Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 319 (NJ DDR 1956, S. 319); zu gehen. Ob dies der Fall ist, wird im Einzelfall sehr genau zu prüfen sein, ohne daß in äußeren Ereignissen (z. B. der Erhebung der Ehescheidungsklage) ein genereller Maßstab gesehen werden darf. Das KrG Pößneck hat die Rechtslage im Falle der Gefährdung des Anspruchs der Ehefrau keiner eingehenden Prüfung unterzogen und sein Urteil wird daher dem Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung nicht gerecht. Diese Ansicht wird m. E. auch durch den Entwurf des FGB bestätigt. Der Entwurf kennt zwei Arten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, einmal bezüglich des „gemeinsamen Vermögens“ (gegenwärtig infolge völliger Gütertrennung noch nicht vorhanden), zum anderen bezüglich des Ausgleichungsanspruchs der Frau am Vermögen des Mannes. Zweifellos wird sich in Zukunft die Mehrzahl aller güterrechtlichen Ansprüche auf das „gemeinsame Vermögen“ beziehen. Dies beweist die Praxis der letzten Jahre, denn als „Ausgleichungsansprüche“ werden gegenwärtig fast nur solche Ansprüche geltend gemacht, bei denen es sich im Sinne des Entwurfs um gemeinsames Vermögen handelt. (Das gilt mit Sicherheit auch für den hier entschiedenen Fall, in dem die Frau Rechte an dem von den Ehegatten offenbar gemeinsam bewohnten Haus geltend macht.) Gerade in diesem Falle aber läßt § 21 des Entwurfs ausdrücklich eine Auseinandersetzung bereits während bestehender Ehe zu, wenn sie im Interesse eines Ehegatten geboten ist. Da es sich hier, wie gesagt, um den bedeutsameren der beiden güterrechtlichen Ansprüche des Entwurfs handelt, wird man diese Regelung bedenkenlos auch dem z. Zt. gegebenen alleinigen Güterrechtsanspruch zugrunde legen können. Eine andere Frage ist es, weshalb der Entwurf die Geltendmachung des anderen Anspruchs im Sinne des Entwurfs also des Ausgleichungsanspruchs in § 22 erst nach Beendigung der Ehe zuläßt. Einen inneren Grund für diese Unterscheidung vermag ich nicht zu erkennen. Bekanntlich sind aber gerade zu dieser Bestimmung viele Änderungsvorschläge eingegangen, so daß möglicherweise auch für diesen Anspruch im Falle seiner Gefährdung ausnahmsweise die Geltendmachung bei noch bestehender Ehe zugelassen werden wird. Anita Gr an dke, wiss. Aspirantin am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität § 823 BGB; §§ 9, 16 Ziff. 7 Musterstatut zur VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 (GBl. S. 725). Die Verpflichtung der Kollegien der Rechtsanwälte, die von einem Mitglied überhöht eingeforderten Gebühren an die Mandanten zurückzuzahlen, berechtigt sie auch, diese Beträge gegenüber diesem Mitglied geltend zu machen. Es ist Aufgabe des Vorstandes eines Kollegiums, bei den Mitgliedern Revisionen durchzuführen; deshalb kann dafür, selbst in außergewöhnlichen Fällen, keine Unkostenforderung geltend gemacht werden. BG Rostock, Urt. vom 30. November 1955 OV 46/55. Der Verklagte war bis zum Verlassen des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks R. (Kläger). Die vom Vorsitzenden des Klägers am 25. August 1955 durchgeführte Betriebsüberprüfung ergab Unstimmigkeiten in der Buchführung des Verklagten und es tauchte besonders auch durch mehrfache Beschwerden ehemaliger Mandanten des Verklagten der Verdacht gesetzwidriger Gebührenüberhebungen auf. Der Kläger behauptet, bei einer daraufhin erneut vorgenommenen Betriebsüberprüfung sei festgestellt worden, daß der Verklagte von einer großen Anzahl seiner ehemaligen Mandanten im Verlaufe der einzelnen Prozesse ständig Gebührenvorschüsse eingefordert habe, die weit über das gesetzliche Höchstmaß der Gebührensätze hinausgingen und auch Kostenvorschüsse entgegengenommen habe, ohne diese in seinen Büchern erscheinen zu lassen und ohne sie dem Kollegium gegenüber abzurechnen. In den meisten dieser Fälle habe er die Gelder bar von seinen Mandanten erhalten und nicht einmal Quittungen hierfür erteilt. Die Überprüfung habe ergeben, daß Gebührenübererhebungen in 11 Fälllen erfolgt seien, die zu viel erhaltenen Gelder beliefen sich auf 2847,60 DM, und in 15 Fällen sei nachgewiesen, daß der Verklagte Beträge von insgesamt 3669 DM erhalten, jedoch nicht verbucht habe. Bei der Errechnung der Gebührenübererhebungen sei man bereits von den jeweüigen Höchstsätzen ausgegangen, die über diese