Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 434 (NJ DDR 1955, S. 434); „Rechtsmittel“ herbeigeführt werden. Es gibt in einem solchen Falle, in dem das Gesetz gar kein Rechtsmittel vorsieht, überhaupt nicht die Möglichkeit einer Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts. Auf eine solche z. B. als „Berufung“ bezeichnete Eingabe ist lediglich dem Einsendenden formlos mitzuteilen, daß das Gesetz eiin solches Mittel in einem solchen Falle nicht kennt. Einer gerichtlichen Entscheidung in Form eines Beschlusses bedarf es nicht. In dieser Erwiderung ist entsprechend dem von Peter behandelten Thema die Frage nur vom strafprozessualen Gesichtspunkt hehandelt. Es mag einer anderen Arbeit Vorbehalten bleiben, welche Erwägungen für den Zivilprozeß anzustellen sind. Man darf die gesetzlichen Unterschiede, die im Rechtsmittelsystem unseres Strafprozeßrechts und der Zivilprozeßordnung bestehen, nicht außer Betracht lassen, insbesondere nicht die Vorschriften der §§ 317, 516 Satz 2, 519 b Abs. 2, 572, 704, 705 und 708 ZPO übersehen. III Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität: 1. Mit Recht weist Ranke auf die große praktische Bedeutung der von Peter aufgeworfenen Frage hin: aus ihrer Beantwortung ist nicht nur zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt in dein einschlägigen Fällen die Untersuchungshaft endet und die Strafhaft beginnt, sondern neben anderem vor allem auch, wann die Kassationsfrist beginnt und demzufolge endet, und zwar im Strafverfahren ebensogut wie im Zivilprozeß. Die Andeutung von Ranke, daß in diesem für unser Problem etwas anderes gelten möge als in jenem, ist im Hinblick auf die grundsätzliche Übereinstimmung der das sozialistische Straf- und Zivilverfahren beherrschenden Prinzipien, die in beiden Verfahren grundsätzlich übereinstimmende Wesensart und Bedeutung der Institute Rechtskraft und Rechtsmittel und den nahezu wörtlich übereinstimmenden Text der einschlägigen Bestimmungen entschieden zurückzuweisen und wird auch durch die von ihm zitierten Vorschriften der ZPO nicht belegt. Um die Problematik abzugrenzen: der Fall der Verwerfung einer „offensichtlich unbegründeten“ Berufung (§ 284 Abs. 1 StPO, § 41 AnglVO) kann aus der Betrachtung ausscheiden; Peter und Ranke sind sich mit Recht einig darüber, daß hier erst der Verwerfungsbeschluß zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung führt. Weiter ist Ranke zuzustimmen, daß auch hinsichtlich des Falles der an sich unstatthaften Berufung also etwa der Berufung gegen ein zweitinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts oder (im Zivilprozeß) der Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts, das die Berufungssumme nicht erreicht Zweifel nicht bestehen können; eine Entscheidung, gegen die das Gesetz kein Rechtsmittel vorsieht, wird eben deswegen unweigerlich mit ihrem Erlaß rechtskräftig, und es ist rein begrifflich ausgeschlossen, daß die bereits eingetretene Rechtskraft durch den Versuch der Einlegung eines für diesen Fall gar nicht existierenden Rechtsmittels gehemmt werden könnte1). Der Streit geht also lediglich um die beiden Fälle, in denen eine an sich statthafte Berufung entweder wegen verspäteter Einlegung oder wegen Formmangels als unzulässig verworfen wird, und zwar auch im letzteren Falle nach Ablauf der Berufungsfrist* 2). Für diese beiden Fälle ist Peter der Auffassung, daß die Rechtskraft bereits mit Ablauf der Notfrist eintrete, was durch den Verwerfungsbeschluß lediglich klargestellt werde3), ') Dabei ist es gleichgültig, ob, wie im Strafprozeß, eine ausdrückliche Verwerfung des unstatthaften Rechtsmittels nicht zu erfolgen braucht oder ob das Gesetz, wie in § S19 b ZPO, einen entsprechenden Beschluß vorschreibt. !) Erfolgt die Verwerfung wegen Formmangels noch vor Ablauf der Notfrist, so tritt die Rechtskraft mit Erlaß des Ver-werfungsbeschlueses ein. Die Meinung Peters, der Formmangel könne dadurch geheilt werden, daß die Berufung innerhalb der noch laufenden Frist nochmals formgereeht eingelegt werde, steht im Widerspruch mit der ständigen auf dem Konzentrationsprinzip basierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. OG in N'J 1953 S. 145; Ziegler in NJ 1953 S. 42); was das OG dort für den Strafprozeß festgestellt hat, muß aus den eingangs gegebenen Gründen auch für den Zivilprozeß gelten. J) Ranke irrt, wenn er Peter dahin versteht, daß dieser zwischen den beiden genannten Fällen einen Unterschied während Ranke den Standpunkt vertritt, in beiden Fällen könne das angefochtene Urteil erst mit der Verwerfung des wegen Verspätung oder Formmangels unzulässigen Rechtsmittels rechtskräftig werden: bis zu diesem Zeitpunkt werde der Eintritt der Rechtskraft gehemmt. Wenn also beide Autoren auch zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen, so stimmen sie doch immerhin darin überein, daß jeder sein Ergebnis einheitlich für beide Fäle der Berufungsverwerfung maßgebend sein lassen will und m. E. ist gerade das der Fehler beider Lösungen. Wie sich zeigen wird, liegt die Wahrheit in der Mitte, d. h. jede dieser Lösungen paßt nur auf je einen der beiden streitigen Fälle. 