Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 114 (NJ DDR 1956, S. 114); Verpflichtung der Betrieb gegenüber dem Staat zu erfüllen hat, wie und in welchem Umfang er das ihm in Verwaltung übertragene Volkseigentum zu nutzen hat. Die sich aus der staatlichen Aufgabe ergebende Pflicht zum Vertragsabschluß ist daher zunächst eine verwaltungsrechtliche Pflicht gegenüber den dem Betrieb vorgeordneten staatlichen Organen. Die Pflicht zum Vertragsabschluß besteht aber zugleich zivilrechtlich gegenüber denjenigen Partnern, mit denen entsprechend der Verbindung der staatlichen Aufgaben miteinander planmäßig wechselseitige Beziehungen herzustellen sind. Diese zivilrechtliche Verpflichtung ist in der Vertragsordnung geregelt. Die Verpflichtung gegenüber einem anderen sozialistischen Betrieb zum Vertragsabschluß ist die wichtigste der vorvertraglichen Pflichten. Aus dem dargelegten Verhältnis zwischen Plan und Vertrag ergibt sich die Notwendigkeit, die wechselseitigen Beziehungen zwischen den sozialistischen Betrieben in Höhe ihrer staatlichen Aufgaben zu organisieren, d. h. sie zum Vertragsabschluß in Höhe ihrer staatlichen Aufgaben zu verpflichten. Dieser bisher in § 1 Abs. 1 der WO ausgesprochene und in § 1 der 1. DB zur WO erläuterte Grundsatz ist auch im Entwurf enthalten (§§ 1 und 22 Abs. 1 und 2)* 2). Die Produktion darf von den näher geregelten Ausnahmen abgesehen nach wie vor erst beginnen, wenn der Absatz und die Abnahme der Erzeugnisse oder Werke durch Liefer- oder Leistungsverträge gesichert ist (§ 23). Das gilt auch bei Planübererfüllung. In der Vergangenheit war mitunter streitig, ob die Pflicht zum Abschluß von Verträgen, die Ausnutzung der Vertragsform, auch dann vorgeschrieben sei, wenn es sich um nicht ausdrücklich im Plan vorgeschriebene Lieferungen und Leistungen handelte, z. B. bei Übererfüllung des Planes oder bei der Verwertung von Überplanbeständen. Im Entwurf wird die Bestimmung, daß die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen sowie die Herstellung und Abnahme von Werken nur nach Abschluß von Liefer- und Leistungsverträgen erfolgen darf, in dieser Hinsicht ausdrücklich dahin präzisiert, daß die Betriebe vertragspflichtig auch dann sind, wenn es sich um eine zulässige Übererfüllung der staatlichen Aufgaben oder um eine durch staatliche Aufgaben nicht geregelte Lieferung oder Leistung handelt (§ 22 Abs. 3). Der Entwurf enthält auch eine nähere Bestimmung des von den sozialistischen Betrieben im Stadium der Vertragsverhandlungen geforderten Verhaltens (§ 6)3). 2) § X lautet: „Die sozialistischen Betriebe sind verpflichtet, über ihre wechselseitigen Beziehungen, welche die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung und Abnahme von Werken auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Zielen des Volkswirtschaftsplanes zum Gegenstand haben, Verträge abzuschließen.“ Beim Vertragsabschluß können unter Umständen Fehler in der Planung aufgedeckt werden. Die sich hieraus ergebenden Fragen können im Rahmen dieser Übersicht nicht besprochen Werden. §22 lautet: „(1) Die sozialistischen Betriebe sind verpflichtet, in Höhe ihrer staatlichen Aufgaben Liefer- und Leistungsverträge abzuschließen. (2) Als staatliche Aufgaben 1. S. des Abs. 1 gelten auch die vorläufigen staatlichen Aufgaben. (3) Die Lieferung und Abnahme von Erzeugnissen sowie die Herstellung und Abnahme von Werken dürfen nur nach Abschluß von Liefer- oder Leistungsverträgen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine zulässige Übererfüllung der staatlichen Aufgaben oder um eine durch staatliche Aufgaben nicht geregelte Lieferung oder Leistung handelt. (4) Liefer- und Leistungsverträge, die im Widerspruch zu den staatlichen Aufgaben der Partner abgeschlossen werden, sind unwirksam, soweit es sich nicht um eine zulässige Übererfüllung der staatlichen Aufgaben handelt. Das in Erfüllung eines unwirksamen Vertrages Geleistete kann zurückgefordert werden. Ist die Herausgabe nicht mehr möglich und die Gegenleistung noch nicht erbracht, so ist diese zu erbringen.