Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 281 (NJ DDR 1955, S. 281); Nennbetrag des Ost-Mark-Schadens des Klägers zu bestimmen Im großen und ganzen erfordert der Lebensunterhalt für eine Familie mit so niederem Einkommen wie dem des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone aber ungefähr dieselben Aufwendungen in DM-Ost wie bei einigermaßen gleichem Lebenszuschnitt in der Bundesrepublik in DM-West (vgl. Schweckendieck, JR 1952 S. 463 [467]; Kregel, NJW 1953 S. 615 [617]; LG Kassel, MDR 1953 S. 105). Soll der Kläger vollen Schadensausgleich erhalten, so muß ihm sein Schaden in DM-West daher in gleicher Höhe zugesprochen werden, wie er sich auf DM-Ost beziffert “ Wir sehen also, daß sich mit der Erkenntnis einiger westdeutscher Gerichte von der im wesentlichen gleichen Preisbasis in beiden Währungsgebieten Keine Prozeßkosten vorschußpflicht der Mutter im Unterhaltsprozeß ihres nicbtehelichen Kindes In letzter Zeit konnte bei Revisionen wiederholt festgestellt werden, daß einige Kreisgerichte in Unterhaltsprozessen nichtehelicher minderjähriger Kinder gegen ihre Erzeuger nicht generell ohne ein besonderes Verfahren einstweilige Kostenbefreiung bewilligen. Vielmehr wird ein Mittellosigkeitszeugnis der Kindesmutter verlangt und nach Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse u. U. einstweilige Kostenbefreiung versagt und von der Kindesmutter Kostenvorschuß erhoben, wenn sie über ausreichendes Einkommen verfügt. Zur Begründung dieser Auffassung wird darauf hingewiesen, daß die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes auf Grund ihrer Unterhaltspflicht auch zur Tragung der Prozeßkosten mit verpflichtet sei. Daß die Unterhaltspflicht auch die Kosten für einen notwendig werdenden Prozeß mit umfasse, sei wiederholt auch in der „Neuen Justiz“ zum Ausdrude gebracht worden1). Die Auffassung, daß die Mutter prozeßkostenvorschußpflichtig sei, nimmt ferner für sich in Anspruch, hierdurch dem Staatshaushalt erhebliche Mehrausgaben zu ersparen; würde nämlich die Klage abgewiesen, dann müßte die Kindesmutter voll für die entstandenen Prozeßkosten aufkommen, während nach der bisher üblichen Praxis die Kosten wegen Mittellosigkeit des nichtehelichen Kindes aus der Staatskasse ersetzt werden mußten. Zu berücksichtigen sei äußerndem, daß bei Versagung der einstweiligen Kostenbefreiung für den Beklagten nicht mehr § 120 ZPO zur Anwendung käme. Die Bemühungen, das Prinzip der strengsten Sparsamkeit auch auf die Arbeit der Gerichte auszudehnen, sind zwar grundsätzlich voll berechtigt, jedoch dürfen sie nicht zu Gesetzwidrigkeiten verleiten. In dieser Hinsicht aber erscheint diese Auffassung, die auch auf dem Kostenbearbeiterlehrgang in Ettersburg vertreten worden sein soll, nicht bedenkenfrei. Daß es zur Frage, ob sich die Unterhaltspflicht auch auf die Prozeßkosten mit erstrecke, keine einhellige Meinung gibt, geht wohl am besten daraus hervor, daß m. W. bisher nur zwei, voneinander völlig abweichende Entscheidungen, nämlich die des BG Schwerin und die des BG Leipzig, vorliegen, eine höchstrichterliche Entscheidung dagegen steht bisher aus. Der diese Frage positiv beantwortende Beschluß des BG Leipzig weist jedoch ebenso wie die Bemerkungen von Hetzar zu dem Beschluß des BG Schwerin erhebliche Schwächen auf. Das BG Leipzig beruft sich zur Begründung seiner Ansicht, daß die Unterhaltspflicht auch die Kosten zur Führung eines Prozesses umfaßt, auf die §§ 1601, 1654 BGB. Dies ist offensichtlich falsch. § 1654 BGB setzt * ‘) vgl. BG Leipzig in NJ 1953 S. 343 sowie die kritische Anmerkung von Hetzar in KJ 1953 S. 344 zum Beschl. des BG Schwerin (veröffentlicht in NJ 1953 S. 185). Deutschlands, die natürlich dabei das ständige Steigen der Preise und der Lebenshaltungskosten in Westdeutschland völlig außer acht läßt, richtigerweise die Vorstellung von der Unhaltbarkeit des Kurses der Westberliner und westdeutschen Wechselstuben