2. Wie Ranke richtig bemerkt ohne es konsequent durchzuführen , kann das zutreffende Ergebnis nur aus dem Wesen der hier berührten prozessualen Institute unter Beachtung der ihnen zugrunde liegenden fundamentalen Verfahrensprinzipien entwickelt werden, also dem Wesen und der Bedeutung der Institute Rechtskraft und Rechtsmittel sowie deren Verwerfung. Das Institut der Rechtskraft beruht, wie ich schon früher dargelegt habe4), auf dem Prinzip der Achtung vor der im Richterspruch sich verkörpernden staatlichen Autorität. Grundsätzlich ist natürlich jeder, auch der noch nicht rechtskräftige Richterspruch, mit dieser Autorität ausgestattet; wenn er gleichwohl nicht sofort in Rechtskraft erwächst, so deshalb, weil ein anderes, grundlegendes Prozeßprinzip das der Sicherung der demokratischen Gesetzlichkeit in besonderem Maße dienende Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit es erfordert, daß das Gesetz die Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz ermöglicht. Der notwendige Ausgleich gegenüber dem erstgenannten Prinzip liegt darin, daß die Überprüfungsmöglichkeit nicht unbeschränkt gewährt wird, sondern sowohl formellen wie vor allem auch zeitlichen Begrenzungen unterliegt, welche sicherstellen, daß die Frage des Bestandes der ersten Entscheidung nicht länger in der Schwebe gelassen wird, als es nur irgend mit dem Zweck der Ermöglichung einer Überprüfung vereinbart werden kann. Übrigens dienen diese Beschränkungen der Rechtsmittel zugleich dem Prinzip der Prozeßkonzentration, wie wir ja so oft im Verfahrensrecht finden, daß eine bestimmte Vorschrift oder ein bestimmtes Rechtsinstitut zugleich mehrere Grundprinzipien des Verfahrens verwirklicht. 3. Innerhalb des beschriebenen Rahmenwerks eines Ausgleichs zweier wichtiger Prinzipien kommt nun den beiden hier interessierenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein ganz verschiedenes Gewicht und eine ganz verschiedene Zweckbestimmung zu, was ihre verschiedenartige Behandlung nicht nur rechtfertigt, sondern auch erforderlich macht. Die bedeutsamere, weil unmittelbar der Verwirklichung des Prinzips der Sicherung der staatlichen Autorität dienende Voraussetzung ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Ihre Zweckbestimmung kann nur erfüllt werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung in dem von jedermann eindeutig an Hand des Kalenders feststellbaren Augenblick des Fristablaufs die Rechtskraft erlangt, sofern nicht bis zu diesem Augenblick ein an sich statthaftes Rechtsmittel eingelegt ist. Das ist der klare Standpunkt unserer Gesetze: „Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt“ (§ 282 Abs. 1 StPO), und nahezu wörtlich ebenso § 705 ZPO: „Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt“ d. h. also: nur das innerhalb der Frist eingelegte Rechtsmittel besitzt die Hemmungskraft; ein verspätetes kann nicht mehr hemmen, weil die Rechtskraft mit Ablauf der Frist automatisch eingetreten ist. Die Auffassung Rankes, auch bei verspätet eingelegter Berufung werde das angefochtene Urteil erst mit dem Verwerfungsbeschluß rechtskräftig, ist unhaltbar; sie widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch der zwingenden Logik, daß die durch fruchtlosen Ablauf der Frist bereits eingetretene Rechtskraft nicht mehr nachträglich in ihrem Eintritt gehemmt werden kann. Infolgedessen leiden seine Ausführungen auch an einem unlöslichen Widerspruch. Auf machen wolle; im Gegenteil liegt ja gerade darin der Kern der Argumentation von Peter, daß er das der Form erman- gelnde Rechtsmittel dem verspäteten Rechtsmittel gleichstellt. 4) vgl. insbesondere NJ 1953 S. 449 ff. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 434 (NJ DDR 1955, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 434 (NJ DDR 1955, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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