieren. Ebenso werden sich die Staatsanwälte der Bezirke und Kreise wieder intensiver mit dem Problem der Inventurdifferenzen befassen und diesem bei ihrer vorbeugenden Tätigkeit mehr Aufmerksamkeit zuwenden. Ein entscheidender Erfolg im Kampf gegen die Inventurdifferenzen kann aber nur dann erreicht werden, wenn ernsthaft daran gegangen wird, die organisatorischen Mängel zu beseitigen. Gleichzeitig muß auch ein energischer Kampf gegen Gedankenlosigkeit und Schlamperei geführt werden, die unserer Wirtschaft immer wieder empfindlichen Schaden zufügen. Welche Auswirkungen gedankenloses Handeln zur Folge haben kann, zeigt das folgende Beispiel aus der Praxis der neugeschaffenen Ausleihstellen der HO und Konsumgenossenschaften. Unsere Werktätigen haben mit Freude die ihnen vom gesellschaftlichen Handel gebotene Möglichkeit begrüßt, Fahrräder, Photoapparate, Zelte und andere wertvolle Gegenstände gegen eine geringe Gebühr ausleihen zu können. So manches Wochenende ist dadurch für sie schöner und inhaltsreicher geworden. Leider haben aber die Handelsfunktionäre dabei vergessen, diese in gesellschaftlichem Eigentum stehenden Leihgegenstände durch ein sichtbares Zeichen auch für Dritte als gesellschaftliches Eigentum erkennbar zu machen. Die Leihgegenstände wurden entweder gar nicht oder nur so gekennzeichnet, daß die Zeichen ohne Schwierigkeiten zu entfernen waren. Ferner erfolgte der Verleih ohne genaue Festhaltung der Personalien des Entleihers, ja, sogar an Personen, die nicht im Besitz eines Personalausweises waren, vielmehr lediglich eine Reisegenehmigung nach Westdeutschland hatten. Das hatte zur Folge, daß sich gewissenlose Elemente wertvolle Gegenstände ausliehen, nur um diese sofort zu verkaufen und sich den dafür erzielten Erlös anzueignen. So wurden in einer einzigen Ausleihstelle in Leipzig von zehn ausgeliehenen Fahrrädern sechs unterschlagen. Dabei war der Ausleihdienst nicht in der Lage, die Fahrradnummern anzugeben, so daß die Fahrräder nicht zur Sachfahndung ausgeschrieben werden konnten. In einem anderen Falle entlieh ein 23jähriger, der schon seit längerer Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nachging, innerhalb einer Woche Gegenstände im Werte von insgesamt 2400 DM, verkaufte diese und verbrauchte die dafür erhaltenen 1200 DM restlos. Auch in diesem Falle versuchten einige Funktionäre des Handels, durch strafprozessuale Maßnahmen (richterliche Beschlagnahme), die unterschlagenen Gegenstände von den Käufern wieder zurückzuerhalten, obwohl dies nur auf zivilrechtlichem Wege möglich ist. Die Überwindung subjektiver Mängel darf nicht den leitenden Handelsfunktionären allein überlassen bleiben. Hier bietet sich besonders für den FDGB die lohnende Aufgabe, an der fachlichen und politischen Erziehung der Kader im gesellschaftlichen Handel tatkräftig mitzuarbeiten. Vom Lehrling bis zur Verkaufsstellenleiterin, vom Lagerarbeiter bis zum Direktor des Kreisbetriebes müssen alle im sozialistischen Handel Tätigen begreifen lernen, daß die Verkaufsstelle oder der Handelsbetrieb, in dem sie arbeiten, ihr gemeinsames Eigentum ist und daß sie nicht nur für andere, sondern auch für sich selbst wertvollste Güter zu verwalten haben. In organisatorischer Hinsicht muß unser sozialistischer Handel endlich seine Kinderkrankheiten auskurieren, damit er stark genug wird, die neuen großen Aufgaben, die sich für ihn aus den Beschlüssen des 28. Plenums der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands ergeben, zu erfüllen. Klärung von Zweifelsfragen des Privatklageverfahrens Bemerkungen zur 2. Durchführungsbestimmung zur StPO Von HANS NEUMANN, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt In der Praxis ergaben sich bei der Durchführung von Privatklageverfahren zu einzelnen Fragen seit geraumer Zeit erhebliche Schwierigkeiten. Die