Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 223 (NJ DDR 1956, S. 223); Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation dieses Urteils wegen Gesetzesverletzung beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Versäumnisurteil des Stadtbezirksarbeitsgerichts verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 331 Abs. 2, 325 ZPO, 272 Abs. 2 StPO. Wie das Kammergericht von Groß-Berlin und das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik schon mehrfach ausgeführt haben u. a. in NJ 1954 S. 179 und 577), erfordert die beim Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den nicht erschienenen Verklagten nach § 331 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Prüfung der Schlüssigkeit der Klage vom Gericht eine besondere Sorgfalt. Das Stadtbezirksarbeitsgericht hat jedoch im vorliegenden Falle verkannt, daß das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, auch wenn es nach § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden anzusehen war, nicht ausreichte, um den Klagantrag zu rechtfertigen. Die Klägerin hat von dem ihr nach § 268 StPO zustehenden Recht des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens Gebrauch und in dem vorangegangenen Strafverfahren den Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Über diesen Anspruch ist im Strafverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entschieden worden. Dabei wurde festgestellt, daß die Verklagte nicht für den gesamten Fehlbetrag haftbar gemacht werden kann, da Fehlbeträge in den bezeichneten Verkaufsstellen sowohl vor dem Eintritt der Verklagten als auch nach ihrem Ausscheiden entstanden sind und daß sie nur für den gemeinsamen Diebstahl von insgesamt 200 DM verantwortlich ist. Damit war über den von der Klägerin in der Hauptverhandlung vom 2. August 1954 in Höhe von je 1000 DM beantragten Schadensersatzanspruch endgültig entschieden und der Mehranspruch abgelehnt worden, wenn dies auch im Tenor des Strafurteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gekommen ist. Das Stadtbezirksarbeitsgericht ist sich über die Bedeutung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens offensichtlich nicht im klaren. Aus der zugleich mit der Anklageschrift eingereichten Abschrift des Strafurteils ergab sich, daß der geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stand. Daraus entstand die Notwendigkeit, zu prüfen, ob der im Zivilprozeß geltend gemachte Anspruch mit der vor der Strafkammer erhobenen Schadensersatzforderung identisch und darüber bereits entschieden war; denn einer Klage über den gleichen Anspruch stand § 325 ZPO entgegen, wonach das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien wirkt und eine erneute Entscheidung über den gleichen Betrag und damit die Zulässigkeit eines erneuten Prozesses ausschließt. Vor dem Erlaß des Versäumnisurteils hätte das Stadtbezirksarbeitsgericht also prüfen müssen, ob die Schlüssigkeit der im Zivilverfahren anhängig gemachten Klage dadurch gegeben war, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um den gleichen handelte, über den schon im Strafverfahren entschieden wurde. Dazu hätte das Stadtbezirksarbeitsgericht die Strafakten anfordern müssen, aus denen sich ohne weiteres ergab, daß die Klage vor dem Stadtbezirksarbeitsgericht den gleichen Anspruch betraf, über den die Strafkammer bereits entschieden hatte. Wie aus den Ausführungen der Klageschrift zweifelsfrei hervorgeht, war die Klägerin lediglich mit der im Strafprozeß festgestellten Höhe des Schadensersatzes nicht einverstanden. Sie hat keine anderen als die bereits im Strafprozeß angeführten Tatsachen zur Begründung vorgetragen. Die Klägerin hätte daher durch eine Beschwerde nach § 272 Abs. 2 StPO, und zwar nur durch eine solche, zu dem von ihr erstrebten Erfolg kommen können, vorausgesetzt, daß die Beschwerde begründet war. Das Stadtbezirksarbeitsgericht hat sich jedoch über seine Pflicht, den Schutz der Werktätigen zu gewährleisten, hinweggesetzt, indem es ohne derartige Erwägungen und Prüfungen das Versäumnisurteil erlassen hat. Es hat damit die schlechte Arbeitsweise der Klägerin unterstützt, die ihren Schadensersatzanspruch sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilprozeß ständig nach oben oder nach unten abgeändert hat und die Verklagte offenbar auch mit Fehlbeträgen belastet, deren Verursachung durch sie nicht nachgewiesen ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif war, weil das Stadtbezirksarbeitsgericht statt des ergangenen Versäumnisurteils