“ Bei den vorläufigen staatlichen Aufgaben handelt es sich um solche, die zur Sicherung der kontinuierlichen Produktion vor der Beschlußfassung des Ministerrates über den Volkswirtschaftsplan ausgegeben und deshalb als „vorläufig“ bezeichnet werden. Im Gegensatz zu der Regelung in der 1. DB zur geltenden WO fallen darunter nicht die in einem früheren Stadium der Planerarbeitung ausgegebenen Kontrollziffern und die auf deren Grundlage von den Betrieben erarbeiteten Projektpläne. Obwohl die grundsätzliche Vorschrift des § 6 die Verantwortlichkeit der Leiter der sozialistischen Betriebe näher beschreibt, bestimmt sie zugleich den wesentlichen Inhalt der Vertragsdisziplin. Für das vorvertragliche Schuldverhältnis wird gefordert, daß die Vertragsabschlüsse sorgfältig vorbereitet und die Verträge rechtzeitig und sorgfältig abgeschlossen werden. In der Praxis muß in den Vertrags Verhandlungen häufig hart um die Einzelheiten des Vertragsinhalts, vor allem um den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder um das Sortiment gerungen werden. Da der Plan die Aufgaben nur grob vorschreibt, wird die Planungsarbeit in den Auseinandersetzungen beim Vertragsabschluß über die Einzelheiten der Plandurchführung fortgesetzt. Für das in den Vertragsverhandlungen zu fordernde Verhalten sind auch hier die neuen Produktionsverhältnisse entscheidend. Es verhandeln keine Partner, die entgegengesetzte, durch das Streben nach dem höchsten Profit bestimmte Interessen vertreten. Die sozialistischen Betriebe suchen in den Vertragsverhandlungen gemeinsam den für d!e Erfüllung des Gesamtplanes möglichen und besten Weg. Da ihre Planaufgaben Teilaufgaben des Gesamtplanes sind, suchen sie zugleich den Weg, der die reibungslose Erfüllung des Betriebsplanes sichert. Dabei kann es jedoch Vorkommen, daß betriebliche Belange hinter denen der Gesamtplanerfüllung zurücktreten müssen. Der die Vertragsbeziehungen zwischen sozialistischen Betrieben beherrschende Grundsatz der kameradschaftlichen Zusammenarbeit (§ 4) wird in § 31 Abs. I4) in diesem Sinne für die Vertragsverhandlungen ergänzt. Jeder nach den staatlichen Aufgaben erforderliche, jedoch noch nicht erfolgte Vertragsabschluß bedeutet, daß an einer Stelle unserer Wirtschaft meist mit Ausstrahlung auf viele andere wechselseitige Beziehungen die Organisation der Produktion oder Zirkulation gestört ist. Deshalb kann es nicht zulässig sein, daß die Partner, die in Verhandlungen nicht einig werden, auseinanderlaufen. Gelingt es den Partnern nicht, die Meinungsverschiedenheiten unter Beachtung des in § 31 Abs. 1 erwähnten Grundsatzes beizulegen, dann sind sie verpflichtet, das Staatliche Vertragsgericht anzurufen. Auch hier ergibt sich aus der Einheit zwischen zentralisierter Leitung der Volkswirtschaft und wirtschaftlich-operativer Selbständigkeit der Betriebe, daß die Ausübung der dem Betrieb zustehenden vorvertraglichen Rechte zugleich eine volkswirtschaftlich notwendige Maßnahme ist. Die Ausnutzung der Initiative 3) § 6 lautet: „Die Leiter der sozialistischen Betriebe sind für die ständige Festigung der Vertragsdisziplin verantwortlich. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Vertragsabschlüsse gut vorbereitet werden, die Verträge rechtzeitig und sorgfältig abgeschlossen werden, die Verträge zum Liefer- oder Leistungstermin erfüllt werden, die Erzeugnisse sortimentsgerecht, mustergetreu und in der festgelegten Qualität geliefert werden oder das Werk mangelfrei übergeben wird, die Erzeugnisse oder das Werk abgenommen werden und die erforderliche Qualitätsprüfung vorgenommen wird, termingemäß gezahlt wird.“ 4) Die nunmehr zu besprechenden Vorschriften (§§ 31 36) haben folgenden Wortlaut: § 31 (1) Beim Vertragsabschluß auftretende Meinungsverschiedenheiten zwischen sozialistischen Betrieben sind nach dem Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben beider Partner beizulegen. (2) Das Staatliche Vertragsgericht hat das Recht, in Streitigkeiten aus Vertragsverhandlungen die Regelung, welche die bestmögliche Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes gewährleistet, verbindlich für beide Partner als Vertragsinhalt festzulegen. § 32 (1) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Verträge abzuschließen sind, ist in den planmethodischen Anweisungen, insbesondere in den Verteilungsrichtlinien, oder in den Globalverträgen festzulegen. (2) Den Nichtabschluß der Verträge oder die Nichteinhaltung des Zeitpunktes für den Abschluß der Verträge haben die Vertragspflichtigen ihren übergeordneten Organen schriftlich anzuzeigen und zu begründen, wenn hierdurch die rechtzeitige Erfüllung der staatlichen Aufgaben gefährdet wird. 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 114 (NJ DDR 1956, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 114 (NJ DDR 1956, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulu.

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