Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 94 (NJ DDR 1956, S. 94); Rücklauf von Industrieglas aller Art zu organisieren und daß es nach wie vor eine Aufgabe des Einzelhandels bleibt, hier volkswirtschaftliche Verluste an Werten und Material zu vermeiden. Dies trifft zwar gerade für Verschlußflaschen weniger zu, da hier bereits der Sicherungsbetrag beim Endverbraucher und Einzelhandel ein größeres Interesse an der Rückgabe gesichert haben. Man darf auch nicht verkennen, daß, wenn schon bei der Brauerei mit einem zehnprozentigen Verlust an Flaschen bei Füllung gerechnet wird, gerade in der Ebene des Letztverbrauchers mit einem höheren Prozentsatz an beschädigten und zerschlagenen Flaschen gerechnet werden muß. Hinzu kommt, daß erfahrungsgemäß Verschlußflaschen auch sonst im Haushalt zu anderen Zwecken Verwendung finden und zurückgehalten werden. Dieser Verlust, der beim Endverbraucher entsteht, dürfte sich im wesentlichen der Beeinflussung durch den Einzelhandel entziehen, und es erscheint daher ökonomisch nicht richtig, hiermit überhaupt den Einzelhandel zu belasten und schon gar nicht, das Gewinnergebnis um diesen Verlust zu schmälern. Dies widerspricht nicht nur den Prizipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung, sondern auch dem Prinzip der materiellen Interessiertheit. Hinzu kommt, daß für die verschiedenen Einzelhandelsorgane eine durch nichts gerechtfertigte unterschiedliche Belastung auftritt, da zum Beispiel bei Gaststätten, die abends außer Haus verkaufen, die Rückgabe der Flaschen wesentlich geringer sein dürfte, weil die Bevölkerung sie an ihrer üblichen Einkaufsquelle abgibt. Keinesfalls darf aber die augenblickliche Preis- und Rechtslage dazu führen, daß der Einzelhandel wieder dazu übergeht, lediglich gegen Rückgabe von Leerflaschen zu verkaufen. Dies ist ungesetzlich und widerspricht den Preisverordnungen Nr. 289, 326, 404, die alle davon ausgehen, daß bei Nichtrückgabe von leeren Flaschen gegen den Pfandbetrag zu liefern ist. Falls derartige Maßnahmen im Rahmen des Einzelhandels bereits schon in die Wege geleitet sein sollten, dürfte dies für die entscheidenden Ministerien, insbesondere für das Ministerium der Finanzen doppelt Anlaß sein, eingehend zu überprüfen, ob die augenblickliche Regelung mit den Zielen unserer Wirtschaftspolitik und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung und materiellen Interessiertheit im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Einzelhandels in Einklang steht, oder nicht vielmehr entweder die Produktionskosten für Flaschen zu senken sind oder der Sicherungsbetrag erhöht werden muß. (Mitgeteilt von Ottegebe Eggers-Lorenz, Mitglied des Vertragsgerichts beim Magistrat von Groß-Berlin) Arbeitsrecht § 139 ZPO; § 68 ArbGG. 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt der Anwendung des § 139 ZPO eine erhöhte Bedeutung zu. 2. Zum Nachweis eines Verschuldens des Werktätigen als Voraussetzung für die Haftung aus einem Manko. 3. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren Aufhebung und Zurück Verweisung an die 1. Instanz möglich? Stadtarbeitsgericht Groß-Berlin, Urt. vom 17. Juni 1955 1 Sa 34/55. Die Verklagte war bei der Klägerin als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt. In der von ihr geleiteten Verkaufsstelle entstand ln der Zeit von April bis September 1953 ein Fehlbetrag, dessen Hohe nach den Feststellungen der Klägerin insgesamt 9555,39 DM betrug. Diesen Betrag machte die Klägerin vor der Konfliktkommission geltend. Die Verklagte erklärte sich grundsätzlich bereit, den Fehlbetrag abzudecken, der zumindest teilweise durch ihr Verschulden entstanden sei. da sie „der Sache nicht gewachsen gewesen sei“. Die Konfliktkommission empfahl der Klägerin, der Verklagten hinsichtlich der Höhe des Fehlbetrages entgegenzukommen. Die Klägerin beantragte daraufhin, die Verpflichtung der Verklagten zur Zahlung von 4777 DM auszusprechen. Da die Verklagte zu den angesetzten Terminen nicht erschien, stellte die Konfliktkommission der Klägerin anheim, Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Klägerin beantragte daraufhin vor dem Stadtbezirksarbeitsgericht, die' Verklagte zunächst zur Zahlung eines Teilbetrages von 300 DM zu verurteilen. Sie stützt ihren Klagantrag darauf, daß die Verklagte nach ihren eigenen Angaben vor der Konfliktkommission eingehende Lieferungen nicht immer nachgewogen habe; daß ihre Geschäftsführung nicht korrekt gewesen sei; daß ihre ein- fache Buchführung erhebliche Mängel erkennen lasse; daß sie nicht dafür gesorgt habe, daß Gutschriften für die in den Monaten Juli bis September 1953 verdorbene Ware erfolgt seien; daß in dem Abschreibeheft, das in