auch in gerichtlichen Entscheidungen durchsetzt. Die Rechtsanwaltkollegien, die Referate Jugendhilfe und Heimerziehung, die Staatlichen Notariate, Gerichte sowie alle Personen, die derartige Ansprüche geltend zu machen oder zu vertreten haben, sollten also im Interesse der Gläubiger in der Deutschen Demokratischen Republik beachten, daß eine Klageerhebung in DM BdL und entsprechende Durchsetzung des Anspruchs im Währungsgebiet der DM BdL sowohl möglich als notwendig ist. KARL OSENBRUEG, Hauptreferent im. Ministerium der Finanzen nämlich ein der Nutznießung des Vaters unterliegendes Vermögen des minderjährigen Kindes voraus; nur unter dieser Bedingung oblag dem Vater die Verpflichtung zur Tragung der Prozeßkosten. Diese Bestimmung ist jedoch durch Art. 31, 144 der Verfassung außer Kraft gesetzt, so daß eine Entscheidung, die sich auf § 1654 BGB stützt, eine Gesetzesverletzung enthält. Aus § 1601 BGB allein läßt sich aber diese Verpflichtung nicht herleiten. Wäre nämlich tatsächlich in dieser Bestimmung die Grundlage für die Entstehung der Unterhaltspflicht auf die Prozeßkosten zu suchen, dann hätte es des § 1654 BGB ja überhaupt nicht bedurft. Auch die Argumente Hetzars, der die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkosten aus § 1610 BGB ableiten will, sind widerspruchsvoll. Er muß am Schluß seiner Ausführungen selbst einräumen, „daß es nicht immer leicht sein wird, festzustellen, ob ein .lebenswichtiger Prozeß' vorliegt“. Keinesfalls kann sich aber Hetzar zur Begründung der Vorschußpflicht auf den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß berufen. In diesen Fällen klagt doch, von der zweiten Instanz abgesehen, nicht das. minderjährige Kind, sondern das Anfechtungsrecht steht den Eltern bzw. dem Staatsanwalt zu. Infolgedessen ist natürlich in diesen Fällen die Frage der einstweiligen Kostenbefreiung nach den allgemeinen Gesichtspunkten zu prüfen, dies hat aber nichts mit der Frage zu tun, inwieweit sich die Unterhaltspflicht auf die Prozeßkosten erstreckt. Unterliegt in dem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß das minderjährige Kind, so haftet der Kläger ohnehin als Zweitschuldner (§ 77 GKG). Für unseren Fall ist es jedoch nicht erforderlich, näher auf die erwähnten Veröffentlichungen einzugehen, denn sie befassen sich ausschließlich mit dem Verhältnis ehelicher Kinder zu ihren Eltern. Ausgangspunkt dieser Darlegungen ist dagegen die Frage, ob auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes zur Zahlung der Prozeßkosten verpflichtet ist. Dies muß im Gegensatz zu der obengenannten Auffassung verneint werden. Eine solche Kostenvorschußpflicht läßt sich weder mit der „Gleichstellung des nichtehelichen Kindes“ noch aus Gründen der Sparsamkeit rechtfertigen. Es ist schon wiederholt darauf hingewiesen worden, daß es eine derartige „Gleichstellung“ gar nicht gibt. Vielmehr sind nur die Bestimmungen aufgehoben worden, die das nichteheliche Kind oder seine Mutter benachteiligen (Art. 35, 144 der Verfassung). Nach wie vor gilt § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach ein nichteheliches Kind zur Geltendmachung seiner Ansprüche keines Mittellosigkeitszeügnisses bedarf. Mochte dieser Bestimmung in der Vergangenheit auch der Gedanke zugrunde liegen, daß das nichteheliche Kind ohnehin meist aus ärmlichen Verhältnissen stamme, seine Mittellosigkeit deshalb offensichtlich sei, so kann doch auch unter unseren neuen gesellschaftlichen Bedingungen § 118 ZPO insoweit nicht als außer Kraft befindlich betrachtet werden. Wenn wir auch heute von einem nichtehelichen Kind ein Mittellosigkeitszeugnis nicht verlangen, dann nicht Aus d ler Praxis für d lie Praxis 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 281 (NJ DDR 1955, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 281 (NJ DDR 1955, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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