Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 745 (NJ DDR 1955, S. 745); gruppenversammlungen. Aber prüfen wir, ob alle so gewissenhaft zum Gelingen des Fernstudiums beitragen. Da gibt es zunächst einen Verwaltungsdirektor, den kein Fernstudent kennt, der auch nicht einmal zu den Fernstudenten oder zu ihren Versammlungen kommt, um Kritik zu hören oder Anregungen oder Beschwerden entgegenzunehmen, der auch seine organisatorischen Maßnahmen nicht daraufhin kontrolliert, ob sie auch ausgeführt werden. Das geschieht, obwohl auf der Akademie mit Recht gelehrt wird, daß zur Verwaltungstätigkeit Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle gehören. Da gibt es, lt. Telefonverzeichnis der Akademie, einen Prorektor für Studentenangelegenheiten. Es wäre gut, einmal zu hören, in welcher Art und Weise er mit seinen Mitarbeitern sein Teil dazu beiträgt, den Erfolg des Studiums bei den Fernstudenten zu sichern. Auf unseren Tagungen war er noch nicht zu sehen. Da gibt es weiter einen Prorektor für Fernstudium. Auch seine Verbindung zu den Studenten ist völlig unzureichend. Außerdem ist für jeden Fernstudienlehrgang ein Lehrgangsleiter vorhanden. An dieser Funktion kann besonders deutlich gezeigt werden, wie sehr die Leitung der Akademie das Fernstudium noch dem Selbstlauf überläßt Der Lehrgangsleiter des IV. Fernstudienlehrgangs stellte sich bei der Eröffnungstagung im November 1954 vor, nahm auf der ersten Unterrichts- und Prüfungstagung auch an einer Lehrgangsversammlung teil. Dort versprach er, den verschiedenen Beschwerden und Anregungen nachzugehen bzw. sie auszuwerten. Auf der Oktobertagung 1955 stellte sich ein neuer Lehrgangsleiter vor. Der bisherige war auf Grund seiner wissenschaftlichen Aspirantur von seinen Pflichten als Lehrgangsleiter entbunden worden. Bei dieser an sich lobenswerten Förderung eines befähigten Menschen hatte aber die Leitung der Akademie zu prüfen, ob nicht die Förderung eines einzelnen Menschen zugunsten der Förderung von etwa hundert Fernstudenten zurückzustellen war. Der neue Lehrgangsleiter überbrachte den Fernstudenten lediglich die Mitteilung, daß die im Frühjahr zu erwartende Zwischenprüfung im Fach „Politische Ökonomie“ nicht als Teil des Staatsexamens angerechnet werden würde. Weshalb diese schwerwiegende Entscheidung getroffen wurde, erläuterte er nicht. Es ist nicht schwer, sich die „Begeisterung“ der Fernstudenten auf Grund dieser so „gewissenhaft“ begründeten Verlautbarung vorzustellen. Auch der Leiter der Außenstelle füllt seine Funktion noch nicht so aus, wie es zur Förderung des Fernstudiums unerläßlich ist. Er ist in der täglichen Arbeit des Fernstudenten noch kein einflußreicher Faktor. Meiner Ansicht nach muß der Außenstellenleiter der ständige Lehrer und Berater des Fernstudenten sein; er muß ihm stets auf Grund der neuesten Erkenntnisse Hinweise auf die Schwerpunkte des Studiums geben. Das Fernstudium kann doch nicht im abstrakten Wortsinne aufgefaßt werden; bei der starken beruflichen Inanspruchnahme der Fernstudenten ist vielmehr eine dauernde Anleitung des Studiums erforderlich. In Cottbus kann der Außenstellenleiter aber diese Verpflichtung schon deshalb nicht erfüllen, weil er zwei Außenstellen, nämlich Cottbus und Frankfurt (Oder), zu betreuen hat. Schließlich ergibt sich die Frage, wie der Generalstaatsanwalt und das Ministerium der Justiz das Fernstudium der in der Justiz und Staatsanwaltschaft tätigen Fernstudenten fördern. War es richtig, die gesamte Weiterbildung der Funktionäre dieser Organe fast ausschließlich auf das Fernstudium zu orientieren? Das schließt nämlich die Entlastung der Fernstudenten durch andere Kollegen aus und macht die Beantwortung der Frage, wie man die Fernstudenten entlasten kann, außerordentlich schwer. Im Studienprogramm ist eine wöchentliche Studienzeit von 14 Stunden vorgesehen. Diese kürzlich heraufgesetzt Studienzeit ist unter den gegebenen Verhältnissen der starken gesellschaftlichen und beruflichen Belastung der Fernstudenten eine Utopie. Von seiten der Akademie ist auch nicht gründlich geprüft worden, ob diese Studienzeit überhaupt realisierbar ist, denn sonst hätte man sich einmal unsere