jeder Verkaufsstelle geführt werden müsse, die Seite 2i herausgerissen sei; daß sie entgegen dem strengen Verbot einer betriebsfremden Person Zutritt zu den Verkaufsräumen gestattet habe und daß die Verklagte selber zugegeben habe, ihrer Aufgabe als Verkaufsstellenleiterin nicht gewachsen gewesen zu sein. Die Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bestritt, pflichtwidrig gehandelt zu haben, und wies auf erhebliche Mängel in der Verkaufsstelle hin, die der Klägerin bekannt gewesen seien, ohne daß für Abhilfe gesorgt worden wäre. Ebenso habe sie die ihr zugesagte persönliche Unterstützung nicht erhalten. Das Stadtbezirksarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Auffassung der Klägerin, daß die Verklagte allein wegen ihrer Stellung für den in ihrer Verkaufsstelle aufgetretenen Fehlbetrag materiell verantwortlich sei. könne vom Gericht nicht geteilt werden. Die Klägerin hätte ein pflichtwidriges Handeln der Verklagten beweisen müssen, das aber nicht getan, sondern sich statt dessen nur auf die der Verklagten übertragene Verantwortung berufen. Die Klägerin habe keinen Schuldbeweis erbracht und ihrerseits durch Anordnungen und Kontrollen nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Vermeidung von Schäden am gesellschaftlichen Eigentum geschaffen. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Die sehr erheblichen Mängel des Verfahrens und der Entscheidung des Stadtbezirksarbeitsgerichts mußten zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen. Im Verfahren erster Instanz ist in Wahrheit gar nicht über die Hauptsache, nämlich die materielle Verantwortlichkeit der Verklagten in Höhe des von ihr geforderten Betrages, verhandelt und entschieden worden. Der Forderung der Klägerin liegt ein Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 9555,39 DM zugrunde, der während der Monate April bis September 1953 in der von der Verklagten geleiteten Verkaufsstelle aufgetreten ist. Grundlage und Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsrechtsverhältnis; es handelt sich folglich um einen Fall der materiellen Verantwortlichkeit, über den in Anwendung des für die sozialistischen gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse geltenden Inhalts des § 276 BGB zu entscheiden war. Danach hat der Werktätige für den Schaden, den er unter schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen am Vermögen des sozialistischen Betriebes verursacht, finanziell einzustehen. Dieser Grundsatz bestimmt den Inhalt der Prüfung, die vom Stadtbezirksarbeitsgericht vorzunehmen war. Es mußte geprüft werden, ob die Verklagte den der Klägerin entstandenen Schaden schuldhaft verursacht hat. Er besagt jedoch nichts darüber, wie diese Prüfung durchzuführen war, d. h. welcher Mittel sich das Arbeitsgericht erster Instanz bedienen mußte, um die für seine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in seinen Entscheidungsgründen zu verwerten. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze sind über die Fälle der materiellen Verantwortlichkeit hinaus von allgemeiner Bedeutung für das gesamte arbeitsgerichtliche Verfahren. Durch mehrfache Entscheidungen der höchsten Gerichte ist klargestellt worden, daß einer der wichtigsten Grundsätze unseres demokratischen Prozeßrechts in der Erforschung der objektiven Wahrheit besteht (vgl. Urteil des Obersten Gerichts 1 Zz 9/53 in NJ 1953 S. 339, Urteil des Kammergerichts Zz 9/53 in NJ 1953 S. 786). Das Gericht erfüllt diese Aufgabe insbesondere unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 139 und 286 ZPO durch eine allseitige und umfassende Sachverhaltsaufklärung im Prozeß, indem es mit den Parteien ausführlich die Sach-und Rechtslage erörtert und darauf hinwirkt, daß diese sich erschöpfend und wahrheitsgemäß zu allen den Rechtsstreit betreffenden Fragen äußern und sachdienliche Anträge stellen, sowie durch die sorgfältige und gewissenhafte Würdigung des Inhalts der gesamten Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme, indem es alle für und gegen die Richtigkeit einer Behauptung sprechenden Umstände und deren Bedeutung für die von ihm zu fällende Entscheidung sorgsam prüft und in den Entscheidungsgründen darlegt. Angesichts der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der objektiven Wahrheit tritt die so- 94;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staatesund die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung und den zuständigen Untersuchungsführer sind vor jeder Besuchsdurchführung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abzusprechen., Durchgeführte Besuche mit Inhaftierten sind zu registrieren.

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