die Klage wegen Fehlens der Schlüssigkeit hätte abweisen müssen, wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO abgewiesen. § 9 EheVO. Kann das Gericht im Scheidungsurteil die Personensorge für die Kinder dem Referat Jugendhilfe/Heim-erziehung übertragen? KrG Erfurt (Stadtbez. Mitte), Urt. vom 1. Februar 1956 3 Em Ra 82/55. Die Parteien haben im März 1950 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Der Kläger behauptet, die Verklagte habe durch ihr Verhalten die Ehe der Parteien zerrüttet. Sie sei wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden; ferner habe sie den Haushalt und vor allem die Kinder so vernachlässigt, daß diese sogar einmal ins Krankenhaus gebracht werden mußten. Es fehle der Verklagten an jeglicher ehelicher Gesinnung. Der Kläger beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Verklagte stellt keinen Gegenantrag. Aus den Gründen: Die Ehe der Parteien mußte geschieden werden. In der Beweisaufnahme hat das Gericht festgestellt, daß beide Parteien eine ordentliche eheliche Gesinnung vermissen lassen. So bekundete die Zeugin G., daß die Verklagte den Kläger im Frühjahr 1954 für einige Wochen und vom Dezember 1954 bis Februar 1955 für zwei Monate verlassen habe. Im Dezember 1954 seien die ehelichen Kinder infolge mangelhafter Pflege durch die Eltern so wund gewesen, daß sie ins Krankenhaus gebracht werden mußten. Die Zeugin sagte ferner aus, daß die Parteien des öfteren ausgegangen sind und dann betrunken nach Hause kamen; in dieser Zeit waren die Kinder sich selbst überlassen. (Das Urteil gibt im folgenden die Aussagen weiterer Zeugen wieder, die bestätigen, daß der Kläger häufig sehr stark betrunken gewesen ist.) Das Gericht gewann auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung, daß die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat. Beide Parteien haben gezeigt, daß sie keine gegenseitige Achtung voreinander haben und daß sie auch nicht fähig sind, hinreichend für die Kinder zu sorgen und sie zu ordentlichen Menschen zu erziehen. Auf Grund der eingehenden Prüfung stellte das Gericht fest, daß ernsthafte Gründe für eine Scheidung vorliegen. Es entspricht auch durchaus dem Wohl der minderjährigen Kinder, wenn die Ehe der Parteien geschieden und damit die ordnungsgemäße Erziehung der Kinder sichergestellt wird. Obwohl der Kläger und auch die Verklagte beantragt hatten, ihnen die Personensorge für die minderjährigen Kinder zu übertragen, hat das Gericht die Personensorge nach Anhörung des Referats Jugendhilfe/Heim-erziehung dem Rat des Kreises (Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung) zugesprochen. Das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung hat die häuslichen Verhältnisse der Parteien eingehend überprüft und dabei festgestellt, daß die Kinder von den Eltern auf das gröblichste vernachlässigt werden. Der Kläger geht seiner Arbeit sehr unregelmäßig nach, vertrinkt den größten Teil seines Arbeitslohns und kommt der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nur ungenügend nach. Die Verklagte ist nach Auffassung des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung sehr unwirtschaftlich und läßt Kinder und Haushalt im Dreck verkommen. Nach Meinung des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung sind die Eltern nicht in der Lage, die Kinder zu ordentlichen Menschen zu erziehen. Dieser Ansicht hat sich auch das Gericht voll und ganz angeschlossen, insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Parteien während der Verhandlung auf das Gericht machten. Die Personensorge für die minderjährigen ehelichen Kinder mußte demzufolge dem Rat des Kreises (Referat Jugendhilfe/Heimerziehung) übertragen werden. 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 223 (NJ DDR 1956, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 223 (NJ DDR 1956, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Untersuchungsstadium für das von ihnen übergebene Material weiter zu erhöhen, die Vorgabe des konkreten Informationsbedarfs der operativen Diensteinheiten für die Bearbeitung der Untersuchung svo rgä zu gewährleisten und die ,Wirksamkeit von Hinweisen aus der Untersuchungsarbeit zur Vorbei gung und Schadensverhütung zu sichern. ,y, In diesen Richtungen liegen auch die Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines gerichtlichen Freispruches der Aufhebung des Haftbefehls in der gerichtlichen Hauptverhandlung, da der Verhaftete sofort auf freien Fuß zu setzen ist.

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