bisherigen Erfüllungsberichte angesehen. Der Appell von Grass2) an die Behördenleiter ist nutzlos, da diese selbst Fernstudenten sind und vor der Einführung einer festen Studienzeit in der Woche Bedenken haben, um nicht durch Gewährung sog. illegaler Studienzeit oder Studientage gegen das Gesetz zu verstoßen. Nach Meinung vieler Kreisstaatsanwälte und Kreisgerichtsdirektoren stößt die Einführung eines festen Frühstudiums auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Diese Meinung teile ich nicht. Die Oberste Staatsanwaltschaft hatte zwar gewisse Vorstöße zur Lösung des Zeitproblems unternommen, aber es fehlte dann doch an der Konsequenz. Das Sekretariat des Generalstaatsanwalts schrieb am 18. Juni 1955 an den Staatsanwalt des Bezirks Cottbus u. a.: „Ich teile Ihnen weiter mit, daß Sie für die Durchführung des Fernstudiums in Kürze weitere Richtlinien und Anregungen von uns erhalten werden“. Seitdem Schweigen des Sekretariats, aber weitere Diskussionen unter den Fernstudenten. Es besteht die Gefahr, daß die Bedeutung des Zeitproblems von der Akademie im Hinblick auf die verhältnismäßig guten Ergebnisse der Prüfungen im Staatsund Verwaltungsrecht unterschätzt wird. Dabei ist aber zu beachten, daß die Fragen des Staats- und Verwaltungsrechts unmittelbar mit der praktischen täglichen Arbeit des Richters und Staatsanwalts verbunden sind und aus diesem Grunde den Fernstudenten ziemlich geläufig waren. Es muß aber einmal klar und deutlich ausgesprochen werden, daß diese praktische Erfahrung, die gesellschaftliche Tätigkeit und die früher besuchten Direktstudienlehrgänge die Fundamente des Wissens eines großen Teils unserer Richter und Staatsanwälte sind. Von diesen Kenntnissen und Erfahrungen zehrt der Richter und Staatsanwalt, damit überbrückt er die nicht zu schließenden Lücken während seines Fernstudiums. Diese Methode ist aber Selbstbetrug, wie schriftliche Prüfungen über Gebiete, die zum Fernstudienprogramm gehören und den Fernstudenten bisher unbekannt sind, nadiweisen würden. Aus diesem Selbstbetrug und Versteckspiel erwächst folgende sehr gefährliche Methode: Der Fernstudent studiert nicht nach dem gegebenen Plan, sondern bereitet sich hauptsächlich nur auf das jeweilige Seminar oder die bevorstehende Zwischenprüfung vor. Dabei bleibt wesentlicher Stoff unausgewertet zurück. Viele Fernstudenten machen sich über die Folgen einer derartigen Arbeitsweise wohl Gedanken, kommen aber zeitlich mit dem Stoff nicht anders zurecht und trösten sich mit der Aussicht, daß sie am Ende des dritten Studienjahres für drei Monate ein Direktstudium erwartet, auf dem man alle Lücken schließen könne. Die im Studienplan angegebene Studienfolge wird auch deshalb nicht beachtet, weil befürchtet wird, daß der Student, der das gesamte Plangebiet studiert hat, nicht so viel spezielles Wissen für die Einzelfachprüfung aufweisen wird wie der, der sich konzentriert nur auf das Prüfungsgebiet vorbereitet hat. Auf diese Tendenz muß schon heute aufmerksam gemacht werden. Meiner Ansicht nach ist sie restlos nur in der Weise zu bekämpfen, daß das Examen Fach für Fach abgelegt wird. Es versteht sich, daß dann aber auch hohe Anforderungen an das Wissen gestellt werden müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, daß das Ergebnis des Fernstudiums dem Ergebnis eines guten Dreimonatelehrganges gleichkommt. Das „Zeitproblem“ muß man von drei Seiten aus lösen. 1. Zunächst ist dem Zeitproblem in bezug auf die Quantität des vermittelten Stoffes beizukommen. Bei gewissenhafter Prüfung des Stoffes müßte erkannt werden, daß dieser auf umfangreichen Gebieten wesentlich zu kürzen geht; die dadurch eingesparte Zeit läßt sich für die wissenschaftliche Durcharbeitung von Grundsatzproblemen verwenden. So ist es z. B. meines Erachtens ein Nonsens, auf der letzten Unterrichtstagung im Strafrecht ausgerechnet die im 18.'Abschnitt des StGB beschriebenen Verbre- h NJ 1955 S. 108. 745;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 745 (NJ DDR 1955, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 745 (NJ DDR 1955, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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