Gerichte versuchten zwar, diese im Wege der Auslegung zu überwinden, kamen dabei aber mangels eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen oft zu abweichenden Ergebnissen. Es sei hier nur an die umstrittene Frage erinnert, ob im Privatklageverfahren ein Vergleich möglich ist. Während z. B. im Bezirk Karl-Marx-Stadt die Gerichte einhellig eine solche Möglichkeit bejahten, war im Bezirk Halle zumindest die Justizverwaltungsstelle anderer Meinung. Diesem „Streit“ nunmehr ein Ende bereitet zu haben, ist das Verdienst der am 1. Oktober 1956 in Kraft getretenen 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung Privatklageverfahren vom 28. August 1956 (GBl. S. 689), die darüber hinaus eine Reihe weiterer, von der Praxis aufgeworfener Fragen geklärt und somit eine seit langem -bestehende Lücke bei der Durchführung der Bestimmungen der StPO über das Privatklageverfahren geschlossen hat. Um zunächst bei der Frage der Möglichkeit eines Vergleichs zju bleiben: § 4 der 2. DB beantwortet sie positiv und entzieht damit dem m. E. einzigen dagegen sprechenden Argument, die StPO kenne die Beendigung eines Strafverfahrens durch Vergleich nicht, den Boden. Hingegen sprechen viele Gesichtspunkte für die Zulassung von Vergleichen, vor allem einmal der Gedanke, dem Gericht dürfe nicht verboten sein, was in allererster Linie, aber nicht ausschließlich Aufgabe des Schiedsmannes ist, und zum anderen die Erfahrung der Gerichtspraxis, daß eine Aussöhnung der Be- teiligten das beste Mittel zur Wiederherstellung normaler Beziehungen zwischen ihnen ist. Fehl geht aber, wer nun glaubt, immer unbedingt zu einem Vergleich kommen zu müssen. Wir sind schon immer einem solchen Bestreben mancher Gerichte in einem Fall ging dies sogar soweit, daß ein Vorsitzender mit seinen Schöffen hierüber eine Wette (!) abschloß entgegengetreten. Jahn ist deshalb beizupflichten, wenn er eine „allgemeine Vergleicherei“ ablehnt und davor warnt, die Hauptverhandlung zur „Vergleichstribüne“ werden zu lassen (NJ 1956 S. 185). Auch künftighin darf das Gericht weder die Beteiligten zum Abschluß eines Vergleichs drängen noch darf es zulassen, daß sich eine Partei dem offensichtlich unberechtigten Verlangen der anderen Partei auf Abschluß eines Vergleichs „mehr der Not gehorchend“ beugt. Kommt es zu einem Vergleich, so ist dieser zu protokollieren, da aktenkundig sein muß, wie das Verfahren beendet worden ist. Er wird im allgemeinen durch Klagrücknahme und Entschuldigung des Beschuldigten sowie eine Vereinbarung über die Kosten und eine evtl, zu zahlende Geldbuße zustande kommen. Insoweit ist dieser Vergleich dann auch Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Wesentlicher Bestandteil des Vergleichs braucht jedoch eine Kostenregelung zwischen den Beteiligten -nicht zu sein. Es ist denkbar, daß sich die 'Beteiligten sachlich vergleichen, die Kostenentscheidung jedoch dem Gericht überlassen. Hier hätte dann das Gericht nach § 357 Abs. 3 StPO die Kosten und notwendigen Auslagen angemessen zu verteilen. Einen weiteren bisher in der StPO nicht ausdrücklich behandelten Fall der Beendigung des Verfahrens regelt 595;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 595 (NJ DDR 1956, S. 595) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 595 (NJ DDR 1956, S. 595)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, der sich die entsprechende Belehrung anschließt. Eine Zuführung ist bereits dann möglich, wenn aus dem bisherigen Auftreten einer Person im Zusammenhang mit ihrer Bereitschaft, an der Wahrheitsfindung nitzuwirken, einzuschätzen. Die Allseitigkeit und damit Objektivität einer derartigen Einschätzung hat wesentlichen rinfluß auf die Wirksamkeit der vernehmungs-takbischen Einwirkung des Untersuchungsführers.

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