Sätze hinausgehenden Beträge müßten jedoch an die Mandanten zurüdcgezahlt werden. Einen derartigen Beschluß habe der Vorstand des Klägers am 19. November 1955 gefaßt. Für die am 5. September 1955 infolge der Machenschaften des Verklagten notwendig gewesene zweite Betriebsprüfung seien dem Kläger insgesamt 273,20 DM Unkosten dadurch entstanden, daß der Vorstand und der Leiter der Zentralen Verwaltungsstelle des Klägers zweimal mit dem Kraftwagen nach F. fahren mußten. Es wird daher beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 8022,46 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Oktober 1955 zu zahlen. Die Klage mußte im wesentlichen Erfolg haben. Aus den Gründen: Der Kläger hat durch Vorlage der Handakten des Verklagten Beweis dafür erbracht, daß letzterer in den im Schriftsatz vom 10. November 1955 genannten 11 Fällen Gebührenvorschüsse erhoben hat, die weit über das gesetzliche Höchstmaß hinausgehen. Bei der Berechnung der zuviel erhaltenen Beträge ist der Kläger stets von der Höchstgebühr, die sich aus der Rechtsanwaltsgebührenordung (u. a. § 63) ergibt, ausgegangen, so daß diese Berechnungsweise auch zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts gemacht werden kann. Der Verklagte war bis zu seiner Republikflucht Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirkes R. und als solcher dem Kläger gegenüber rechenschafts-und auskunftspflichtig über sein Geschäftsgebaren. Aufgabe des Klägers seinerseits wiederum war es, darauf zu achten, daß seine Mitglieder im Verlaufe ihrer Tätigkeit die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten. Das ist der Kläger nicht zuletzt auch seinem Ansehen, das er unter der Bevölkerung genießt, bzw. sich als gesellschaftsgenossenschaftliche Institution zu erwerben und erhalten bemüht sein muß, schuldig. Der Kläger ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, darauf zu achten, daß seine Mitglieder ihren Mandanten gegenüber keine ungesetzlichen Gebührenerhebungen vornehmen, und, sollte er derartige Fälle feststellen, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Mißstände zu ergreifen. Das bedeutet im vorliegenden Falle, daß er in den Fällen, in denen Überhebungen festgestellt wurden, diese Gelder den einzelnen Mandanten zurückzahlt wie das auch in seinem Beschluß vom 19. November 1955 zum Ausdruck kommt. Der Kläger seinerseits kann deshalb zu Recht die in der Kage genannte Forderung dem Verklagten gegenüber geltend machen. Gemäß dem Statut des Klägers sind dessen Mitglieder verpflichtet, ihre gesamten Einnahmen mit dem Kläger abzurechnen und zunächst an diesen abzuführen. Ihre entsprechenden Anteile erhalten sie danach vom Kläger zurückerstattet. Damit, daß der Verklagte erhebliche Beträge im Gesamtwert von 3669 DM von seinen Mandanten erhalten, aber nicht verbucht hat, hat er das Vermögen des Klägers geschädigt, hat er eine Unterschlagung begangen und der Kläger ist auch hier berechtigt, den vollen Betrag einzufordern. Auch diese vom Kläger geltend gemachten Beträge sind also vom Verklagten mit Recht zu fordern, die gsetzliche Grundlage hierfür wie auch für die oben genannten Summen bildet § 823 BGB. Hinsichtlich des Betrages von 273,20 DM für die bei den Fahrten des Vorstandes des Klägers nach G. entstandenen Unkosten war die Klage abzuweisen. Es ist nach Ansicht des Senats Aufgabe des Klägers, in derartigen Fällen die notwendigen Revisionen bei den Mitgliedern durchzuführen, ohne daß er die dadurch entstehenden Auslagen jedoch erstattet verlangen kann, selbst dann nicht, wenn sich eine außergewöhnliche Revision infolge strafbarer Handlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten des Mitgliedes erforderlich macht. Anmerkung: Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Begründung des Urteils ist aber ungenügend, weil der Anspruch des Klägers lediglich auf § 823 BGB gestützt ist. Offensichtlich hat der Kläger bei seiner Klagebegründung versäumt, das Gericht in genügender Weise auf die besondere Rechtsstellung der Kollegien der Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik 519;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 319 (NJ DDR 1956, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 319 (NJ DDR 1956, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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